Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Tit. VII. Von Concursen. 
Jn diesen vier Fällen muß der Richter den Concurs 
ohne weiteren Anstand eröffnen *), sobald auch nur ein 
einziger Gläubiger darauf anträgt. Auch ist er, selbst oh 
ne dergleichen Antrag, und von Amtswegen zur Concurs 
eröffnung zu schreiten verpflichtet, wenn der Gemeinschuld 
4* 
ner ein Kaufmann ist, oder ein Gewerb 
) getrieben hat, 
welches ihn mit auswärtigen Gläubigern, außerhalb sei 
nes gewöhnlichen Wohnortes in Verbindung gesetzt haben 
N. A. 111. kann. Von Kaufleuten sind jedoch bloße Krämer 
S. 435. 
zu unterscheiden. 
§. 5. 
***) ist zu betrach 
Als Ausnahme von dieser Regel 
ten, 
und der Richter kann die förmliche Concurseröffnung 
(6. 
206.) auch in den §. 4. bestimmten vier Fällen un 
terlassen: 
a) wenn das vorhandene Vermögen oder der Nachlaß 
so unbeträchtlich ist, daß höchstens nur die zur zwei 
ten Classe nach der Prioritätsordnung gehörende 
Gläubiger daraus bezahlt werden können: z. B. 
wenn die Masse nur aus Mobilien besteht, die ins 
gesammt, allenfalls bis auf unbedeutende zum tägli 
*) Nach §. 22. per decretum, wie auch der §. 7. des Corp. Jur. 
Fr. ausdrücklich sagt. 
**) 
Cfr. § 5. d. Uebrigens ist dieser ganze Zusatz wegen der 
ex officio zu verfügenden Eoncurseröfnung dem Corp. Jur. 
Fr fremd. 
44* 
Da aber der Schluß des vorigen g. zwei Festsetzungen enthält, 
nämlich einmal, daß auf den Antrag eines einzigen Gläubi 
gers überall, und sodann, daß, unter den bestimmten Voraus 
setzungen sogar ex officio der Concurs eröfnet werden müsse, 
so fragt es sich, von welcher dieser beiden Regeln in dem 
gegenwärtigen g. haben Ausnahmen gemacht werden sollen. 
Offenbar von beiden, nach der sub c angegebenen Absicht des 
Gesetzes, also daß wider den Willen der Gläubiger die förm 
liche Concurseröfnung, als zwecklose Kostenversplitterung un 
terbleiben muß, selbst in dem Falle, wenn der Gemeinschuld 
ner ein Kaufmann gewesen wäre oder auswärtige Gewerbe 
betrieben hätte. 
Dieser ganze g. und die folgenden bis §. 8. incl. sind 
dem Corp. Jur. Fr. erst hinzugefügt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer