Full text: Deutsche Rechtsalterthümer (2)

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eigen. liegendes. mark. 
der wiesen, die mark feien. ibid. 2, 691; verum, denn es gerings 
umb die wielen lauter mark ist, wie man auch von bäumen, so 
daruf stehen, nicht holzen darf u. dieselbige für wald gehalten 
werden. ibid. 2, 692; es treiben alle der sechs flecken marker 
u. inwohner ihr vieh daruf, wann das gras darvon sei und werde 
rings umb und oben für mark gehalten, wie auch die bäum u. 
gesträuch, so uf der mark stehen, mark feien. ibid. 2, 697; es 
werde solche bach, die Gerstprenz, auch das markwaßer genant 
u. zur mark gehörig und habe comes in solchen waßern uf die 
untage zu ruegen, zu gebieten u. zu verbieten. ibid. 2, 880; 
der acker sei in der mark gelegen und mark. ibid. 2, 896; daß 
lie vier stemme in der weid hegen sollen, als in der mark, u. 
loll man inen die weid hegen gleich andern almen; were, daß 
acker darin würde, dessen sollen die gemeinen marker lich ge 
brauchen, gleich als in der mark, ist inen auch solchermaßen 
besteckt u. besteint. ibid. 2, 725. Alle diele angaben betreffen 
die Babenhäufer mark und beruhen auf zum theil unklarer 
zeugenauslage, doch lehren lie unverkennbar, daß die märker 
außer dem bach und der brücke darüber auch noch mit wald 
bäumen bepflanzte wiesen und einzelne von der mark einge 
schloßne äcker für sie in anspruch nahmen. Was hier schutz 
bann, hieß in Westphalen heemfnaat (von Tnaat, grenze). Strodt 
mann hannov. anz. 1753. p. 10: außer der gemeinen mark hat 
worauf die ge 
jedes dorf fein proprium, das heißt heemschnaat, 
Wenn ich auf 
meine bauerschaft ihr vieh nicht treiben darf. 
diele weile gestrebt habe, einen scharfen begriff der mark zu 
gewinnen und lie im strengern linn auf das gelammteigenthum 
an wald und weide einschränke, so ist gleichwohl einzuräumen, 
1. daß in gewissen fällen die gemeinschaft der mark sich auf 
einzelnes, urbar gewordnes ackerland erstreckt haben kann; 
2. daß die markgesellschaft auch über das vertheilte haus und 
ackereigenthum ihrer mitglieder eine gewille oberherrschaft be 
hauptete, welches namentlich aus der geführten auflicht über die 
erbauten häuser (nr. 13, %), aus der geforderten were (nr. 11) 
und aus der behandlung fremder wegen ihrer äcker in der 
mark (nr. 13, 2) hervorgehen wird. Es letzt also beinahe jede 
501 waldmark eine weitere gaumark oder feldmark voraus, die mit 
ihr zulammenhängt.
	        
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