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Literatur.
tritt also in entschiedenen Gegensatz zu der angeblichen Entstehungs-
weise der zwölf Tafeln. So vor allem das westgotische Recht von den
Gesetzen Eurichs ab.1) So die Gundobada, die ja nichts ist als eine
mit Konsens des Volks (communi omnium voluntate, omnium uno
voto et voluntate) verfaßte Konstitutionensammlung. Desgleichen der
Edictus Rothari, den der König nach c. 386 in der Volksversammlung
alter Sitte gemäß durch gairethinx bestätigen ließ. Nicht minder
die lex Alamannorum, die nach dem Eingang der Lantfridana von
dem Herzog mit der Volksversammlung vereinbart worden ist.2) Bei
den andern Volksrechten ist die Art der Entstehung nicht mit gleicher
Sicherheit zu ermitteln, und an sie denkt Lambert, wenn er die ger-
manischen Rechtsdenkmäler seinen Codes primitifs einreiht. Schwerlich
mit Recht. Die relativ späten Aufzeichnungen des Rechts der Friesen,
Sachsen, Angeln und Warnen und der Chamaven mögen alle oder zum
Teil nicht durch Satzung sanktioniert worden, sondern privaten Cha-
rakters oder vielleicht auch amtlich auf königliche Anregung redigiert
sein; aber es fehlt auch jeder Beweis dafür, daß sie in der Folgezeit
für etwas anderes galten als sie waren; in der Rechtspflege haben
sie jedenfalls nur eine geringe Rolle gespielt; dies beweist schon die
geringe Zahl der Handschriften.8) Für das bairische Volksrecht wird
eine ähnliche Entstehungsart zu vermuten sein, wie für das ihm zeitlich
nahestehende und inhaltlich darin stark benützte alemannische. Bleibt
noch vornehmlich die lex Salica. Nach der bekannten Erzählung des
ersten Prologs soll sie dem Volke an dreien malli von vier rechts-
kundigen Männern vorgetragen worden sein.4) Man wird diesem Bericht
mit weitgehender Skepsis begegnen dürfen; aber auch, wenn man
dies nicht tut8), wird man aus dem Prolog kein Argument gegen die
Anschauung herleiten können, daß das Volk bei der Entstehung der
lex Salica durch Zustimmung mitgewirkt habe. Mit Recht weist
Brunner6 *) auf das häufige hoc convenit observare in der lex Salica
hin, das auf die Vereinbarung der Volksgenossen zu deuten ist. Ent-
standen ist die lex gewiß unter dem Drang derselben Verhältnisse,
erwähnten Kodifikationen aus dem Kreis der den 12 Tafeln analogen Er-
scheinungen ausgeschieden werden.
*) Vgl. die bei Brunner, R. G. I 8. 321 n. 3 angef. Notiz des Bischofs
Isidor von Sevilla: sub hoc rege Gothi legum statuta in scriptis habere
coeperunt: nam antea tantum moribus et consuetudine tenebantur. Dazu
stimmt der Charakter der Fragmente, die wir mit Wahrscheinlichkeit als
Reste des codex Euricianus ansehen dürfen (vgl. Zeumers Ausgabe). —
2) Convenit enim maioribus nato populo Alamannorum una cum duci eorum
Lantfrido vel ceterorum populo adunato. Vgl. Brunner, Sitzungsber. der
Berl. Akad. 1885 8. 164ff., R. G. I 8. 310 f. 8. auch tit XLI 2: . . quia
sic convenit duci et omni populo in publico concilio. — 3) 8. Brunner,
R. G. I 8. 292. — 4) Vgl. dazu W. Sickel, Freistaat 8. 176 n. 3, Brunner,
R. G. I 8. 298 n. 33. — 5) Lambert, Etudes p. 748ss., setzt den Vortrag der
vier electi in Parallele zu den Vorträgen der nordischen Gesetzsprecher und
legt insofern Wert auf den Bericht, als er uns über die Anschauungsweise
der Franken zur Zeit der Entstehung des Prologs unterrichte. — 6) R. G. I
8. 287.