Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Tit. VII. Von Concursen, 
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§. 268. 
Bevor jedoch die zu einer jeden dieser Classen gehö 
renden Ansprüche näher angegeben werden, sind diejenigen 
davon abzusondern, welche gar nicht nöthig haben, sich 
in den Concurs einzulassen, sondern außerhalb desselben 
abgefunden werden müssen; so wie zuletzt dererjenigen ge 
dacht werden soll, welche erst nach Befriedigung sämmtlicher 
Gläubiger aus allen sieben Classen, bei einem etwanigen 
Ueberschusse der Masse zur Hebung gelangen können. 
§. 269. a. 
M. IX. 
Allen übrigen Forderungen *) geht der Be 
S. 318. 
trag desjenigen vor, was die Regiments= oder 
* 
Bataillonscasse jungen unbemittelten Leuten bei ihrem Avan 
cement zum Offizier zur Anschaffung ihrer Equipage vor 
geschossen hat, in so weit solches durch die angeordneten 
Tractamentsabzüge noch nicht erstattet worden ist. 
§. 269 b. 
A.L. R. II. 
Ein Erbschatz, welcher keinem der beiden Ehe 
1. §. 302. 
leute in die Hände gegeben, sondern bei einem 
Dritten auf ein Grundstück oder Capital angewiesen wor 
den, kann bei einem über das Vermögen eines oder bei 
der Eheleute entstehenden Concurse nicht zur Masse gezo 
gen werden. 
A. L. R. II. 
Wenn der Versicherte bei einem über das 
8. H. 201 
— Vermögen des Versicherers ausgebrochnen Con 
curse anderweitige Versicherung nimmt, und 
solches dem Curator der Masse sogleich, als er die an 
derweitige Versicherung sucht, oder dazu Ordre giebt, 
anzeigt: 
eingeklagten Schulddocumente nach den Gesetzen des Ortes 
ihrer Entstehung beurtheilt werden müsse. 
Dieses allgemeinen Ausdruckes ungeachtet, wird dennoch kein 
gegründeter Zweifel entgegenstehen, daß diejenigen Gläubiger, 
welche sich gar nicht auf den Concurs einzulassen nöthig ha 
ben, und eben so diejenigen, welche ein Vindicationsrecht ha 
ben, diesen erwähnten Vorschüssen nicht nachstehen dürfen, 
weil die Gegenstände ihrer Befriedigung genau genommen gar 
nicht zum Eigenthum und Vermögen des Gemeinschuldners 
gehören. Siehe auch §. 701.
	        
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