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dingten Gehorsam zu leisten, und ist der Exceß im Befugniß
oder die Incompetenz der Behörde nur als Strafmilderung,
nicht als Strafausschließungsgrund anzusehen. Das neugeschaffene -
„Recht des gesetzlichen Widerstandes" ist nicht
anzuerkennen.
Der Ausdruck „thätlich widersetzt" ist besser als „gewaltthätig -
widersetzt", indem durch erstern der auch in
Sachsen gebräuchliche Einwand der Defensoren abgeschnitten -
wird, daß eine geringe Thätlichkeit, die an sich nur
als Realinjurie anzusehen, hier nicht ausreichend sey.
Die Ausdehnung des Schutzes auf „diejenigen, welche
zu dem Beistande der mit der Vollziehung beauftragten Personen -
zugezogen worden sind, ist zu billigen, wenn schon
nicht zu verkennen ist, daß die Leute geringern Standes
den Beamten zwar, nicht aber gern Privaten, insbesondre
Leuten ihres Standes, die ihnen gegenüber plötzlich als Beauftragte -
der Obrigkeit sich geriren, gehorchen wollen, und
hierdurch häufig erst die Widersetzung provocirt wird.
„Wenn die Widersetzlichkeit nicht gegen die Person
gerichtet war rc. Diese Worte sind dunkel. Der rein
passive Ungehorsam — die s. g. Unbotmäßigkeit — kann,
eben weil hier eine thätliche Widersetzung nicht vorliegt -
— nicht gemeint seyn. Gehört aber hierher die
passive Widersetzung z. B. das Sichniederwerfen,
Anklammern an Gegenständen, um die Verhaftung zu verhindern, -
was mit Recht, in der Regel, auch von der Sächsischen -
Praxis hierher gerechnet wird — oder nur, wenn
Jemand einer Anordnung durch Gewalt gegen Sachen rc.,
ohne irgend einige Betheiligung einer obrigkeitlichen Person, -
nicht nachkommt?
Es wird die Clausel einzuschieben seyn, „in soweit
nicht die Bestimmungen der Art. 203 fgg. eintreten."
Der Fall, wenn der Widerstand mit den Waffen in der
Volage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin