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c) Die Person des Lehenträgers repräsentirt den Va
sallen so ganz vollkommen, daß, wenn der Lehenträger stirbt,
oder sonst abgeht, jederzeit der Fall einer Belehnungs-Re
novation eintritt. Siehe Suttingers Consuetud. austr. (Ru
brik Lehenträger) pag. 452.: Mutata persona eines Lehen
trâgers, vel finita tutela et cura vasallus vel minor reno
vationem investiturae intra annum et diem petere debet
ne jura domini praescriptione vasalli pereant — dann
weiter: homagium enim et juramentum personale est, nec
alium obligat, sed cum persona extinquitur. Sic conclusit
excelsum regimen 13. Maji anno 1656.
d) Wird, dem angenommenen Gebrauche zu Folge,
der Lehenbrief immer auf den Nahmen des Lehenträgers
mit der Bemerkung ausgefertiget, daß derselbe sich verpflich
tet habe, alles zu leisten und zu thun, was ein treuer Le
henmann zu thun und zu lassen schuldig ist. Vergleiche den
Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenordnung
§. 86., 170. und 174., woselbst diese Uebung auch ein=
geschaltet worden ist.
e) Da aus der Singularität des Lehenverhältnisses
welches sich auf ein gegenseitig bestimmt individuelles Zu
trauen stützt, folget, daß die Lehenleute ihre Pflichten selbst
versehen sollen, und daß dem Lehenherrn keine fremde, nicht
in der ursprünglichen Lehenverbindung stehende, Person auf
gedrungen werden kann; so ist es hier zu Lande von je her
üblich, daß der Lehenträger nahmentlich und insbesondere,
und zwar mit Anführung der Beweggründe, wenn die Ge
setze nicht schon die Bestellung desselben vorschreiben, in
Vorschlag gebracht, und die Genehmigung des Lehenherrn
eingehohlt werde. Hiermit stimmt der Entwurf der allge
meinen Oesterreichischen Lehenordnung §. 30. überein. „Der
„Lehenmann kann nur mit Einwilligung des Lehenherrn ei
„nen fähigen und dem Lehenherrn anständigen Lehenträger
„bestellen;" fügt aber den Beysatz zu: „ist ihm aber die
„se Befugniß durch Verträge, Privilegien oder Herkom
„men im voraus eingeräumt, so kann der Lehenherr den