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Rechte der Mitinteressenten zu bewahren, festgesetzt hat, be
obachtet werden.
§. 64. Pfandlehen.
Wenn einem Gläubiger das Pfandrecht auf eine zur
Sicherheit seiner Forderung übergebene Sache zu Lehen
verliehen wird, heißt das Lehen ein Pfandlehen (feu
dum pignoratitium).
Zur Erläuterung kommt zu bemerken, daß
a) der Gegenstand des Pfandlehens, das dem Gläubiger
constituirte Recht, Pfandrecht ist, die Pfandsache selbst
aber die allodiale Eigenschaft beybehält;
b) der Gläubiger hier in Ansehung des ihm auf das
Pfandrecht zustehenden dinglichen Rechtes in Lehen
pflichtigkeit steht, und eben darum ganz nach lehen
rechtlichen Grundsätzen beurtheilet werden muß, in so
weit nicht etwa die Natur des Pfandrechtes, abgese
hen von seiner Lehen-Qualität, allein zur Sprache
kömmt. Daher von der Verwirkung oder Aufhebung
des Pfandlehens weder auf den Verlust des Pfand
rechtes, noch der dadurch versicherten Forderung die
Folge gezogen werden kann. Endlich
c) daß das Pfandlehen, da dasselbe mit der Tilgung
der Schuldforderung von selbst aufhört, und dadurch
in seiner Dauer beschränkt ist, unter die uneigentlichen
Lehen gehört a).
Uebrigens muß das Pfandlehen von einem verpfände
ten Lehen, oder einer Lehen=Hypothek wohl unterschieden
werden, indem im letzteren Falle die Pfandsache lehenbar
verbleibt, und ein bereits bestelltes Lehen zum Pfand über
a) Krülls Grundsätze des heutigen, in Deutschland üblichen Lehen
rechtes §. 69. Siegel de feudo pignoratitio fundamenti et
utilitatis egena. Lips. 1742. und Ulr. Marbachs diss. de
feudo pignorat, in Jenichens Thesaur. jur. feud. Tom. III.