Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. 1843, Beil.-H. (1843))

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dingten  Gehorsam  zu  leisten,  und  ist  der  Exceß  im  Befugniß
oder  die  Incompetenz  der  Behörde  nur  als  Strafmilderung,
nicht  als  Strafausschließungsgrund  anzusehen.  Das  neugeschaffene -
  „Recht  des  gesetzlichen  Widerstandes"  ist  nicht
anzuerkennen.
Der  Ausdruck  „thätlich  widersetzt"  ist  besser  als  „gewaltthätig -
  widersetzt",  indem  durch  erstern  der  auch  in
Sachsen  gebräuchliche  Einwand  der  Defensoren  abgeschnitten -
  wird,  daß  eine  geringe  Thätlichkeit,  die  an  sich  nur
als  Realinjurie  anzusehen,  hier  nicht  ausreichend  sey.
Die  Ausdehnung  des  Schutzes  auf  „diejenigen,  welche
zu  dem  Beistande  der  mit  der  Vollziehung  beauftragten  Personen -
  zugezogen  worden  sind,  ist  zu  billigen,  wenn  schon
nicht  zu  verkennen  ist,  daß  die  Leute  geringern  Standes
den  Beamten  zwar,  nicht  aber  gern  Privaten,  insbesondre
Leuten  ihres  Standes,  die  ihnen  gegenüber  plötzlich  als  Beauftragte -
  der  Obrigkeit  sich  geriren,  gehorchen  wollen,  und
hierdurch  häufig  erst  die  Widersetzung  provocirt  wird.
„Wenn  die  Widersetzlichkeit  nicht  gegen  die  Person
gerichtet  war  rc.  Diese  Worte  sind  dunkel.  Der  rein
passive  Ungehorsam  —  die  s.  g.  Unbotmäßigkeit  —  kann,
eben  weil  hier  eine  thätliche  Widersetzung  nicht  vorliegt -
  —  nicht  gemeint  seyn.  Gehört  aber  hierher  die
passive  Widersetzung  z.  B.  das  Sichniederwerfen,
Anklammern  an  Gegenständen,  um  die  Verhaftung  zu  verhindern, -
  was  mit  Recht,  in  der  Regel,  auch  von  der  Sächsischen -
  Praxis  hierher  gerechnet  wird  —  oder  nur,  wenn
Jemand  einer  Anordnung  durch  Gewalt  gegen  Sachen  rc.,
ohne  irgend  einige  Betheiligung  einer  obrigkeitlichen  Person, -
  nicht  nachkommt?
Es  wird  die  Clausel  einzuschieben  seyn,  „in  soweit
nicht  die  Bestimmungen  der  Art.  203  fgg.  eintreten."
Der  Fall,  wenn  der  Widerstand  mit  den  Waffen  in  der
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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