Volltext : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Entstehung  des  Ordrepapiers.  §.  65.
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Ordrepapiere  kann  denn  auch  entstehen,  ohne  dass  eine  Entgegen22 -

nahme  durch  den  darin  genannten  Gläubiger  je  erfolgt  wäre
Wenn  z.  B.  das  bereits  ausgefertigte  Ordrepapier  dem  Aussteller
gestohlen  worden  ist,  so  kann  der  dritte  redliche  Besitzer,  in  dessen
Hände  das  Papier  mittelst  eines  gefälschten  Indossaments  des  im
Papiere  benannten  ersten  Gläubigers  gelangt,  die  Forderung  aus
dem  Papiere  in  wirksamer  Weise  geltend  machen,  ohne  dass  dasselbe -
  je  in  den  Händen  des  als  ersten  Nehmer  Bezeichneten  gewesen ¬
  wäre
Man  sieht  demnach,  dass  eine  Acceptation  von
Seite  des  im  Papiere  benannten  ersten  Nehmers  zum  Entstehen  der
Ordreforderung  nicht  benöthigt  wird
22)  S.  unten  §.  66  bei  Note  31.
23)  Bei  dem  Ordrepapiere  geht  es  noch  viel  weniger  als  bei  dem  Inhaberpapiere ¬
  an,  sich  durch  die  Supposition  einer  Offerte  ad  incertam  personam  zu
helfen,  so  Ihering  in  Jahrb.  f.  Dogm.  4.  74;  insbesondere  lässt  sich  nicht  nach
der  mit  Unger's  Ideen  verwandten  Auffassung  Sohm's  in  Zeitsch.  f.  H.  R.  17.
72  fg.  in  der  Ausstellung  eines  Ordrepapiers  eine  ganze  Reihe  von  Vertragsofferten -
  ad  incertas  personas  und  in  jeder  Entgegennahme  des  indossirten  Papiers ¬
  durch  einen  Indossatar  die  Annahme  einer  dieser  Offerten  erblicken.  Der
Aussteller  eines  Ordrepapiers  will  sich  ja  nur  einmal  verpflichten,  also,  wenn
man  auf  die  Idee  einer  Vertragsofferte  eingehen  wollte,  auch  nur  eine  Offerte
stellen.  Auch  Fontenay  in  Zeitsch.  f.  H.  R.  18.  40  fg.  sieht  im  Geben  des
Wechsels  eine  (allerdings  unwiderrufliche)  Vertragsofferte,  deren  Annahme  aber
nicht  in  der  Entgegennahme  des  Wechsels,  sondern  erst  in  der  Präsentation  desselben
zur  Zahlung  nach  eingetretener  Verfallszeit  liege.  Die  an  eine  incerta  persona
gerichtete  Öfferte  werde  da  von  einer  persona  certa,  nämlich  von  dem  nach  Art.  36
W.  O.  ausgewiesenen  Inhaber  durch  das  Einfordern  der  Zahlung  acceptirt,  diese
Annahme  bilde  mit  der  in  der  Wechselausstellung  liegenden  Offerte  die  vertragsmässige ¬
  Grundlage  der  Wechselforderung.  Vor  der  Präsentation  sei  weder  eine
Obligation,  noch  ein  Gläubiger  vorhanden,  sondern  es  bestehe  nur  für  den  jeweiligen -
  Inhaber  des  Wechsels  die  Möglichkeit  bei  Verfall  desselben  Gläubiger
zu  werden.  Im  Wechsel  wird  aber  die  Person  des  ersten  Gläubigers  benannt,
sowohl  dieser,  als  jeder  weitere  gehörig  legitimirte  Wechselinhaber  ist  schon  vor
Verfall  des  Wechsels  Gläubiger  und  zwar  Gläubiger  einer  betagten  Forderung,
daher  ihm  auch  noch  vor  Verfall  gewisse  Rechte  eines  Gläubigers  zukommen
(Art.  25.  29  W.  O.,  §.  14  Conc.  O.).  Wenn  er  nach  eingetretener  Fälligkeit  das
Papier  zur  Zahlung  präsentiert,  so  will  er  nicht  erst  eine  Forderung  erwerben.
sondern  eine  bereits  erworbene  Forderung  ausüben;  Fontenay's  Ansicht  findet
also  auch  im  Bewusstsein  der  Parteien  keine  Stütze;  gegen  ihn  besonders  Ladenburg ¬
  im  Arch.  f.  W.  R.  6.  113  fg.
24)  Daraus,  dass  das  Ordrepapier  nicht  eine  blosse  Vertragsofferte  enthält,
folgt  auch,  dass  wenn  der  Aussteller  das  Ordrepapier  dem  ersten  Nehmer  mittelst
Brief  eingesendet  hat,  eine  selbst  vor  dem  Einlangen  dieses  Briefes  dem  Adressaten
            
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