Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Vorrede. 
XVII 
weil die Verordnungen vom 9ten Decbr. 1809. und 
16ten Jan. 1810. so viel Neues enthalten; so habe 
ich die folgenden §§. noch hinzugefügt. Dagegen 
würde zur Vollständigkeit des Ganzen noch erforder 
lich gewesen seyn, das Capitel von hypothecarischen 
Eintragungen abzuhandeln und in diesem besonders 
die Theorie der Protestationen, welche noch gar sehr 
dunkel und ungewiß ist. Allein dadurch würde dieser 
Theil nicht nur unverhaͤltnißmaͤßig dick geworden seyn, 
sondern dessen Erscheinung haͤtte auch noch laͤnger 
ausgesetzt werden muͤssen. Beide Nachtheile zu ver 
meiden, habe ich diesen Abschnitt in den Coͤmmentar 
des theoretischen Theiles der Creditgesetze um so mehr 
verwiesen, als auch alle die Untersuchungen üͤber die 
Wechselmaͤßigkeit einer Forderung dahin gehoͤren, ohne 
welche dennoch die Anwendung des §. 471. der Con 
cursordnung nicht mit Zuverläßigkeit erfolgen kann. 
Von meinen Berufsgeschaͤften wird es indessen 
seyn werde, diesen 
abhangen, wann ich 
im Stand 
Theil herauszugeben, zu dessen Bearbeitung mich der 
Beifall auffordert, mit welchem der erste Theil des 
Commentars aufgenommen worden ist. 
Außer den dort gebrauchten Abbreviaturen kom 
men in dem gegenwaͤrtigen Theile noch folgende vor: 
K. J. I. S. 2. heißt: v. Kampz Jahrbücher für die preu 
ßische Gesetzgebung rc Heft 1. Seite 1. 
B. H. E. 1. S. 1. — v. Bülow und Hagemanns Erör 
terungen aus allen Theilen der Rechts 
gelehrsamkeit. Erster Band, Seite 
i. d. N. 
— in den Nachträgen. 
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