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stande mußten noch vor kurzen die Ritterlehen des hierlän
digen landesfürstlichen Lehenhofes, ungeachtet der damit
verbundenen Lehengnaden, als eigentliche angesehen werden,
indem die Lehengnade als eine natürliche Eigenschaft bey
den alt landesfürstlichen Lehen voraus gesetzt wurde. Nun
mehr aber ist theils durch die Acquisition der von den aus
wärtigen geistlichen und weltlichen Fürsten und Herren be
sessenen Lehenherrlichkeit, theils mittelst der genauen Be
folgung der ältern und neuern Vorschriften, daß jedes alt
landesfürstliche Lehen, so bald dasselbe ein neues Lehen
(teudum novum) wird, die Lehengnade verliert, die Mehr
zahl und die Wichtigkeit in Bezug auf die Intensität bey
diesem Lehenhofe auf der Seite der eigentlichen Lehen nach
dem gemeinen Lehenrechte, so zwar, daß nunmehr jede Aus
nahme bewiesen werden muß, wie es in der Uebung wirk
lich befolget wird.
§. 51. Gegebene und aufgetragene Lehen.
Wenn das Lehen=Object von dem Lehenherrn
unmit
telbar zu einem Lehen bestimmt worden ist
und derselbe
weil
—
wo die bey einem Lehenhofe angenommenen natürlichen Eigen
schaften sich vorfinden. Es ist also bey diesen letzteren nicht das
gemeine Lehenrecht, sondern der Lehenhofsgebrauch, wohin das Le
hen gehört, der Maßstab, und es kann auf diese Weise ein Lehen
ein eigentliches, ohne ein wahres, seyn. Jndessen werden gewöhn
lich diejenigen Lehen, bey welchen noch die Urbestimmung und die
zur Aufrechthaltung derselben gemein gesetzlich eingeführten Eigen
schaften bestehen, eigentliche Lehen genannt, und dieser Ausdruck
im Gegensatze zu den etwa hiervon eintretenden Ausnahmen ge
braucht. Vergleiche Udalrici Zasii Epitome jur. feud. Colon.
1597, pag. 205.; des Freyherrn von Gutschmid Prol. de feudis
omnibus jure propriorum omni ex parte censendis nisi mu
tatio rationis feudorum communis speciatim demonstretur.
Lips. 1756.; und des C. A. Freyherrn von Braun Gedanken
über die Lehre von den uneigentlichen Lehen in Zeperniks Samm
lung. B. 3. Abth. X.