Volltext : ¬Das Güterrecht der Ehegatten nach Römischen Recht (1)

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Achtes  Capitel.
behandelt  wird;  nur  immer  muß  zunächst  und  hauptsächlich ¬
  die  Erzeigung  einer  Gunst  beabsichtigt  seyn.
Es  liegt  also  schon  auf  der  äußersten  Grenze,  wenn
unter  einer  Resolutivbedingung  geschenkt  wurde,  die
Schenkung  soll  zurückgehn,  wenn  sich  etwas  nicht  ereignet, ¬
  z.  B.  unter  Brautleuten,  wenn  die  Ehe  nicht
erfolgt,  denn  hier  ist  es  leicht  das  Ereigniß  selbst
was  man  beabsichtigte.  Ist  unter  einer  Suspensivbedingung ¬
  geschenkt  worden,  so  ist  es  wenigstens  erst
recht  Schenkung,  wenn  die  Bedingung  erfüllt  ist  ***)
Wo  aber  eine  solche  der  Liberalität  fremde  Causa
(der  Zweck  ist  Beweggrund  zugleich)  recht  eigentlich
hervortritt,  da  ist  gar  keine  Schenkung  in  keinem
Verstande.
L.  19.  §.  5.  6.  D.  de  donat.  Ulpian.  lib.  76
ad  Edict.
Sed  et  hae  stipulationes,  quae  ob  causam
fiunt,  non  habent  donationem.  §  6.  Denique ¬
  (dem  zufolge)  Pegasus  putabat,  si
fibi  centum  spospondero  hac  conditione,
si  iurasses  te  nomen  meum  laturum,  non
440)  L.  1.  D.  de  donat.
            
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