Vorrede.
XVI
viel Mühe und Kopfbrechen gemacht hat. Wie nuͤtz
lich er dem practischen Juristen ist, habe ich oft selbst
aus dem ersten Theile erfahren und mich hauptsächlich
dadurch bewegen lassen, mit allem Fleiße an dem zwei
ten Theile zu arbeiten, damit er je eher, je lieber er
scheine. So aufmerksam ich indessen auch gewesen
bin, so sind mir doch einige Beobachtungen entschluͤpft,
welche ich mit dem, was die Gesetzgebung, seit der
Erscheinung des ersten Theiles, zu Tage gefördert hat,
in den Nachträgen zusammengestellt habe. Herr Prä
sident Merkel hat mir nicht nur diese Arbeit unge
mein erleichtert, sondern auch mit dem Besten, was
ich geliefert habe, dadurch bereichert, daß ich ihn aus
gezogen habe. Wenn ich mit diesem gelehrten und
erfahrnen Juristen nicht immer gleicher Meinung ge
wesen bin und die meinige aufgestellt habe, so ist dies
daher gekommen, daß ich aus meiner Amtsfuͤhrung
gewohnt bin, mein Votum nach meiner Ueberzeugung
auszusprechen, ohne dadurch der Hochachtung Eintrag
zu thun, welche ich vor den Einsichten verdienter Col
legen hege.
Mit dem §. 93. im achten Titel wuͤrde das Werk
eigentlich nach dem auf dem Titel aufgestellten Be
griffe haben schließen koͤnnen. Weil aber der Con
cursprozeß nach §. 654. nicht vollstaͤndig abgehandelt
ist, wenn das Verfahren beim Aufgebote unbekannter
Hypothekenglaͤubiger nicht mit eingeschlossen ist, weil
damit die Aufgebote anderer Schuldforderungen, be
sonders der Pfandbriefe, in Verbindung stehen und