Full text: Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Vorrede. 
XV 
Nur erst durch die Erfahrung kann das anfänglich 
nicht Bedachte zur Sprache gebracht und nur erst 
mit ihrer Hülfe die Gesetzgebung zu einem höheren 
Grade der Vollständigkeit gebracht werden. 
Gerade weil, wie verlautet, zur Zeit an eine Um 
arbeitung der practischen Creditgesetze des Landes gedacht 
worden ist, habe ich in meiner Arbeit manche Bemer 
kung nicht unterdrücken moͤgen, welche für den practi 
schen Juristen von geringerem Werthe ist, als fuͤr den 
Gesetzgeber. Denn eine so aufmerksame Gesetzgebung, 
als die Preußische, wird nicht unbeachtet lassen, was 
meine eigne Erfahrung, und das Urtheil der Män 
ner, die ich benutzt habe, an die Hand gegeben hat. 
Bei dem eigentlichen Commentare habe ich den 
Gesichtspunct gefaßt, nichts unerwaͤhnt zu lassen, was, 
mir wissentlich, bereits streitig gewesen ist. Denn was 
bereits für zweifelhaft gehalten wurde, kann an an 
dren Orten und zu andren Zeiten wieder zweifelhaft 
seyn. Der practische Jurist hat beim Votiren, oder 
auch selbst beim Arbeiten, nicht immer die Zeit und 
die Ruhe, welche ich beim Ausarbeiten dieses Buches 
mir nahm, die Gesetze in ihrem ganzen Zusammen 
hange nachzulesen und von allen Seiten zu erwaͤgen. 
Es ist daher für ihn Gewinn, die Gruͤnde der ver 
schiedenen Meinungen zur leichteren Uebersicht, zusam 
mengestellt zu finden. 
Dennoch weiß ich mir mit diesem Theile meiner 
Arbeit weniger, als mit dem compilatorischen, welcher 
vielleicht verdienstloser zu seyn scheint, mir aber sehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer