Vorrede.
XVII
weil die Verordnungen vom 9ten Decbr. 1809. und
16ten Jan. 1810. so viel Neues enthalten; so habe
ich die folgenden §§. noch hinzugefügt. Dagegen
würde zur Vollständigkeit des Ganzen noch erforder
lich gewesen seyn, das Capitel von hypothecarischen
Eintragungen abzuhandeln und in diesem besonders
die Theorie der Protestationen, welche noch gar sehr
dunkel und ungewiß ist. Allein dadurch würde dieser
Theil nicht nur unverhaͤltnißmaͤßig dick geworden seyn,
sondern dessen Erscheinung haͤtte auch noch laͤnger
ausgesetzt werden muͤssen. Beide Nachtheile zu ver
meiden, habe ich diesen Abschnitt in den Coͤmmentar
des theoretischen Theiles der Creditgesetze um so mehr
verwiesen, als auch alle die Untersuchungen üͤber die
Wechselmaͤßigkeit einer Forderung dahin gehoͤren, ohne
welche dennoch die Anwendung des §. 471. der Con
cursordnung nicht mit Zuverläßigkeit erfolgen kann.
Von meinen Berufsgeschaͤften wird es indessen
seyn werde, diesen
abhangen, wann ich
im Stand
Theil herauszugeben, zu dessen Bearbeitung mich der
Beifall auffordert, mit welchem der erste Theil des
Commentars aufgenommen worden ist.
Außer den dort gebrauchten Abbreviaturen kom
men in dem gegenwaͤrtigen Theile noch folgende vor:
K. J. I. S. 2. heißt: v. Kampz Jahrbücher für die preu
ßische Gesetzgebung rc Heft 1. Seite 1.
B. H. E. 1. S. 1. — v. Bülow und Hagemanns Erör
terungen aus allen Theilen der Rechts
gelehrsamkeit. Erster Band, Seite
i. d. N.
— in den Nachträgen.
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