Full text: Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 1)

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te 475 und 476. 
Wenn aber die Weiber aus der Gna 
de des Lehenherrn, oder vermöge eines besonderen Vertra 
ges zum Erwerbe eines Lehens gelassen werden, so forder 
das Herkommen, daß ein tauglicher Lehenträger 
der 
die Lehen empfängt, und die Dienste zu leisten vermag, be 
ellet werde. Oesterreichischer Lehen=Tractat Tit. 26. a). 
2) Die Geistlichen. II. feud. 21. Desit esse miles 
séculi, qui factus est miles Cbristi; dann II. feud. 26. 
§ 5., wo es heißt: qui clericus efficitur, aut votum religio 
nis assumit, hoc ipso feudum amittit. Dieser Grundsatz gilt 
ebenfalls in Nieder=Oesterreich, und werden daher die Geist 
lichen vermöge alt hergebrachten üblichen Land 
gebrauches von dem Besitze der Ritterlehen ausgeschlossen. 
Oesterreichischer Lehen=Tractat Tit. 34. Jn dem Rescripte 
Kaiser Carls VI. vom 18. September 1713, wodurch die 
Lehenunfähigkeit der Geistlichen bey den landesfürstlichen 
Lehen auch auf die Minoristen ausgedehnt wurde, wird die 
Exclusio oder Ausschließung der Geistlichen 
von der Lehen=Acquisition eine General-Re 
gul und lex pragmatica genannt. (Diese Verord 
nung siehe im Anhange des zweyten Theils Nro. 40.) Der 
Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenordnung hat 
diesen Landgebrauch mit aufgenommen, und drückt sich fol 
gender Maßen hierüber aus §. 88.: „Geistliche, wenn sie 
„auch nur die vier kleinern Weihen empfangen haben, sind 
„unfähig, in rittermäßigen Lehen, die nicht mit Kirchenwür 
„den und Pfründen vereiniget sind, zu folgen, oder als Le 
„henträger aufgestellt zu werden, wenn sie auch aus Jrr 
a) Der Schwabenspiegel sagt c. 1.: „Pfaffen, Weiber und Huren, 
„und alle, die nicht semper sind, und nicht von ritterlicher Art ge 
„boren, die solle alle Lehenrecht mangeln." Hiermit stimmt der Sach 
senspiegel Cap. II. ganz überein. Jn Nieder=Oesterreich sind ab 
solnt unfähig die Weiber zum Erwerbe der Erbämter oder Amts 
lehen, weil die persönliche Erscheinung des Vafallen zur Dienstlei 
stung an den Huldigungstagen gefordert wird.
	        
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