Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Nachträge zum Tit. III. 
29 
Tit. III. 
§. 3. 
*4 
§. 5. 
§. 9. 
Die von den Grundstücken der Stadt und der 
K. J. I. 
S. 19. Vorstädte eingeschlossenen, bisher zum platten Lande 
gehörig gewesenen Grundstücke sollen, sobald solche dem 
städtischen Communalverbande, in Gemäßheit der Städte 
ordnung, einverleibt worden, in die Jurisdiction des 
Stadtgerichts übergehen. 
S. 53. 1. c. 
Wenn gleich die Führung des Hypothekenbu 
ches über die Kirchen=, Pfarr=, Küster= und Schulgü 
ter den Untergerichten, in deren Gerichtssprengel sie lie 
gen, überlassen worden, so folgt doch daraus keine pro 
4-. 
rogatio fori 
(A. G. O. I. 2. §. 108. und A. L. R. 
II. 11. §. 777. 
*) Alle und jede, oder nur diejenigen, welche nach dem A. L. R. 
I. 20. §. 396 und H. O. 1. §. 1. auch ein besonderes Folium 
im Hypothekenbuche erhalten müssen? (F. 21.e) Es können 
wohl nur die letzteren gemeint seyn, da in Ansehung derjeni 
gen Gerechtigkeiten, welche Pertinenzstücke von Grundstücken 
sind, die Sache sich nach §. 9. h t. von selbst erlediget, und 
alle übrigen Gerechtigkeiten für Mobilien zu achten sind, (A. 
L. R. 1. 2. §. 7.) in Ansehung deren, nach §. 4. h. t., keine 
Subhastation nothwendig ist. Cfr. Rescr. v. 27sten Octbr. 
1809 in M VIII. S. 357. Allein bei dem allegirten § 395. 
wird mit Recht (in Mat. III. S. 124.) die Schwierigkeit ge 
rügt, daß nach §. 390. ibid. und I. 2. J. 9. l. c. eine aus 
druckliche und besondere gesetzliche Bestimmung der Jmmobi 
liarqualität erfordert wird, wenn man auch ein anderweitiges 
Erforderniß der H O. I. §. 14., wornach auch ein eigner be 
stimmter Werth erfordert wird, für stillschweigend abrogirt 
ansehen will. Eine solche gesetzliche Bestimmung ist sehr sel 
ten vorhanden. Die H. O. L. c. §. 15 nennt Beispielsweise: 
Barbier= und Badstuben, pilegirie Kramläden, Apotheken, 
Buchdruckereien rc. Bei der eingeführten Gewerbfreiheit und 
befohlnen Ablösung der Gewerbsgerechtigkeiten, (G. S. I. S. 
83 und II. S 265 kann von diesem s. nur noch sehr selten 
Gebrauch gemacht werden, weil jetzt die Ausübung jeder Ge 
werbsgerechtigkeit auf einer persönlichen Concession beruht. 
Zur Veräußerung der Kämmereigrundstücke ist keine Subhasta 
tion, sondern nur eine öffentliche Licitation erforderlich. Aber 
in dieser muß der Verkauf zu Stande gebracht werden, indem 
ein nach aufgehobener Licitation abgeschlossener Contract für 
ein Verkauf aus freier Hand zu erachten ist. (K. J. III. 
S. 20. 
Die Einleitung des Subhastationsprozesses und die Adjudica 
tion competirt nicht dem das Hypothekenbuch führenden Ge= 
20) 
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