Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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klagten  solche  Aktien  ohne  Vermehrung  ihres  Aktienkapitals  zu
veräußern,  nicht  zutreffend.  Die  Gesellschaft  hätte  solche  Aktien
gültig  erwerben  und  alsdann  an  die  Beklagten  veräußern  können.
Eine  solche  Maßregel  würde  den  Interessen  der  Gesellschaft
auch  förderlich  sein.*)  Auch  der  Ankauf  eigener  Aktien  durch  die
Gesellschaft  zum  Zweck  der  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  des
Grundkapitals  nach  Art.  248  ist  gestattet,  was  im  Interesse  des
Verkehrs  liegt.2)
Das  Erwerben  eigener  Aktien  im  geschäftlichen  Betriebe
ist  der  Aktiengesellschaft  untersagt.  Es  fragt  sich,  ob  hierunter
auch  das  Report=  und  Deportgeschäft  in  eigenen  Aktien
fällt.  Diese  Frage  ist  zweifelhaft  und  bestritten.  Das  Reportgeschäft ¬
  stellt  sich  als  Ankauf  von  Handelspapieren  und  als
Wiederverkauf  derselben  Art  auf  Zeit  an  den  ursprünglichen
Verkäufer  dar,  wobei  mit  Übereinstimmung  der  Parteien  der
Wiederverkauf  auf  einen  oder  mehrere  sich  folgende  Termine
prolongiert  werden  kann.  Seiner  rechtlichen  Natur  nach  ist  das
Reportgeschäft  ein  Kaufgeschäft  verbunden  mit  der  Abrede  des
Wiederverkaufs  für  einen  späteren  Zeitpunkt.3)  Es  wird  allerdings ¬
  von  der  Gesellschaft  ein  Erwerbsvertrag  abgeschlossen,
und  insofern  fällt  es  strenggenommen  unter  das  Verbot  des
Art.  215d  Abs.  1.  Seinem  Erfolge  nach  stellt  es  sich  aber
nicht  als  ein  Erwerbsgeschäft  für  die  Gesellschaft  dar;  es
ist  lediglich  ein  Prolongationsgeschäft,  welches  sich  aus  zwei
Kaufverträgen  zusammensetzt.*)  Es  hat  denn  auch  das  Reichsoberhandelsgericht ¬
  in  einem  Erkenntnis  ausgesprochen,  daß  die
Verpflichtung,  verkaufte  Aktien  wieder  zurückzuverkaufen,  also  Reportierungsgeschäfte ¬
  nicht  unter  das  Verbot  fallen.
Was  das  Deportgeschäft  anbelangt,  so  ist  dasselbe  ein
Prolongationsgeschäft,  durch  welches  die  Gesellschaft  (als  Deporteur) ¬
  eigene  Aktien  zum  Tageskurse  verkauft,  gleichzeitig  aber
vom  Käufer  dieselben  Papiere  oder  Stücke  gleicher  Art  zu  demselben ¬
  Kurse  nach  Abzug  einer  vereinbarten  Summe  (Deport
1)  Urteil  Reichsgerichts  vom  13.  Juli  1889,  in  Bolze,  Praxis
des  R.G.  Bd.  8.  Nr.  551.
2)  Entsch.  R.O.H.G.,  Bd.  18,  S.  423.
3)  Urteil  Reichsgerichts,  IV.  Civilsenat  vom  26.  Septbr.  1887
Entsch.  in  Civils.  Bd.  19,  S.  150  und  die  daselbst  citierte  Litteratur  u.
Entscheidungen.
4)  Vgl.  Esser  II,  S.  129,  Hergenhahn,  S.  96.  A.  M.  Ring,
S.  249,250,  Petersen  u.  v.  Pechmann  S.  170  und  Staub,  S.  407.
welche  Reportgeschäfte  in  eigenen  Aktien  für  unzulässig  halten.
Entsch.  R.O.H.G.  vom  13.  Juli  1876  (Entsch.  Bd.  22,  S.  191  f.)
90).
Vgl.  auch  Motive  I,  S.  338,  Motive  II.  S.  222.
            
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