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5. Hat der Lehenherr das Recht auf die Laude
mien oder Lehentaxen (§. 44.). Die General-Man
date vom 27. Julius 1559 in Cod. austr. Part. I. pag. 773.
(im Anhange), vorzüglich aber vom 1. December 1582 (im
Anhange), dann vom 13. Aprill 1665 in Cod. austr. Part. I.
pag. 775 (im Anhange) beschränken aber dieses Recht, in
dem dadurch strenge untersagt wird, die Lehenleute gegen
das Herkommen mit Taxen zu beschweren. Diese Gesetze sind
auch wirklich bis nun genau befolget worden; daher die
eigentlichen Lehentaxen so geringe, oft gar unbedeutende
Beträge ausmachen k). Jndessen verbleibt dem Lehenherrn
die Befugniß, sich bey eintretenden besonderen Fällen die so
genannten Ehrenschätze zu bedingen; so wie überhaupt
dießfalls die Erfahrung aus den älteren Verhandlungen leh
ret, daß es von je her hier zu Lande gewöhnlich war, dem
Lehenvertrage besondere Stipulationen beyzufügen.
6. Kann der Lehenherr, wenn Lehendienste stipu
lirt worden sind, und solche zu leisten es noch üblich ist
dieselben mit Ernst, unter Bedrohung des Verlustes des
Lehens, fordern, und gegen den Vasallen, welcher seiner
Schuldigkeit Genüge zu thun unterläßt, mit der Einzie
hung des Lehens vorgehen; wie dann daher die Besitzer
der Erbämter vermöge höchster Resolution vom 8. May 1791
alle drey Jahre ihre Ubication anzuzeigen verbunden sind, und,
falls sie dieser Schuldigkeit durch einen Zeitraum von zehn
Jahren nicht nachkommen, ohne weiters des Lehens verlustig
erklärt werden. Endlich
7. hat der Lehenherr das Recht der Lehenge
richts
f) Die so genannten Lehentaxen sind so gering bemessen, daß selten
mehr als 20 fl. lehenherrliche Taxe für ein Lehen bezahlt werden
(§. 44.). Dieselben haben ihren Ursprung in Zeiten erhalten, wo
das Geld einen weit höheren Werth hatte. Aus den ältesten Acten
ist zu ersehen, daß schon diese nähmlichen Taxbeträge bestanden
als nach den noch vorhandenen damahligen Schätzungen der Metzen
Korn 4 bis 6 kr. und der Metzen Hafer 2 bis 3 kr. galt.