Vorrede.
XV
Nur erst durch die Erfahrung kann das anfänglich
nicht Bedachte zur Sprache gebracht und nur erst
mit ihrer Hülfe die Gesetzgebung zu einem höheren
Grade der Vollständigkeit gebracht werden.
Gerade weil, wie verlautet, zur Zeit an eine Um
arbeitung der practischen Creditgesetze des Landes gedacht
worden ist, habe ich in meiner Arbeit manche Bemer
kung nicht unterdrücken moͤgen, welche für den practi
schen Juristen von geringerem Werthe ist, als fuͤr den
Gesetzgeber. Denn eine so aufmerksame Gesetzgebung,
als die Preußische, wird nicht unbeachtet lassen, was
meine eigne Erfahrung, und das Urtheil der Män
ner, die ich benutzt habe, an die Hand gegeben hat.
Bei dem eigentlichen Commentare habe ich den
Gesichtspunct gefaßt, nichts unerwaͤhnt zu lassen, was,
mir wissentlich, bereits streitig gewesen ist. Denn was
bereits für zweifelhaft gehalten wurde, kann an an
dren Orten und zu andren Zeiten wieder zweifelhaft
seyn. Der practische Jurist hat beim Votiren, oder
auch selbst beim Arbeiten, nicht immer die Zeit und
die Ruhe, welche ich beim Ausarbeiten dieses Buches
mir nahm, die Gesetze in ihrem ganzen Zusammen
hange nachzulesen und von allen Seiten zu erwaͤgen.
Es ist daher für ihn Gewinn, die Gruͤnde der ver
schiedenen Meinungen zur leichteren Uebersicht, zusam
mengestellt zu finden.
Dennoch weiß ich mir mit diesem Theile meiner
Arbeit weniger, als mit dem compilatorischen, welcher
vielleicht verdienstloser zu seyn scheint, mir aber sehr