Full text: Oesterreichische Privatrechts-Praxis (1)

— 
Einleitung. 
§. 1. 
Die positive Rechtswissenschaft ist eine Fer 
tigkeit, die positiven Verbindlichkeiten und Rechte aus 
den Gesetzen herzuleiten, und die vorkommenden Fälle au 
die Gesetze anzuwenden. Sie besteht also aus Theorie 
und Praxis. 
§. 2. 
Praxis, praktische Rechtswissenschaft ist jener Theil 
der Rechtswissenschaft, welcher rechtliche Gegenstände ein 
gehen und behandeln lehret. 
§. 3. 
Die rechtlichen Gegenstände sind entweder Staats 
sachen oder Privatgeschäfte; daher gibt es eine Staats 
rechts-Praxis und Privatrechts-Praxis (a). 
(4) Christ. Aug. Beck's Versuch einer Staatspragis. Wien, 754. 
J. J. Mosers Einleitung zur Kanzleypragis. Hanau 770. 
à. 
F §. 4. 
Weil rechtliche Privatgeschäfte mit oder ohne Zuzie 
des Richters abgethan werden können, so zerfalle 
hung 
A 
Die postelve 
Rechtswissen 
schaft enthält 
Theorie und 
Praxis. 
Die Praris ist 
eine Staats 
rechts = oder 
Privatrechts 
Praxis.
	        
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