Tit. VII. Von Concursen,
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§. 268.
Bevor jedoch die zu einer jeden dieser Classen gehö
renden Ansprüche näher angegeben werden, sind diejenigen
davon abzusondern, welche gar nicht nöthig haben, sich
in den Concurs einzulassen, sondern außerhalb desselben
abgefunden werden müssen; so wie zuletzt dererjenigen ge
dacht werden soll, welche erst nach Befriedigung sämmtlicher
Gläubiger aus allen sieben Classen, bei einem etwanigen
Ueberschusse der Masse zur Hebung gelangen können.
§. 269. a.
M. IX.
Allen übrigen Forderungen *) geht der Be
S. 318.
trag desjenigen vor, was die Regiments= oder
*
Bataillonscasse jungen unbemittelten Leuten bei ihrem Avan
cement zum Offizier zur Anschaffung ihrer Equipage vor
geschossen hat, in so weit solches durch die angeordneten
Tractamentsabzüge noch nicht erstattet worden ist.
§. 269 b.
A.L. R. II.
Ein Erbschatz, welcher keinem der beiden Ehe
1. §. 302.
leute in die Hände gegeben, sondern bei einem
Dritten auf ein Grundstück oder Capital angewiesen wor
den, kann bei einem über das Vermögen eines oder bei
der Eheleute entstehenden Concurse nicht zur Masse gezo
gen werden.
A. L. R. II.
Wenn der Versicherte bei einem über das
8. H. 201
— Vermögen des Versicherers ausgebrochnen Con
curse anderweitige Versicherung nimmt, und
solches dem Curator der Masse sogleich, als er die an
derweitige Versicherung sucht, oder dazu Ordre giebt,
anzeigt:
eingeklagten Schulddocumente nach den Gesetzen des Ortes
ihrer Entstehung beurtheilt werden müsse.
Dieses allgemeinen Ausdruckes ungeachtet, wird dennoch kein
gegründeter Zweifel entgegenstehen, daß diejenigen Gläubiger,
welche sich gar nicht auf den Concurs einzulassen nöthig ha
ben, und eben so diejenigen, welche ein Vindicationsrecht ha
ben, diesen erwähnten Vorschüssen nicht nachstehen dürfen,
weil die Gegenstände ihrer Befriedigung genau genommen gar
nicht zum Eigenthum und Vermögen des Gemeinschuldners
gehören. Siehe auch §. 701.