Full text: Oesterreichische Privatrechts-Praxis (1)

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theitte Gewalt, Recht zu sprechen. Es giebt mehrere Ar 
ten derselben nach Verschiedenheit des Gegenstandes, 
Umfanges, der Art, auf welche selbe Femanden zu¬ 
stehet. 
§. 9. 
In Rücksicht auf den Gegenstand (§. 8.) ist die a) nach dem 
Gegen stande. 
.. 
Gerichtsbarkeit eine 
a. bürgerliche oder peinliche. Jene hat Platz 
b. in streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen. Er 
stere ist das öffentliche Recht, streitige Rechtssachen zu un 
tersuchen, selbe zu entscheiden, und das Urtheil zu voll 
strecken. Die Letztere aber ist das Recht, nichtstreitigen 
Handlungen, d. h. solchen Handlungen, in welchen eine 
Klage nicht Statt findet, entweder von Amtswegen, oder 
bloß auf Ansuchen der Parteyen, öffentliches Ansehen 
zu geben, z. B. den testamentarischen Vormund bestäti 
gen, Scheidungen von Bett und Tische gestatten, wenn 
beyde Ehegatten einverstanden sind. 
§. 10. 
Eigentlicher. 
Manche Rechtslehrer (a) beschränken den Begriff der 
Begriff der 
Gerichtsbar 
bürgerlichen Gerichtsbarkeit auf bürgerliche Streitig 
keit. 
keiten. Allein wir müssen unsere Ideen nach der Natur 
des Gegenstandes bilden. Jn mehreren Staaten, auch bey 
uns, trägt der Landesfürst dem Richter als solchem auf, 
nicht nur in Streitsachen, sondern auch in bestimmten nicht 
streitigen Rechtsgeschäften (h) von Amtswegen Rech 
zu sprechen (c). 
(a) Zum Beyspiele: der Herr Professor Grüll in den Prüffun 
gen einzelner Theile des bürgerlichen Rechtes. Landshut 1802. 
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