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theitte Gewalt, Recht zu sprechen. Es giebt mehrere Ar
ten derselben nach Verschiedenheit des Gegenstandes,
Umfanges, der Art, auf welche selbe Femanden zu¬
stehet.
§. 9.
In Rücksicht auf den Gegenstand (§. 8.) ist die a) nach dem
Gegen stande.
..
Gerichtsbarkeit eine
a. bürgerliche oder peinliche. Jene hat Platz
b. in streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen. Er
stere ist das öffentliche Recht, streitige Rechtssachen zu un
tersuchen, selbe zu entscheiden, und das Urtheil zu voll
strecken. Die Letztere aber ist das Recht, nichtstreitigen
Handlungen, d. h. solchen Handlungen, in welchen eine
Klage nicht Statt findet, entweder von Amtswegen, oder
bloß auf Ansuchen der Parteyen, öffentliches Ansehen
zu geben, z. B. den testamentarischen Vormund bestäti
gen, Scheidungen von Bett und Tische gestatten, wenn
beyde Ehegatten einverstanden sind.
§. 10.
Eigentlicher.
Manche Rechtslehrer (a) beschränken den Begriff der
Begriff der
Gerichtsbar
bürgerlichen Gerichtsbarkeit auf bürgerliche Streitig
keit.
keiten. Allein wir müssen unsere Ideen nach der Natur
des Gegenstandes bilden. Jn mehreren Staaten, auch bey
uns, trägt der Landesfürst dem Richter als solchem auf,
nicht nur in Streitsachen, sondern auch in bestimmten nicht
streitigen Rechtsgeschäften (h) von Amtswegen Rech
zu sprechen (c).
(a) Zum Beyspiele: der Herr Professor Grüll in den Prüffun
gen einzelner Theile des bürgerlichen Rechtes. Landshut 1802.
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