Rechte und Pflichten des Vorstandes.
217
klagten solche Aktien ohne Vermehrung ihres Aktienkapitals zu
veräußern, nicht zutreffend. Die Gesellschaft hätte solche Aktien
gültig erwerben und alsdann an die Beklagten veräußern können.
Eine solche Maßregel würde den Interessen der Gesellschaft
auch förderlich sein.*) Auch der Ankauf eigener Aktien durch die
Gesellschaft zum Zweck der Zurückzahlung oder Herabsetzung des
Grundkapitals nach Art. 248 ist gestattet, was im Interesse des
Verkehrs liegt.2)
Das Erwerben eigener Aktien im geschäftlichen Betriebe
ist der Aktiengesellschaft untersagt. Es fragt sich, ob hierunter
auch das Report= und Deportgeschäft in eigenen Aktien
fällt. Diese Frage ist zweifelhaft und bestritten. Das Reportgeschäft ¬
stellt sich als Ankauf von Handelspapieren und als
Wiederverkauf derselben Art auf Zeit an den ursprünglichen
Verkäufer dar, wobei mit Übereinstimmung der Parteien der
Wiederverkauf auf einen oder mehrere sich folgende Termine
prolongiert werden kann. Seiner rechtlichen Natur nach ist das
Reportgeschäft ein Kaufgeschäft verbunden mit der Abrede des
Wiederverkaufs für einen späteren Zeitpunkt.3) Es wird allerdings ¬
von der Gesellschaft ein Erwerbsvertrag abgeschlossen,
und insofern fällt es strenggenommen unter das Verbot des
Art. 215d Abs. 1. Seinem Erfolge nach stellt es sich aber
nicht als ein Erwerbsgeschäft für die Gesellschaft dar; es
ist lediglich ein Prolongationsgeschäft, welches sich aus zwei
Kaufverträgen zusammensetzt.*) Es hat denn auch das Reichsoberhandelsgericht ¬
in einem Erkenntnis ausgesprochen, daß die
Verpflichtung, verkaufte Aktien wieder zurückzuverkaufen, also Reportierungsgeschäfte ¬
nicht unter das Verbot fallen.
Was das Deportgeschäft anbelangt, so ist dasselbe ein
Prolongationsgeschäft, durch welches die Gesellschaft (als Deporteur) ¬
eigene Aktien zum Tageskurse verkauft, gleichzeitig aber
vom Käufer dieselben Papiere oder Stücke gleicher Art zu demselben ¬
Kurse nach Abzug einer vereinbarten Summe (Deport
1) Urteil Reichsgerichts vom 13. Juli 1889, in Bolze, Praxis
des R.G. Bd. 8. Nr. 551.
2) Entsch. R.O.H.G., Bd. 18, S. 423.
3) Urteil Reichsgerichts, IV. Civilsenat vom 26. Septbr. 1887
Entsch. in Civils. Bd. 19, S. 150 und die daselbst citierte Litteratur u.
Entscheidungen.
4) Vgl. Esser II, S. 129, Hergenhahn, S. 96. A. M. Ring,
S. 249,250, Petersen u. v. Pechmann S. 170 und Staub, S. 407.
welche Reportgeschäfte in eigenen Aktien für unzulässig halten.
Entsch. R.O.H.G. vom 13. Juli 1876 (Entsch. Bd. 22, S. 191 f.)
90).
Vgl. auch Motive I, S. 338, Motive II. S. 222.