196
eigentlichen Lehen, nur sind dieselben eher einer Berände
rung bloß gestellt, weil die Bestimmungen der Wirksamkeit
der Gülten und Rechte in ihrer Ausdehnung und Begrän
zung Maß und Ziel von der Staatsobergewalt erhalten
und daher den für das allgemeine Beste erforderlichen Be
schränkungen, oder gar der gänzlichen Auflösung in objecti
per Hinsicht unterliegen; z. B. es werden die der Cultür
allerdings nachtheiligen Zehenten, Blumensuch oder ein son
stiges fruchtbringendes Recht aufgehoben. Indessen gebührt
aber sohin den Vasallen allerdings eine verhältnißmäßige
Vergütung; denn sie trifft eine Aufopferung, für welche die
selben von dem Staate die Entschädigung fordern können
+*
weil die Verfügung, wodurch sie ihr Nutzeigenthum verlie
ren, eine Anstalt zu Guusten des allgemeinen Besten (des
Staatszweckes) ist, wozu der Aufwand von allen Staats
mitgliedern gemeinschaftlich getragen werden muß, und nicht
nur einigen wenigen aufgebürdet werden darf. Vergleiche das
natürliche Privat-Recht des Hofrathes von Zeiller §. 179.;
dann das natürliche öffentliche Recht nach den Lehrsätzen des
Freyherrn von Martin i
professor an de |
von Dr. Egger
Wiener Universität, §. 182. 185.
§. 63. Geldlehet
Das Geldlehen (feudum pecuniarium) besteht in
dem Nutzungsrechte, welches dem Lehenmanne von einem
bestimmten Capital lehenbar verliehen wird. Nicht das Ca
pital oder der Hauptstock, sondern das Nutzungsrecht ist
der lehenbare Gegenstand. Von dem Capital behält der Le
henherr das Obereigenthum, das Recht aber, die Zinsen
davon zu beziehen, wird dem Vasallen zu Theil a).
lich sind, behandelt werden müssen, welches durch die bisherige
Uebung vollkommen bestätiget wird.
2) Erläuterung des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichischen
Lehenrechtes nach Böhmers Principien §. 77. Krülls Grundsätze