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verbrechen. strafe. an landrecht.
mörder, diebe am mecresufer zu begraben, wo sich see und erde
begegnen. altes Guled. chriftenb. 22, vgl. die stelle der lex
Frif. addit. 12 [11 oben f. 708. Der verbrecher kommt i hoden
jord. danfke vil. 3, 242. 381. Die güter dessen, der lich in der
bach ertrenkt, werden eingezogen. Meichsner 2, 913. Das holz,
daran sich einer erhenkt, soll altem gebrauch nach an die obrig
keit verfallen sein. Hadeler r. (Pufend. 1, 57
D. Benchmung des landrechts.
Ein verbrecher, der die ihm auferlegte buße entrichtete,
blieb in seiner ehre und würde ungekränkt; anders verhielt es
lich, wenn er sie nicht entrichten wollte oder konnte, oder wenn
er gar nicht zur buße gelaßen wurde. Dann trat Itrafe ein und
dadurch wurde in der regel auch die gemeinschaft des freien
mannes mit andern seines gleichen gefährdet. Todesltrafe ent
rückte ihn ganz aus ihrer mitte, die meisten strafen an leib und
ehre beschimpften ihn und zogen verluft oder beschränkung
leines landrechts nach sich. Häufig hatten aber auch diese
statt, ohne daß eine andere strafe daneben verhängt war; lie
waren selbst die verhängte strafe. Es gibt mancherlei ab
Itufungen.
1. hierher rechne ich vor allem die entzichung der standes
freiheit, d. h. die herabwürdigung des freien zum knccht. Nie
konnte ein edler zur strafe wieder bloß freier werden, wohl
aber gleich dem freien zur strafe knecht; daraus fieht man recht,
daß die grundlage der freiheit zugleich die des adels ist (l. 226.
281). Den könig traf entsetzung von der herrschaft, den edeln
von leinem grafen oder herzogenamt, wie den freien von einem
andern dienst, den er verwaltete *); aber ein staupenlchlag hätte
den könig in knechtschaft gedrückt wie den bloßen freien.
Beilpiele von verbrechen, wodurch freiheit verloren geht, oben
I. 329; es läßt lich nicht überall sagen, bei welchen leibes und
ehrenstrafen sie fortbestand oder nicht. Strafe an haut und
haar machte im alterthum auch zu knecht (I. 704); allein der
hundtragende edelmann, der latteltragende freie büßten nach
ausgeltandnem schimpf nichts von ihrer freiheit ein, denn für
*) (der centenar wird zum decan degradiert. 1. Visig. IX. 2, 1.)