Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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Rechte der Mitinteressenten zu bewahren, festgesetzt hat, be 
obachtet werden. 
§. 64. Pfandlehen. 
Wenn einem Gläubiger das Pfandrecht auf eine zur 
Sicherheit seiner Forderung übergebene Sache zu Lehen 
verliehen wird, heißt das Lehen ein Pfandlehen (feu 
dum pignoratitium). 
Zur Erläuterung kommt zu bemerken, daß 
a) der Gegenstand des Pfandlehens, das dem Gläubiger 
constituirte Recht, Pfandrecht ist, die Pfandsache selbst 
aber die allodiale Eigenschaft beybehält; 
b) der Gläubiger hier in Ansehung des ihm auf das 
Pfandrecht zustehenden dinglichen Rechtes in Lehen 
pflichtigkeit steht, und eben darum ganz nach lehen 
rechtlichen Grundsätzen beurtheilet werden muß, in so 
weit nicht etwa die Natur des Pfandrechtes, abgese 
hen von seiner Lehen-Qualität, allein zur Sprache 
kömmt. Daher von der Verwirkung oder Aufhebung 
des Pfandlehens weder auf den Verlust des Pfand 
rechtes, noch der dadurch versicherten Forderung die 
Folge gezogen werden kann. Endlich 
c) daß das Pfandlehen, da dasselbe mit der Tilgung 
der Schuldforderung von selbst aufhört, und dadurch 
in seiner Dauer beschränkt ist, unter die uneigentlichen 
Lehen gehört a). 
Uebrigens muß das Pfandlehen von einem verpfände 
ten Lehen, oder einer Lehen=Hypothek wohl unterschieden 
werden, indem im letzteren Falle die Pfandsache lehenbar 
verbleibt, und ein bereits bestelltes Lehen zum Pfand über 
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen Lehen 
rechtes §. 69. Siegel de feudo pignoratitio fundamenti et 
utilitatis egena. Lips. 1742. und Ulr. Marbachs diss. de 
feudo pignorat, in Jenichens Thesaur. jur. feud. Tom. III.
	        
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