Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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stande mußten noch vor kurzen die Ritterlehen des hierlän 
digen landesfürstlichen Lehenhofes, ungeachtet der damit 
verbundenen Lehengnaden, als eigentliche angesehen werden, 
indem die Lehengnade als eine natürliche Eigenschaft bey 
den alt landesfürstlichen Lehen voraus gesetzt wurde. Nun 
mehr aber ist theils durch die Acquisition der von den aus 
wärtigen geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren be 
sessenen Lehenherrlichkeit, theils mittelst der genauen Be 
folgung der ältern und neuern Vorschriften, daß jedes alt 
landesfürstliche Lehen, so bald dasselbe ein neues Lehen 
(teudum novum) wird, die Lehengnade verliert, die Mehr 
zahl und die Wichtigkeit in Bezug auf die Intensität bey 
diesem Lehenhofe auf der Seite der eigentlichen Lehen nach 
dem gemeinen Lehenrechte, so zwar, daß nunmehr jede Aus 
nahme bewiesen werden muß, wie es in der Uebung wirk 
lich befolget wird. 
§. 51. Gegebene und aufgetragene Lehen. 
Wenn das Lehen=Object von dem Lehenherrn 
unmit 
telbar zu einem Lehen bestimmt worden ist 
und derselbe 
weil 
— 
wo die bey einem Lehenhofe angenommenen natürlichen Eigen 
schaften sich vorfinden. Es ist also bey diesen letzteren nicht das 
gemeine Lehenrecht, sondern der Lehenhofsgebrauch, wohin das Le 
hen gehört, der Maßstab, und es kann auf diese Weise ein Lehen 
ein eigentliches, ohne ein wahres, seyn. Jndessen werden gewöhn 
lich diejenigen Lehen, bey welchen noch die Urbestimmung und die 
zur Aufrechthaltung derselben gemein gesetzlich eingeführten Eigen 
schaften bestehen, eigentliche Lehen genannt, und dieser Ausdruck 
im Gegensatze zu den etwa hiervon eintretenden Ausnahmen ge 
braucht. Vergleiche Udalrici Zasii Epitome jur. feud. Colon. 
1597, pag. 205.; des Freyherrn von Gutschmid Prol. de feudis 
omnibus jure propriorum omni ex parte censendis nisi mu 
tatio rationis feudorum communis speciatim demonstretur. 
Lips. 1756.; und des C. A. Freyherrn von Braun Gedanken 
über die Lehre von den uneigentlichen Lehen in Zeperniks Samm 
lung. B. 3. Abth. X.
	        
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