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Einleitung.
§. 1.
Die positive Rechtswissenschaft ist eine Fer
tigkeit, die positiven Verbindlichkeiten und Rechte aus
den Gesetzen herzuleiten, und die vorkommenden Fälle au
die Gesetze anzuwenden. Sie besteht also aus Theorie
und Praxis.
§. 2.
Praxis, praktische Rechtswissenschaft ist jener Theil
der Rechtswissenschaft, welcher rechtliche Gegenstände ein
gehen und behandeln lehret.
§. 3.
Die rechtlichen Gegenstände sind entweder Staats
sachen oder Privatgeschäfte; daher gibt es eine Staats
rechts-Praxis und Privatrechts-Praxis (a).
(4) Christ. Aug. Beck's Versuch einer Staatspragis. Wien, 754.
J. J. Mosers Einleitung zur Kanzleypragis. Hanau 770.
à.
F §. 4.
Weil rechtliche Privatgeschäfte mit oder ohne Zuzie
des Richters abgethan werden können, so zerfalle
hung
A
Die postelve
Rechtswissen
schaft enthält
Theorie und
Praxis.
Die Praris ist
eine Staats
rechts = oder
Privatrechts
Praxis.