Tit. VII. Von Concursen.
Jn diesen vier Fällen muß der Richter den Concurs
ohne weiteren Anstand eröffnen *), sobald auch nur ein
einziger Gläubiger darauf anträgt. Auch ist er, selbst oh
ne dergleichen Antrag, und von Amtswegen zur Concurs
eröffnung zu schreiten verpflichtet, wenn der Gemeinschuld
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ner ein Kaufmann ist, oder ein Gewerb
) getrieben hat,
welches ihn mit auswärtigen Gläubigern, außerhalb sei
nes gewöhnlichen Wohnortes in Verbindung gesetzt haben
N. A. 111. kann. Von Kaufleuten sind jedoch bloße Krämer
S. 435.
zu unterscheiden.
§. 5.
***) ist zu betrach
Als Ausnahme von dieser Regel
ten,
und der Richter kann die förmliche Concurseröffnung
(6.
206.) auch in den §. 4. bestimmten vier Fällen un
terlassen:
a) wenn das vorhandene Vermögen oder der Nachlaß
so unbeträchtlich ist, daß höchstens nur die zur zwei
ten Classe nach der Prioritätsordnung gehörende
Gläubiger daraus bezahlt werden können: z. B.
wenn die Masse nur aus Mobilien besteht, die ins
gesammt, allenfalls bis auf unbedeutende zum tägli
*) Nach §. 22. per decretum, wie auch der §. 7. des Corp. Jur.
Fr. ausdrücklich sagt.
**)
Cfr. § 5. d. Uebrigens ist dieser ganze Zusatz wegen der
ex officio zu verfügenden Eoncurseröfnung dem Corp. Jur.
Fr fremd.
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Da aber der Schluß des vorigen g. zwei Festsetzungen enthält,
nämlich einmal, daß auf den Antrag eines einzigen Gläubi
gers überall, und sodann, daß, unter den bestimmten Voraus
setzungen sogar ex officio der Concurs eröfnet werden müsse,
so fragt es sich, von welcher dieser beiden Regeln in dem
gegenwärtigen g. haben Ausnahmen gemacht werden sollen.
Offenbar von beiden, nach der sub c angegebenen Absicht des
Gesetzes, also daß wider den Willen der Gläubiger die förm
liche Concurseröfnung, als zwecklose Kostenversplitterung un
terbleiben muß, selbst in dem Falle, wenn der Gemeinschuld
ner ein Kaufmann gewesen wäre oder auswärtige Gewerbe
betrieben hätte.
Dieser ganze g. und die folgenden bis §. 8. incl. sind
dem Corp. Jur. Fr. erst hinzugefügt.