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§. 15.
ist in 1. 27 D. ad leg. Falcid. 35. 2 enthalten. Die Stelle lautet: Seius
et Agerius si intra diem trigesimum mortis meae rei publicae nostrae
caverunt, contentos se futuros tot aureis legis Falcidiae beneficio omisso
heredes mihi sunto: quos invicem substituo. Quod si voluntati meae non
Quaesitum est an heredes instituti hereconsenserint -
exheredes sunto.
ditatem adire possint, si condicioni parere nolunt, cum habeant substitutos
eadem condicione praescripta, respondit: Sejum et Agerium primo loco
institutos perinde adire posse, ac si ea condicio, quae fraudis causa ad25) ¬
scripta est, adscripta non esset
die Frage aufwerfen, ob diese Stelle wirkMan ¬
kann hier zuvörderst
lich etwas mit dem in fr. legis agere zu thun habe, ob nicht vielmehr
fraus hier einfach „Nachtheil"
bedeute, der den Erben durch den Verzicht
auf das benef. legis Falcidiae zugefügt werden soll
Wenn wir uns aber vor Augen halten, was die Gesetzgebung mit der
1. Falcidia ursprünglich bezweckte und wie wertlos das durch sie Bestimmte
e.
gewesen wäre, wenn eine solche Bedingung der Erbeinsetzung zulassig wäre,
so müssen wir m. E. sagen: hier trifft eben der dem Erben zugefügte
„Schade" mit der gegen die Rechtsordnung gerichteten Umgehungsabsicht
zusammen: die 1. Falcidia ist in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt und infolge
dessen sind die Erben geschädiget??
Bekanntlich war die äußere Veranlassung der 1. Falcidia in den großen
Kösten gelegen, welche der Krieg wider Sextus Pompejus verursachte. Zur
Aufbringung dieser war in der 1. Julia vicesimaria eine Erbschaftssteuer
geschaffen worden auf testamentarische Erbschaften. Um nun zu verhüten,
dass diese Steuer die Erben zum Ausschlagen der Erbschaft bewege, erging
die 1. Falcidia28). Ob nun die lex Falcidia selbst ein Verbot des Verzichtbegehrens ¬
enthielt oder nicht, muss dahingestellt bleiben. Der uns überlieferte ¬
Wortlaut bietet diesfalls keinen Anhaltspunkt zu einer Entscheidung.
Dafür spricht m. E. allerdings der Eingang des Cap. 2 der Nov. I:
Hinc nobis ingressa est cura et quaedam consideratio Falcidiae legis,
quae etiam invitis testatoribus (si extendantur res per legata) praebet
etiam retinere heredes, quantum eis impleat quartam substantiae.
erit, eam pecuniam sine fraude sua
25) Dass nach späterem Recht es
capere liceto..
dem Erblasser gestattet war, den Abzug
27) Dass es sich in dieser Stelle um
der falcidischen Quart zu untersagen,
sicher (Nov. 1. cap. 2 §. 2. Auth. sed
eine fraus gegen die 1. Falcidia handelt,
quum testator). Bestritten ist nur in
dass also in fr. legis gehandelt wird,
nimmt schon Cujac. II. p. 1023 B an:
der Literatur, ob ein ausdrückliches Verquod ¬
enim jus remittit, id etiam
bot des Testators nothwendig sei, oder
heres omittit impune. Cujus genus
ob es genüge, dass der Testator über
est ...... et generaliter quaecumque
mehr als ¾ seines Vermögens verfügt
caventur in fraudem legum. 1. Sejusetc.
habe, ohne sich über die Höhe seines
Siehe auch IV. p. 1219 A; VII. p. 948 B
Vermögens einem Irrthum hinzugeben.
u. p. 1069 A.
Siehe die diesfälligen Literaturnachweise
28) Siehe die Anmerkung Rudorffs
bei Arndts Pandekten §. 566.
600 zu §. 321 v. Puchta Cursus der
26) Spricht doch die lex Falcidia
selbst von fraus in ihrem Satze: Eis
Institut. 8. Aufl. besorgt von Paul
Krüger.
quibus quid ita datum legatumve