Metadaten : Pfaff, Ivo: Zur Lehre vom sogenannten in fraudem legis agere

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§.  15.
ist  in  1.  27  D.  ad  leg.  Falcid.  35.  2  enthalten.  Die  Stelle  lautet:  Seius
et  Agerius  si  intra  diem  trigesimum  mortis  meae  rei  publicae  nostrae
caverunt,  contentos  se  futuros  tot  aureis  legis  Falcidiae  beneficio  omisso
heredes  mihi  sunto:  quos  invicem  substituo.  Quod  si  voluntati  meae  non
Quaesitum  est  an  heredes  instituti  hereconsenserint -
  exheredes  sunto.
ditatem  adire  possint,  si  condicioni  parere  nolunt,  cum  habeant  substitutos
eadem  condicione  praescripta,  respondit:  Sejum  et  Agerium  primo  loco
institutos  perinde  adire  posse,  ac  si  ea  condicio,  quae  fraudis  causa  ad25) ¬

scripta  est,  adscripta  non  esset
die  Frage  aufwerfen,  ob  diese  Stelle  wirkMan ¬
  kann  hier  zuvörderst
lich  etwas  mit  dem  in  fr.  legis  agere  zu  thun  habe,  ob  nicht  vielmehr
fraus  hier  einfach  „Nachtheil"
bedeute,  der  den  Erben  durch  den  Verzicht
auf  das  benef.  legis  Falcidiae  zugefügt  werden  soll
Wenn  wir  uns  aber  vor  Augen  halten,  was  die  Gesetzgebung  mit  der
1.  Falcidia  ursprünglich  bezweckte  und  wie  wertlos  das  durch  sie  Bestimmte
e.
gewesen  wäre,  wenn  eine  solche  Bedingung  der  Erbeinsetzung  zulassig  wäre,
so  müssen  wir  m.  E.  sagen:  hier  trifft  eben  der  dem  Erben  zugefügte
„Schade"  mit  der  gegen  die  Rechtsordnung  gerichteten  Umgehungsabsicht
zusammen:  die  1.  Falcidia  ist  in  ihrer  Wirksamkeit  beeinträchtigt  und  infolge
dessen  sind  die  Erben  geschädiget??
Bekanntlich  war  die  äußere  Veranlassung  der  1.  Falcidia  in  den  großen
Kösten  gelegen,  welche  der  Krieg  wider  Sextus  Pompejus  verursachte.  Zur
Aufbringung  dieser  war  in  der  1.  Julia  vicesimaria  eine  Erbschaftssteuer
geschaffen  worden  auf  testamentarische  Erbschaften.  Um  nun  zu  verhüten,
dass  diese  Steuer  die  Erben  zum  Ausschlagen  der  Erbschaft  bewege,  erging
die  1.  Falcidia28).  Ob  nun  die  lex  Falcidia  selbst  ein  Verbot  des  Verzichtbegehrens ¬
  enthielt  oder  nicht,  muss  dahingestellt  bleiben.  Der  uns  überlieferte ¬
  Wortlaut  bietet  diesfalls  keinen  Anhaltspunkt  zu  einer  Entscheidung.
Dafür  spricht  m.  E.  allerdings  der  Eingang  des  Cap.  2  der  Nov.  I:
Hinc  nobis  ingressa  est  cura  et  quaedam  consideratio  Falcidiae  legis,
quae  etiam  invitis  testatoribus  (si  extendantur  res  per  legata)  praebet
etiam  retinere  heredes,  quantum  eis  impleat  quartam  substantiae.
erit,  eam  pecuniam  sine  fraude  sua
25)  Dass  nach  späterem  Recht  es
capere  liceto..
dem  Erblasser  gestattet  war,  den  Abzug
27)  Dass  es  sich  in  dieser  Stelle  um
der  falcidischen  Quart  zu  untersagen,
sicher  (Nov.  1.  cap.  2  §.  2.  Auth.  sed
eine  fraus  gegen  die  1.  Falcidia  handelt,
quum  testator).  Bestritten  ist  nur  in
dass  also  in  fr.  legis  gehandelt  wird,
nimmt  schon  Cujac.  II.  p.  1023  B  an:
der  Literatur,  ob  ein  ausdrückliches  Verquod ¬
  enim  jus  remittit,  id  etiam
bot  des  Testators  nothwendig  sei,  oder
heres  omittit  impune.  Cujus  genus
ob  es  genüge,  dass  der  Testator  über
est  ......  et  generaliter  quaecumque
mehr  als  ¾  seines  Vermögens  verfügt
caventur  in  fraudem  legum.  1.  Sejusetc.
habe,  ohne  sich  über  die  Höhe  seines
Siehe  auch  IV.  p.  1219  A;  VII.  p.  948  B
Vermögens  einem  Irrthum  hinzugeben.
u.  p.  1069  A.
Siehe  die  diesfälligen  Literaturnachweise
28)  Siehe  die  Anmerkung  Rudorffs
bei  Arndts  Pandekten  §.  566.
600  zu  §.  321  v.  Puchta  Cursus  der
26)  Spricht  doch  die  lex  Falcidia
selbst  von  fraus  in  ihrem  Satze:  Eis
Institut.  8.  Aufl.  besorgt  von  Paul
Krüger.
quibus  quid  ita  datum  legatumve
            
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