Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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dings das Heimfallsrecht zu; ob und in wie weit aber der 
Lehenherr sohin das volle Eigenthum besitzen, oder das Le 
hen nach der Lehenrechtssprache consolidiren darf, hängt 
von dem Landesgebrauche und den etwa eingetretenen Ver 
trägen ab, wovon im letzten Abschnitte ein Mehreres gesagt 
werden wird. Indessen verbleibt, abgezogen von dieser Ver 
bindlichkeit, dem Lehenherrn immer der Zurückfall des hin 
geliehenen Antheiles der Proprietät, wenn die bestimmte 
Reihe Personen, an welche solcher in erster Investitur über 
lassen worden ist, abgeht. 
7. Genießen die Lehenherren in Nieder=Oesterreich eben 
falls im Falle einer eintretenden eigentlichen und gerichtlich 
erwiesenen Felonie das Recht des Heimfalles. Siehe hier 
über des fünften Abschnittes 1. Capitel: Von der Lehen 
verwirkung, woselbst dieser Gegenstand ausführlich behan 
delt wird f). 
§. 92. B. Aus der zugesicherten Lehentreue des Vasallen. 
Die Lehentreue und die hiernach zu leistenden Lehen 
dienste sind die Bedingungen, unter welchen dem Lehen 
manne das Nutzeigenthum überlassen worden ist. Ursprüng 
lich waren solche sehr bedeutend. Unter dem Rechte auf die 
Lehentreue wurde das Recht verstanden, zu fordern, daß 
der Vasall dem Lehenherrn eine besondere Ehrerbiethung er 
weise a), ihm in Rücksicht seines Lehengutes und der damit 
verbundenen Obliegenheiten gehorsam sey, die Lehenpflicht 
k) Ober=Oesterreichische Landtafel Th. 6. Tit. 42. Suttingers Con 
suetud. austr. pag. 462—464.; dann Finsterwalters observat. 
ad Consuetud. austr. Sup. observ. 59. 
a) Um sich einen Begriff von der schuldigen Ehrerbiethung der Va 
fallen gegen den Lehenherrn zu machen, vergleiche man den Schwa 
venspiegel C. 6. „Soll ein Mann seinem Herrn mit Worten und 
„Werken Ehre erbieten, er soll vor ihm aufstehen, wenn dieser 
„reitet oder gehet, er soll ihm auch den Stegreif (Steigbügel) 
„halten," u. s. w.
	        
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