80
Dagegen beruht es in den gesetzlichen Bestimmungen, daß beim
Jagen auf Jagdrevieren die Hunde frei umherlaufen können, und wenn
dann ein Hund als aufsichtslos sollte todtgeschossen werden, wird es dem
Eigenthümer überlassen bleiben, den Forstbeamten, der dies gethan hat,
event. den Waldelgenthümer, wenn es auf dessen Geheiß geschehen ist,
auf Schadenersatz in rechtlichen Anspruch zu nehmen 3
Aus der Zusammenhaltung der §§. 65, 66 uad 67 1. c. und aus
der richtigen Interpretation derselben geht hervor, daß nur diejenigen
Jagdhunde, welche während der von einem Jagdberechtigten ¬
angefangenen Jagd auf ein anderes Revier überlaufen, ¬
vom Todtschießen verschont werden müssen, wogegen ¬
andere Jagd= und Windhunde, welche herrenlos umherlaufen, gleich
den gemeinen Hunden behandelt werden können.
Wenn nun aber
§. 65 1. c. bestimmt, daß ungeknüppelte gemeine Hunde, die auf Jagdrevieren ¬
umherlaufen, von jedem Jagdberechtigten getödtet werden können
so hat hierbei augenscheinlich der Gesetzgeber die Koppeljagd-Reviere mit
berücksichtigt, denn die Befugniß zur Tödtung dieser Hunde ist nicht dem
Jagdberechtigten, sondern jedem Jagdberechtigten, also einem Jeden verstattet, ¬
welcher, sei dies nun privativ oder gemeinschaftlich mit Andern,
auf dem Revier zu jagen berechtigt ist, und ohne Unterschied, ob der
Hund einem ganz Fremden, oder einem der übrigen Jagdberechtigten geNeben ¬
diesem Fundamente wird denn auch noch die Interpretahört. ¬
wonach ein gemeinschaftliches Jagdrevier, das ein Berechtigter zu
tion,
einer
gewissen Zeit zu bejagen nicht befugt ist, während dieser Zeit für
seinen Mitinteressenten gegenüber, als ein fremdes betrachtet werden
ihn,
geltend gemacht werden können 33)
soll,
In einem Legitimations-Zeugnisse zur Einbringung
von Wildprett und Holz, welches von dem Aussteller
nicht allein mit dem Siegel und mit dem Namen und Character
des Ausstellers versehen sein muß, soll auch die Zahl des Wildes oder
des Holzes mit Buchstaben eingetragen sein.
Diese Zeugnisse werden für Holz und Wildprett aus den Königl.
Forsten und Jagdmarken unter der Unterschrift: „der Königl. Oberförster" ¬
oder „der Königl. Jagdpächter" ausgestellt.
Eine ähnliche Bescheinigung, jedoch statt des Prädikats „Königlich" ¬
unter Bezeichnung des betreffenden Dominii findet auch
bei denjenigen Gutsherrlichen Forstbeamten Anwendung, welche über ihre
Forst- und Jagdverwaltung Buch und Rechnung führen und daher in
die Kathegorie der administrirenden Beamten gehören. Da, wo bei den
Privat=Forstbeamten ein solcher Umfang der Stellung nicht stattfindet,
84) Rescr. des hoh. Minist. des Inn. u. d. Pol. vom 2. October 1838.
A. v. K. Heft 4 Nr. 43.
58) Rescr. des hoh. Minist. des Inn. u. d. Pol. vom 15. Mai 1839.
A. v. K. Heft 2. Nr. 55.