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sondern auch die Quellen und Gründe der dießfälligen
Gesetzgebung anzugeben, um angemessen dem Geiste der
selben die Lehenrechts-Normen zu erklären. Als Re
sultat veroffenbaret sich, daß das Lehen-Institut re
latio auf den Staat jene Anstalt war, wodurch die
Erhaltung der Armee und die Salarirung der Staats
beamten bedeckt wurde, und daß allerdings die noch
vorhandenen Ueberbleibsel dieser gestifteten Reah-Be¬
soldung einige Aufmerksamkeit verdienen.
Der zweyte Theil begreift, nebst einer Schil
derung des landesfürstlichen Lehenwesens in Nieder
*
Oesterreich:
1) die Darstellung der durch besondere Verordnungen
bestimmten Eigenheiten der landesfürstl. Lehen, dann
2) die Ansichten, welche bey der Beurtheilung der lan¬
desfürstl. Lehen wegen der in einer Person zusam=
mentreffenden Lehenherrlichkeit und Staatsoberge¬
walt eintreten, endlich
3) eine ausführliche Behandlung der Materie von
den Lehengnaden ut der Ausdehnung ihrer Wir¬
kung in sich.
Dem Ganzen ist unter dem Titel: Anhang, eine
vollständige Sammlung aller bekannten landesfürstlichen
Verordnungen, welche auf das Nieder=Oesterreichische
Lehenwesen überhaupt, oder nur auf die landesfürstlichen
Lehen Bezug haben, in chronologischer Ordnung bey
gefügt. Diese Sammlung zeichnet sich durch Vollstän
digkeit und Echtheit aus. Der Verfasser hat alle zur Be
kanntmachung geeigneten landesfürstlichen Vorschriften
in Lehensachen mit der ihm möglichsten Genauigkeit ein
geschaltet. Es befinden sich darunter mehrere ältere Pa¬