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dings das Heimfallsrecht zu; ob und in wie weit aber der
Lehenherr sohin das volle Eigenthum besitzen, oder das Le
hen nach der Lehenrechtssprache consolidiren darf, hängt
von dem Landesgebrauche und den etwa eingetretenen Ver
trägen ab, wovon im letzten Abschnitte ein Mehreres gesagt
werden wird. Indessen verbleibt, abgezogen von dieser Ver
bindlichkeit, dem Lehenherrn immer der Zurückfall des hin
geliehenen Antheiles der Proprietät, wenn die bestimmte
Reihe Personen, an welche solcher in erster Investitur über
lassen worden ist, abgeht.
7. Genießen die Lehenherren in Nieder=Oesterreich eben
falls im Falle einer eintretenden eigentlichen und gerichtlich
erwiesenen Felonie das Recht des Heimfalles. Siehe hier
über des fünften Abschnittes 1. Capitel: Von der Lehen
verwirkung, woselbst dieser Gegenstand ausführlich behan
delt wird f).
§. 92. B. Aus der zugesicherten Lehentreue des Vasallen.
Die Lehentreue und die hiernach zu leistenden Lehen
dienste sind die Bedingungen, unter welchen dem Lehen
manne das Nutzeigenthum überlassen worden ist. Ursprüng
lich waren solche sehr bedeutend. Unter dem Rechte auf die
Lehentreue wurde das Recht verstanden, zu fordern, daß
der Vasall dem Lehenherrn eine besondere Ehrerbiethung er
weise a), ihm in Rücksicht seines Lehengutes und der damit
verbundenen Obliegenheiten gehorsam sey, die Lehenpflicht
k) Ober=Oesterreichische Landtafel Th. 6. Tit. 42. Suttingers Con
suetud. austr. pag. 462—464.; dann Finsterwalters observat.
ad Consuetud. austr. Sup. observ. 59.
a) Um sich einen Begriff von der schuldigen Ehrerbiethung der Va
fallen gegen den Lehenherrn zu machen, vergleiche man den Schwa
venspiegel C. 6. „Soll ein Mann seinem Herrn mit Worten und
„Werken Ehre erbieten, er soll vor ihm aufstehen, wenn dieser
„reitet oder gehet, er soll ihm auch den Stegreif (Steigbügel)
„halten," u. s. w.