Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Vorrede. 
XVI 
viel Mühe und Kopfbrechen gemacht hat. Wie nuͤtz 
lich er dem practischen Juristen ist, habe ich oft selbst 
aus dem ersten Theile erfahren und mich hauptsächlich 
dadurch bewegen lassen, mit allem Fleiße an dem zwei 
ten Theile zu arbeiten, damit er je eher, je lieber er 
scheine. So aufmerksam ich indessen auch gewesen 
bin, so sind mir doch einige Beobachtungen entschluͤpft, 
welche ich mit dem, was die Gesetzgebung, seit der 
Erscheinung des ersten Theiles, zu Tage gefördert hat, 
in den Nachträgen zusammengestellt habe. Herr Prä 
sident Merkel hat mir nicht nur diese Arbeit unge 
mein erleichtert, sondern auch mit dem Besten, was 
ich geliefert habe, dadurch bereichert, daß ich ihn aus 
gezogen habe. Wenn ich mit diesem gelehrten und 
erfahrnen Juristen nicht immer gleicher Meinung ge 
wesen bin und die meinige aufgestellt habe, so ist dies 
daher gekommen, daß ich aus meiner Amtsfuͤhrung 
gewohnt bin, mein Votum nach meiner Ueberzeugung 
auszusprechen, ohne dadurch der Hochachtung Eintrag 
zu thun, welche ich vor den Einsichten verdienter Col 
legen hege. 
Mit dem §. 93. im achten Titel wuͤrde das Werk 
eigentlich nach dem auf dem Titel aufgestellten Be 
griffe haben schließen koͤnnen. Weil aber der Con 
cursprozeß nach §. 654. nicht vollstaͤndig abgehandelt 
ist, wenn das Verfahren beim Aufgebote unbekannter 
Hypothekenglaͤubiger nicht mit eingeschlossen ist, weil 
damit die Aufgebote anderer Schuldforderungen, be 
sonders der Pfandbriefe, in Verbindung stehen und
	        
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