Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Beilagen. 
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gung vom 8ten und 12ten Octbr. nicht Bezug genommen wor 
den, ungeachtet der Justiz=Commissarius Cosmar, zur Be 
gründung der Beschwerde wider das Königl. Kammergericht, 
sich darauf ausdrücklich bezogen hatte. Jn der Sache, in 
welcher das oballegirte Rescript an die Regierung zu War 
schau ergangen, ist dem rc. L** am 9ten Febr. 1797 die ab 
schriftlich beigehende Resolution ertheilt worden. Darin hat 
der damalige Chef der Justiz die Bescheidung des Supplican 
ten auch nur auf allgemeine, mit den diesseitigen neuern Ver 
fügungen übereinstimmende Grundsätze, nicht auf die speziellen 
Vorschriften von Cautionen und Bürgschaften gegründet. 
Berlin, den 25sten Januar 1912. 
Der Justizminister . 
v. Kircheisen. 
An das Königl. Kammergericht. 
Nr. XXIV. zu Tit. IV. §. 9. i. d. N. 
Friedrich Wilhelm rc. rc. Unsern rc. In Eurem Be 
richte vom 12ten d. M. bittet Jhr um eine allgemeine Vorbe 
scheidung darüber: 
Ob, wenn ein rechtskräftig verurtheilter Schuldner 
erst nachher wegen veränderter Umstände auf die Rechts 
wohlthat des Specialindults anträgt, und diese Provo 
cation gehörig substantiirt, mit der Execution Anstand zu 
nehmen sey, bis auch in der Moratoriensache rechtskräftig 
erkannt ist, oder ob nicht wenigstens die Execution, nach 
Anleitung des §. 29. Tit. 47. Th. 1. der Allgemeinen Ge 
richtsordnung, so lange zu suspendiren, bis in der Jndult 
sache ein Erkenntniß erster Jnstanz ergangen ist? 
Hierauf lassen Wir Euch zur Resolution ertheilen, daß 
der in der erstern Alternative enthaltene Antrag nicht Statt 
findet, weil solcher geradezu der Vorschrift des gedachten §. 29. 
entgegenlaufen würde. Der Umstand, daß der Schuldner erst 
nachher, wegen veränderter Umstände, auf die Rechtswohlthat 
des Specialindults anträgt, ändert darunter nichts, weil, in 
Verbindung der Vorschrift des §. 9. des erwähnten Titels der 
Gerichtsordnung mit dem gedachten §. 29., auch für diesen 
Fall ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß wenn der Schuldner 
von dem ersten Urthel appellirt, weil er mit dem verlangten 
Speciglindulie abgewiesen worden, die Appellation nur effec 
tüm devolutivum haben, und derselben ohngeachtet, auf An 
dringen des Gläubigers, die Execution verhängt und so lange 
fortgesetzt werden müsse, bis etwa der Schuldner durch das 
zweite Erkenntniß zu dem gebetenen Moratorium wirklich zu 
gelassen worden. Dahingegen ist die zweite Alternative Eures 
Antrages . 
namlich die Execution so lange auszusetzen, bis in der 
Jndultsache ein Erkenntniß erster Jnstanz ergangen ist, 
den gesetzlichen Vorschriften völlig angemessen, welches schon
	        
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