Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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leistet wird, die Geistlichen ohne Widerrede besitzen. Ver 
gleiche Oester. Lehen=Tractat Tit. 34. Doch diese Lehen 
selbst sind Ausnahmen und Abarten, wovon im zweyten Ab 
schnitte gehandelt werden wird. 
§. 30. Fortsetzung. 
Weil das Lehen-Institut eine Privat-Anstalt ist, wo 
bey die Gesetze bloß zu Gunsten der Contrahenten gegeben 
worden sind, jedes Uebereinkommen dasselbe verändern kann, 
auch das dießfällige Verhältniß zu Gunsten der Lehenherren 
gestiftet worden ist, so dürfen dieselben allerdings die für 
den Vasallen entspringe den Vortheile nach Willkühr aus 
dehnen. Zudem gründen sich die Vorschriften und Gewohn 
heiten in Bezug auf die Fähigkeit zum Lehenerwerbe bloß 
in den natürlichen Eigenschaften dieses Instituts, und sind 
zur Erhaltung der Urbestimmung eingeführte Bedingungen 
welche aber ohne Beeinträchtigung der Wesenheit desselben 
allerdings wegbleiben können. Den Lehenherren bleibt daher 
ganz unbenommen, hierüber zu dispensiren, in so weit nähm 
lich bey dem Erwerbenden nicht etwa anderweitige subjective 
Hindernisse eintreten a). 
Die Lehenherren können demnach in Bezug auf das 
Geschlecht, Alter, Gebrechlichkeit, auch selbst zum Theil auf 
den Beruf dispensiren, auf diese Weise den Weibern, den 
an Körper und Seele Mangelhaften, den Weltgeistlichen, 
den Unadeligen Lehen verleihen. Die in dem gemeinen 
Lehenrechte vorkommenden Gesetze (II. feud. 26 II. feud. 30. 
36.), woraus die Zulässigkeit dieser Ausnahmen zu ersehen 
ist, dann die allgemein bekannte Uebung bewähren diesen 
Vorzug der Lehenherren b). Jedoch gilt hier die Regel, daß 
a) Erläuterung des Longobardischen, Deutschen und Oesterreichi 
schen Lehenrechtes nach Böhmers Principien §. 90. Krülls Grund 
sätze des heutigen, in Deutschland üblichen Lehenrechtes §. 93. 
b) Diese Dispensen nennet man auch Lehengnaden. Dieselben wer-
	        
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