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geben wird, wogegen ein Pfandlehen immer von dem Le¬
henherrn erst errichtet werden muß b).
Der Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenoro
folgender
nung äußert sich in Bezug auf die Pfandlehen
Maßen:
seiner
§. 40. „Wenn dem Gläubiger zur Sicherheit
orderung auf einer ihm in dieser Absicht überlassenen Sa
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wird, so entstehet
„che das Pfandrecht zu Lehen verliehen | |
„ein Pfandlehen. In Ansehung der Nutzungen
„welche die gesetzlichen Zinfen übersteigen
„hat man sich nach den gesetzlichen Bestimmun
„gen des zinsbaren Anleihungsvertrages zu
„halten.
§. 41. „Nach getilgter Forderung erlischt das Pfand
„lehen. Wird das Lehenverhältniß noch vor getilgter Forde
„rung durch Verwirkung oder auf eine andere Art aufgelö
„set, so bleibt zwar dem Gläubiger und dessen Erben die
„Forderung; das Pfandrecht hört auf, wenn es bloß als
„ein lehenbares Recht mittelst des Lehenvertrages und der
„Belehnung bestellt worden ist."
§. 42. „Indessen gebührt hier dem Gläubiger das
„Zurückhaltungsrecht, und ein neues verhältnißmä¬
„ßiges Pfandrecht."
§. 65. Afterlehen.
Nebst den angeführten, zu Lehen-Objecten verwende
ten Gegenständen kann auch selbst das bereits getheilte Ei
genthum von dem Besitzer weiters zu Lehen gegeben werden.
Es kann der Obereigenthümer, so wie der Nutzeigenthümer,
sein Recht weiter unte |
dem Lehenbande verleihen, so daß
er sich dabey immer die Zuständigkeit seines Eigenthumsrech
b) Erläuterung des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen
Lehenrechtes nach Böhmers Principien §. 75., dann Struve's
Elem. jur. feud. Cap. XIII. pa
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