Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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eigentlichen Lehen, nur sind dieselben eher einer Berände 
rung bloß gestellt, weil die Bestimmungen der Wirksamkeit 
der Gülten und Rechte in ihrer Ausdehnung und Begrän 
zung Maß und Ziel von der Staatsobergewalt erhalten 
und daher den für das allgemeine Beste erforderlichen Be 
schränkungen, oder gar der gänzlichen Auflösung in objecti 
per Hinsicht unterliegen; z. B. es werden die der Cultür 
allerdings nachtheiligen Zehenten, Blumensuch oder ein son 
stiges fruchtbringendes Recht aufgehoben. Indessen gebührt 
aber sohin den Vasallen allerdings eine verhältnißmäßige 
Vergütung; denn sie trifft eine Aufopferung, für welche die 
selben von dem Staate die Entschädigung fordern können 
+* 
weil die Verfügung, wodurch sie ihr Nutzeigenthum verlie 
ren, eine Anstalt zu Guusten des allgemeinen Besten (des 
Staatszweckes) ist, wozu der Aufwand von allen Staats 
mitgliedern gemeinschaftlich getragen werden muß, und nicht 
nur einigen wenigen aufgebürdet werden darf. Vergleiche das 
natürliche Privat-Recht des Hofrathes von Zeiller §. 179.; 
dann das natürliche öffentliche Recht nach den Lehrsätzen des 
Freyherrn von Martin i 
professor an de | 
von Dr. Egger 
Wiener Universität, §. 182. 185. 
§. 63. Geldlehet 
Das Geldlehen (feudum pecuniarium) besteht in 
dem Nutzungsrechte, welches dem Lehenmanne von einem 
bestimmten Capital lehenbar verliehen wird. Nicht das Ca 
pital oder der Hauptstock, sondern das Nutzungsrecht ist 
der lehenbare Gegenstand. Von dem Capital behält der Le 
henherr das Obereigenthum, das Recht aber, die Zinsen 
davon zu beziehen, wird dem Vasallen zu Theil a). 
lich sind, behandelt werden müssen, welches durch die bisherige 
Uebung vollkommen bestätiget wird. 
2) Erläuterung des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen 
Lehenrechtes nach Böhmers Principien §. 77. Krülls Grundsätze
	        
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