Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Beilagen. 
Nr. 1. zu §. 24. 
Der den 2ten Abschnitt des Husten Titels der A. G. O. mit 
einiger Aufmerksamkeit studirt, wird durchgängig zwei Vor 
aussetzungen hervorschimmern sehen, welche die erlassenen ge 
setzlichen Verordnungen motivirt haben, nämlich: 
1) daß der erbschaftliche Liquidationsprozeß bald nach Ab 
lauf der im A. L. R. zur Einbringung des Jnventarium vor 
geschriebenen Fristen werde eröffnet werden, (A. G. O. 
Tit. 51. §. 62.) und 
daß dessen Dauer, nach der Cabinetsordre Königs Frie 
drich, in einem, höchstens zwei Jahren beendigt seyn 
werde. Cfr. A. G. O. Tit. 50. §. 249. Allein beide Vor 
aussetzungen trügen in der Erfahrung und die Gesetzge 
bung dürfte schon eben daher Veranlassung bekommen, 
manche Bestimmung zu ändern. Jnsbesondere ist die er 
stere Voraussetzung bei den allerwenigsten erbschaftlichen 
Liquidationsprozessen vorhanden. Die allermeisten werden 
auf Veranlassung der vormundschaftlichen Behörden eröff 
net, welche sich oft dazu erst nach mehreren Jahren ent 
schließen, wenn der Vermögenszustand unvorhergesehener 
Weise schlechter wird, als er sich im Anfange anließ, oder 
wenn auch dies nicht ist, bei denen doch der Geschäfts 
gang zur Legitimation der Erben und zu den sonstigen 
Präparatorien des erbschaftlichen Liquidationsprozesses eine 
nicht unbeträchtliche Zeit absorbiret. Diese Zeit nun geht, 
wenn es hiernächst zum Concurse kommt, nach der Ent 
scheidung der Gesetzcommission vom 6ten Juni 1789, le 
diglich den Creditoren verloren, welche dadurch zur Unge 
bühr entweder ganz oder doch zum Theil um die Priori 
tät ihrer Capitalien oder Zinsen kommen. Wollte man 
hiergegen auch sagen, daß es nach der A. G. O. Tit. 52. 
§. 59. immer die Schuld der erbschaftlichen Gläubiger sey, 
wenn sie nicht früher die Eröffnung des erbschaftlichen Li 
quidationsprozesses veranlassen; so ist doch dabei zu be 
denken, daß bei den allermeisten Justizbehörden das vor=
	        
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