Entstehung des Ordrepapiers. §. 65.
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Ordrepapiere kann denn auch entstehen, ohne dass eine Entgegen22 -
nahme durch den darin genannten Gläubiger je erfolgt wäre
Wenn z. B. das bereits ausgefertigte Ordrepapier dem Aussteller
gestohlen worden ist, so kann der dritte redliche Besitzer, in dessen
Hände das Papier mittelst eines gefälschten Indossaments des im
Papiere benannten ersten Gläubigers gelangt, die Forderung aus
dem Papiere in wirksamer Weise geltend machen, ohne dass dasselbe -
je in den Händen des als ersten Nehmer Bezeichneten gewesen ¬
wäre
Man sieht demnach, dass eine Acceptation von
Seite des im Papiere benannten ersten Nehmers zum Entstehen der
Ordreforderung nicht benöthigt wird
22) S. unten §. 66 bei Note 31.
23) Bei dem Ordrepapiere geht es noch viel weniger als bei dem Inhaberpapiere ¬
an, sich durch die Supposition einer Offerte ad incertam personam zu
helfen, so Ihering in Jahrb. f. Dogm. 4. 74; insbesondere lässt sich nicht nach
der mit Unger's Ideen verwandten Auffassung Sohm's in Zeitsch. f. H. R. 17.
72 fg. in der Ausstellung eines Ordrepapiers eine ganze Reihe von Vertragsofferten -
ad incertas personas und in jeder Entgegennahme des indossirten Papiers ¬
durch einen Indossatar die Annahme einer dieser Offerten erblicken. Der
Aussteller eines Ordrepapiers will sich ja nur einmal verpflichten, also, wenn
man auf die Idee einer Vertragsofferte eingehen wollte, auch nur eine Offerte
stellen. Auch Fontenay in Zeitsch. f. H. R. 18. 40 fg. sieht im Geben des
Wechsels eine (allerdings unwiderrufliche) Vertragsofferte, deren Annahme aber
nicht in der Entgegennahme des Wechsels, sondern erst in der Präsentation desselben
zur Zahlung nach eingetretener Verfallszeit liege. Die an eine incerta persona
gerichtete Öfferte werde da von einer persona certa, nämlich von dem nach Art. 36
W. O. ausgewiesenen Inhaber durch das Einfordern der Zahlung acceptirt, diese
Annahme bilde mit der in der Wechselausstellung liegenden Offerte die vertragsmässige ¬
Grundlage der Wechselforderung. Vor der Präsentation sei weder eine
Obligation, noch ein Gläubiger vorhanden, sondern es bestehe nur für den jeweiligen -
Inhaber des Wechsels die Möglichkeit bei Verfall desselben Gläubiger
zu werden. Im Wechsel wird aber die Person des ersten Gläubigers benannt,
sowohl dieser, als jeder weitere gehörig legitimirte Wechselinhaber ist schon vor
Verfall des Wechsels Gläubiger und zwar Gläubiger einer betagten Forderung,
daher ihm auch noch vor Verfall gewisse Rechte eines Gläubigers zukommen
(Art. 25. 29 W. O., §. 14 Conc. O.). Wenn er nach eingetretener Fälligkeit das
Papier zur Zahlung präsentiert, so will er nicht erst eine Forderung erwerben.
sondern eine bereits erworbene Forderung ausüben; Fontenay's Ansicht findet
also auch im Bewusstsein der Parteien keine Stütze; gegen ihn besonders Ladenburg ¬
im Arch. f. W. R. 6. 113 fg.
24) Daraus, dass das Ordrepapier nicht eine blosse Vertragsofferte enthält,
folgt auch, dass wenn der Aussteller das Ordrepapier dem ersten Nehmer mittelst
Brief eingesendet hat, eine selbst vor dem Einlangen dieses Briefes dem Adressaten