Nachträge zum Tit. III.
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Tit. III.
§. 3.
*4
§. 5.
§. 9.
Die von den Grundstücken der Stadt und der
K. J. I.
S. 19. Vorstädte eingeschlossenen, bisher zum platten Lande
gehörig gewesenen Grundstücke sollen, sobald solche dem
städtischen Communalverbande, in Gemäßheit der Städte
ordnung, einverleibt worden, in die Jurisdiction des
Stadtgerichts übergehen.
S. 53. 1. c.
Wenn gleich die Führung des Hypothekenbu
ches über die Kirchen=, Pfarr=, Küster= und Schulgü
ter den Untergerichten, in deren Gerichtssprengel sie lie
gen, überlassen worden, so folgt doch daraus keine pro
4-.
rogatio fori
(A. G. O. I. 2. §. 108. und A. L. R.
II. 11. §. 777.
*) Alle und jede, oder nur diejenigen, welche nach dem A. L. R.
I. 20. §. 396 und H. O. 1. §. 1. auch ein besonderes Folium
im Hypothekenbuche erhalten müssen? (F. 21.e) Es können
wohl nur die letzteren gemeint seyn, da in Ansehung derjeni
gen Gerechtigkeiten, welche Pertinenzstücke von Grundstücken
sind, die Sache sich nach §. 9. h t. von selbst erlediget, und
alle übrigen Gerechtigkeiten für Mobilien zu achten sind, (A.
L. R. 1. 2. §. 7.) in Ansehung deren, nach §. 4. h. t., keine
Subhastation nothwendig ist. Cfr. Rescr. v. 27sten Octbr.
1809 in M VIII. S. 357. Allein bei dem allegirten § 395.
wird mit Recht (in Mat. III. S. 124.) die Schwierigkeit ge
rügt, daß nach §. 390. ibid. und I. 2. J. 9. l. c. eine aus
druckliche und besondere gesetzliche Bestimmung der Jmmobi
liarqualität erfordert wird, wenn man auch ein anderweitiges
Erforderniß der H O. I. §. 14., wornach auch ein eigner be
stimmter Werth erfordert wird, für stillschweigend abrogirt
ansehen will. Eine solche gesetzliche Bestimmung ist sehr sel
ten vorhanden. Die H. O. L. c. §. 15 nennt Beispielsweise:
Barbier= und Badstuben, pilegirie Kramläden, Apotheken,
Buchdruckereien rc. Bei der eingeführten Gewerbfreiheit und
befohlnen Ablösung der Gewerbsgerechtigkeiten, (G. S. I. S.
83 und II. S 265 kann von diesem s. nur noch sehr selten
Gebrauch gemacht werden, weil jetzt die Ausübung jeder Ge
werbsgerechtigkeit auf einer persönlichen Concession beruht.
Zur Veräußerung der Kämmereigrundstücke ist keine Subhasta
tion, sondern nur eine öffentliche Licitation erforderlich. Aber
in dieser muß der Verkauf zu Stande gebracht werden, indem
ein nach aufgehobener Licitation abgeschlossener Contract für
ein Verkauf aus freier Hand zu erachten ist. (K. J. III.
S. 20.
Die Einleitung des Subhastationsprozesses und die Adjudica
tion competirt nicht dem das Hypothekenbuch führenden Ge=
20)
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