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te 475 und 476.
Wenn aber die Weiber aus der Gna
de des Lehenherrn, oder vermöge eines besonderen Vertra
ges zum Erwerbe eines Lehens gelassen werden, so forder
das Herkommen, daß ein tauglicher Lehenträger
der
die Lehen empfängt, und die Dienste zu leisten vermag, be
ellet werde. Oesterreichischer Lehen=Tractat Tit. 26. a).
2) Die Geistlichen. II. feud. 21. Desit esse miles
séculi, qui factus est miles Cbristi; dann II. feud. 26.
§ 5., wo es heißt: qui clericus efficitur, aut votum religio
nis assumit, hoc ipso feudum amittit. Dieser Grundsatz gilt
ebenfalls in Nieder=Oesterreich, und werden daher die Geist
lichen vermöge alt hergebrachten üblichen Land
gebrauches von dem Besitze der Ritterlehen ausgeschlossen.
Oesterreichischer Lehen=Tractat Tit. 34. Jn dem Rescripte
Kaiser Carls VI. vom 18. September 1713, wodurch die
Lehenunfähigkeit der Geistlichen bey den landesfürstlichen
Lehen auch auf die Minoristen ausgedehnt wurde, wird die
Exclusio oder Ausschließung der Geistlichen
von der Lehen=Acquisition eine General-Re
gul und lex pragmatica genannt. (Diese Verord
nung siehe im Anhange des zweyten Theils Nro. 40.) Der
Entwurf der allgemeinen Oesterreichischen Lehenordnung hat
diesen Landgebrauch mit aufgenommen, und drückt sich fol
gender Maßen hierüber aus §. 88.: „Geistliche, wenn sie
„auch nur die vier kleinern Weihen empfangen haben, sind
„unfähig, in rittermäßigen Lehen, die nicht mit Kirchenwür
„den und Pfründen vereiniget sind, zu folgen, oder als Le
„henträger aufgestellt zu werden, wenn sie auch aus Jrr
a) Der Schwabenspiegel sagt c. 1.: „Pfaffen, Weiber und Huren,
„und alle, die nicht semper sind, und nicht von ritterlicher Art ge
„boren, die solle alle Lehenrecht mangeln." Hiermit stimmt der Sach
senspiegel Cap. II. ganz überein. Jn Nieder=Oesterreich sind ab
solnt unfähig die Weiber zum Erwerbe der Erbämter oder Amts
lehen, weil die persönliche Erscheinung des Vafallen zur Dienstlei
stung an den Huldigungstagen gefordert wird.