Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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c) Die Person des Lehenträgers repräsentirt den Va 
sallen so ganz vollkommen, daß, wenn der Lehenträger stirbt, 
oder sonst abgeht, jederzeit der Fall einer Belehnungs-Re 
novation eintritt. Siehe Suttingers Consuetud. austr. (Ru 
brik Lehenträger) pag. 452.: Mutata persona eines Lehen 
trâgers, vel finita tutela et cura vasallus vel minor reno 
vationem investiturae intra annum et diem petere debet 
ne jura domini praescriptione vasalli pereant — dann 
weiter: homagium enim et juramentum personale est, nec 
alium obligat, sed cum persona extinquitur. Sic conclusit 
excelsum regimen 13. Maji anno 1656. 
d) Wird, dem angenommenen Gebrauche zu Folge, 
der Lehenbrief immer auf den Nahmen des Lehenträgers 
mit der Bemerkung ausgefertiget, daß derselbe sich verpflich 
tet habe, alles zu leisten und zu thun, was ein treuer Le 
henmann zu thun und zu lassen schuldig ist. Vergleiche den 
Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenordnung 
§. 86., 170. und 174., woselbst diese Uebung auch ein= 
geschaltet worden ist. 
e) Da aus der Singularität des Lehenverhältnisses 
welches sich auf ein gegenseitig bestimmt individuelles Zu 
trauen stützt, folget, daß die Lehenleute ihre Pflichten selbst 
versehen sollen, und daß dem Lehenherrn keine fremde, nicht 
in der ursprünglichen Lehenverbindung stehende, Person auf 
gedrungen werden kann; so ist es hier zu Lande von je her 
üblich, daß der Lehenträger nahmentlich und insbesondere, 
und zwar mit Anführung der Beweggründe, wenn die Ge 
setze nicht schon die Bestellung desselben vorschreiben, in 
Vorschlag gebracht, und die Genehmigung des Lehenherrn 
eingehohlt werde. Hiermit stimmt der Entwurf der allge 
meinen Oesterreichischen Lehenordnung §. 30. überein. „Der 
„Lehenmann kann nur mit Einwilligung des Lehenherrn ei 
„nen fähigen und dem Lehenherrn anständigen Lehenträger 
„bestellen;" fügt aber den Beysatz zu: „ist ihm aber die 
„se Befugniß durch Verträge, Privilegien oder Herkom 
„men im voraus eingeräumt, so kann der Lehenherr den
	        
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