Full text: Deutsche Rechtsalterthümer (2)

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verbrechen. strafe. an landrecht. 
mörder, diebe am mecresufer zu begraben, wo sich see und erde 
begegnen. altes Guled. chriftenb. 22, vgl. die stelle der lex 
Frif. addit. 12 [11 oben f. 708. Der verbrecher kommt i hoden 
jord. danfke vil. 3, 242. 381. Die güter dessen, der lich in der 
bach ertrenkt, werden eingezogen. Meichsner 2, 913. Das holz, 
daran sich einer erhenkt, soll altem gebrauch nach an die obrig 
keit verfallen sein. Hadeler r. (Pufend. 1, 57 
D. Benchmung des landrechts. 
Ein verbrecher, der die ihm auferlegte buße entrichtete, 
blieb in seiner ehre und würde ungekränkt; anders verhielt es 
lich, wenn er sie nicht entrichten wollte oder konnte, oder wenn 
er gar nicht zur buße gelaßen wurde. Dann trat Itrafe ein und 
dadurch wurde in der regel auch die gemeinschaft des freien 
mannes mit andern seines gleichen gefährdet. Todesltrafe ent 
rückte ihn ganz aus ihrer mitte, die meisten strafen an leib und 
ehre beschimpften ihn und zogen verluft oder beschränkung 
leines landrechts nach sich. Häufig hatten aber auch diese 
statt, ohne daß eine andere strafe daneben verhängt war; lie 
waren selbst die verhängte strafe. Es gibt mancherlei ab 
Itufungen. 
1. hierher rechne ich vor allem die entzichung der standes 
freiheit, d. h. die herabwürdigung des freien zum knccht. Nie 
konnte ein edler zur strafe wieder bloß freier werden, wohl 
aber gleich dem freien zur strafe knecht; daraus fieht man recht, 
daß die grundlage der freiheit zugleich die des adels ist (l. 226. 
281). Den könig traf entsetzung von der herrschaft, den edeln 
von leinem grafen oder herzogenamt, wie den freien von einem 
andern dienst, den er verwaltete *); aber ein staupenlchlag hätte 
den könig in knechtschaft gedrückt wie den bloßen freien. 
Beilpiele von verbrechen, wodurch freiheit verloren geht, oben 
I. 329; es läßt lich nicht überall sagen, bei welchen leibes und 
ehrenstrafen sie fortbestand oder nicht. Strafe an haut und 
haar machte im alterthum auch zu knecht (I. 704); allein der 
hundtragende edelmann, der latteltragende freie büßten nach 
ausgeltandnem schimpf nichts von ihrer freiheit ein, denn für 
*) (der centenar wird zum decan degradiert. 1. Visig. IX. 2, 1.)
	        
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