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Fällen die Vorschriften des Art. 347 Abs. 1 zu erfüllen hat, ist nicht
etwa der Moment der vom Käufer abgegebenen Genehmigungserklärung, -
sondern der der „Ablieferung“ der Waare, da er ja
den Kauf nur mit Rückwirkung auf diesen Moment oder gar
nicht zu genehmigen in der Lage war.1
Die Intention der Parteien kann in concreto dahin gehen,
dass mit der Abgabe der den Kauf perficirenden Erklärung die
Beschaffenheit der Waare in jeder Beziehung schlechthin genehmigt ¬
sein solle. Ist diess der Fall, so sind auch die Absätze ¬
3 und 4 des Art. 347 auf das Verhältniss zwischen den
Contrahenten nicht anwendbar. Für die Anwendung der Art. 348
und 349 fehlt es dann selbstverständlich an jedem thatsächlichen
Substrat." Endlich kann dem Käufer in einem einzelnen Falle
auch eine sorgfältigere Prüfung der Waare, als bloss die nach
dem ordnungsmässigen Geschäftsgange thunliche Untersuchung
vorgeschrieben sein.18 Durch die den Kauf perficirende Erklärung ¬
des Käufers erscheint dann die Waare zugleich als bezüglich ¬
aller ihrer bei einer derartigen weitergehenden Untersuchung ¬
erkennbaren Mängel genehmigt.19
auf Probe der Fassung des letzten Absatzes nicht entgegensteht, ist mit
Rücksicht auf das sub I bemerkte selbstverständlieh.
1« Dasselbe gilt, wie oben § 29 hervorgehoben wurde, selbst dann, wenn
auf Grund der Zusendung unbestellter Waaren nachträglich ein Kaufvertrag
zu Stande kam.
1 Insoweit dagegen für einen vom Käufer ausdrücklich oder stillschweigend ¬
genehmigten Kauf auf Probe die Bestimmungen der Abss. 3 und 4
(und bzw. auch die beiden ersten Absätze) des Art. 347 Geltung haben,
kommen auch die Artt. 348 und 349 zur Anwendung (vgl. oben § 25). Der
Zeitpunkt, von dem ab die Fristen des Art- 349 zu laufen beginnen, ist
dann stets der der „Ablieferung“ der Waare (vgl. das zu Anm. 16 im Texte
bemerkte).
*8 Dass diess die Intention der Parteien war, kann sich aus der Verabredung -
einer besonders langen Prüfungszeit sowie aus anderen Umständen
ergeben. Vgl. v. Hahn II. S. 312.
* Für unseren Zweck wird das im vorhergehenden über den Kauf auf
Probe gesagte genügen, weshalb von einer eingehenderen Besprechung desselben -
abgesehen wurde. Die einschlägige Literatur ist bei Windscheid
§ 387 Anm. 5 und bei Thöl § 259 Anm. 1 verzeichnet. Vgl. neuestens auch
Gareis in Endemanns H. B. II. S. 587 fg.