Volltext : ¬Die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Waare nach römischem und gemeinem Recht mit besonderer Berücksichtigung des Handelsrechts (Abt. 1)

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Fällen  die  Vorschriften  des  Art.  347  Abs.  1  zu  erfüllen  hat,  ist  nicht
etwa  der  Moment  der  vom  Käufer  abgegebenen  Genehmigungserklärung, -
  sondern  der  der  „Ablieferung“  der  Waare,  da  er  ja
den  Kauf  nur  mit  Rückwirkung  auf  diesen  Moment  oder  gar
nicht  zu  genehmigen  in  der  Lage  war.1
Die  Intention  der  Parteien  kann  in  concreto  dahin  gehen,
dass  mit  der  Abgabe  der  den  Kauf  perficirenden  Erklärung  die
Beschaffenheit  der  Waare  in  jeder  Beziehung  schlechthin  genehmigt ¬
  sein  solle.  Ist  diess  der  Fall,  so  sind  auch  die  Absätze ¬
  3  und  4  des  Art.  347  auf  das  Verhältniss  zwischen  den
Contrahenten  nicht  anwendbar.  Für  die  Anwendung  der  Art.  348
und  349  fehlt  es  dann  selbstverständlich  an  jedem  thatsächlichen
Substrat."  Endlich  kann  dem  Käufer  in  einem  einzelnen  Falle
auch  eine  sorgfältigere  Prüfung  der  Waare,  als  bloss  die  nach
dem  ordnungsmässigen  Geschäftsgange  thunliche  Untersuchung
vorgeschrieben  sein.18  Durch  die  den  Kauf  perficirende  Erklärung ¬
  des  Käufers  erscheint  dann  die  Waare  zugleich  als  bezüglich ¬
  aller  ihrer  bei  einer  derartigen  weitergehenden  Untersuchung ¬
  erkennbaren  Mängel  genehmigt.19
auf  Probe  der  Fassung  des  letzten  Absatzes  nicht  entgegensteht,  ist  mit
Rücksicht  auf  das  sub  I  bemerkte  selbstverständlieh.
1«  Dasselbe  gilt,  wie  oben  §  29  hervorgehoben  wurde,  selbst  dann,  wenn
auf  Grund  der  Zusendung  unbestellter  Waaren  nachträglich  ein  Kaufvertrag
zu  Stande  kam.
1  Insoweit  dagegen  für  einen  vom  Käufer  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  genehmigten  Kauf  auf  Probe  die  Bestimmungen  der  Abss.  3  und  4
(und  bzw.  auch  die  beiden  ersten  Absätze)  des  Art.  347  Geltung  haben,
kommen  auch  die  Artt.  348  und  349  zur  Anwendung  (vgl.  oben  §  25).  Der
Zeitpunkt,  von  dem  ab  die  Fristen  des  Art-  349  zu  laufen  beginnen,  ist
dann  stets  der  der  „Ablieferung“  der  Waare  (vgl.  das  zu  Anm.  16  im  Texte
bemerkte).
*8  Dass  diess  die  Intention  der  Parteien  war,  kann  sich  aus  der  Verabredung -
  einer  besonders  langen  Prüfungszeit  sowie  aus  anderen  Umständen
ergeben.  Vgl.  v.  Hahn  II.  S.  312.
*  Für  unseren  Zweck  wird  das  im  vorhergehenden  über  den  Kauf  auf
Probe  gesagte  genügen,  weshalb  von  einer  eingehenderen  Besprechung  desselben -
  abgesehen  wurde.  Die  einschlägige  Literatur  ist  bei  Windscheid
§  387  Anm.  5  und  bei  Thöl  §  259  Anm.  1  verzeichnet.  Vgl.  neuestens  auch
Gareis  in  Endemanns  H.  B.  II.  S.  587  fg.
            
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