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eigen. liegendes. mark.
der wiesen, die mark feien. ibid. 2, 691; verum, denn es gerings
umb die wielen lauter mark ist, wie man auch von bäumen, so
daruf stehen, nicht holzen darf u. dieselbige für wald gehalten
werden. ibid. 2, 692; es treiben alle der sechs flecken marker
u. inwohner ihr vieh daruf, wann das gras darvon sei und werde
rings umb und oben für mark gehalten, wie auch die bäum u.
gesträuch, so uf der mark stehen, mark feien. ibid. 2, 697; es
werde solche bach, die Gerstprenz, auch das markwaßer genant
u. zur mark gehörig und habe comes in solchen waßern uf die
untage zu ruegen, zu gebieten u. zu verbieten. ibid. 2, 880;
der acker sei in der mark gelegen und mark. ibid. 2, 896; daß
lie vier stemme in der weid hegen sollen, als in der mark, u.
loll man inen die weid hegen gleich andern almen; were, daß
acker darin würde, dessen sollen die gemeinen marker lich ge
brauchen, gleich als in der mark, ist inen auch solchermaßen
besteckt u. besteint. ibid. 2, 725. Alle diele angaben betreffen
die Babenhäufer mark und beruhen auf zum theil unklarer
zeugenauslage, doch lehren lie unverkennbar, daß die märker
außer dem bach und der brücke darüber auch noch mit wald
bäumen bepflanzte wiesen und einzelne von der mark einge
schloßne äcker für sie in anspruch nahmen. Was hier schutz
bann, hieß in Westphalen heemfnaat (von Tnaat, grenze). Strodt
mann hannov. anz. 1753. p. 10: außer der gemeinen mark hat
worauf die ge
jedes dorf fein proprium, das heißt heemschnaat,
Wenn ich auf
meine bauerschaft ihr vieh nicht treiben darf.
diele weile gestrebt habe, einen scharfen begriff der mark zu
gewinnen und lie im strengern linn auf das gelammteigenthum
an wald und weide einschränke, so ist gleichwohl einzuräumen,
1. daß in gewissen fällen die gemeinschaft der mark sich auf
einzelnes, urbar gewordnes ackerland erstreckt haben kann;
2. daß die markgesellschaft auch über das vertheilte haus und
ackereigenthum ihrer mitglieder eine gewille oberherrschaft be
hauptete, welches namentlich aus der geführten auflicht über die
erbauten häuser (nr. 13, %), aus der geforderten were (nr. 11)
und aus der behandlung fremder wegen ihrer äcker in der
mark (nr. 13, 2) hervorgehen wird. Es letzt also beinahe jede
501 waldmark eine weitere gaumark oder feldmark voraus, die mit
ihr zulammenhängt.