Beilagen.
Nr. 1. zu §. 24.
Der den 2ten Abschnitt des Husten Titels der A. G. O. mit
einiger Aufmerksamkeit studirt, wird durchgängig zwei Vor
aussetzungen hervorschimmern sehen, welche die erlassenen ge
setzlichen Verordnungen motivirt haben, nämlich:
1) daß der erbschaftliche Liquidationsprozeß bald nach Ab
lauf der im A. L. R. zur Einbringung des Jnventarium vor
geschriebenen Fristen werde eröffnet werden, (A. G. O.
Tit. 51. §. 62.) und
daß dessen Dauer, nach der Cabinetsordre Königs Frie
drich, in einem, höchstens zwei Jahren beendigt seyn
werde. Cfr. A. G. O. Tit. 50. §. 249. Allein beide Vor
aussetzungen trügen in der Erfahrung und die Gesetzge
bung dürfte schon eben daher Veranlassung bekommen,
manche Bestimmung zu ändern. Jnsbesondere ist die er
stere Voraussetzung bei den allerwenigsten erbschaftlichen
Liquidationsprozessen vorhanden. Die allermeisten werden
auf Veranlassung der vormundschaftlichen Behörden eröff
net, welche sich oft dazu erst nach mehreren Jahren ent
schließen, wenn der Vermögenszustand unvorhergesehener
Weise schlechter wird, als er sich im Anfange anließ, oder
wenn auch dies nicht ist, bei denen doch der Geschäfts
gang zur Legitimation der Erben und zu den sonstigen
Präparatorien des erbschaftlichen Liquidationsprozesses eine
nicht unbeträchtliche Zeit absorbiret. Diese Zeit nun geht,
wenn es hiernächst zum Concurse kommt, nach der Ent
scheidung der Gesetzcommission vom 6ten Juni 1789, le
diglich den Creditoren verloren, welche dadurch zur Unge
bühr entweder ganz oder doch zum Theil um die Priori
tät ihrer Capitalien oder Zinsen kommen. Wollte man
hiergegen auch sagen, daß es nach der A. G. O. Tit. 52.
§. 59. immer die Schuld der erbschaftlichen Gläubiger sey,
wenn sie nicht früher die Eröffnung des erbschaftlichen Li
quidationsprozesses veranlassen; so ist doch dabei zu be
denken, daß bei den allermeisten Justizbehörden das vor=