Volltext : Heyde, W. G. von der: ¬Die Patrimonial- und Polizei-Gerichtsbarkeit oder Rechte und Pflichten der mit der Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit beliehenen Rittergutsbesitzer

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Dagegen  beruht  es  in  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  daß  beim
Jagen  auf  Jagdrevieren  die  Hunde  frei  umherlaufen  können,  und  wenn
dann  ein  Hund  als  aufsichtslos  sollte  todtgeschossen  werden,  wird  es  dem
Eigenthümer  überlassen  bleiben,  den  Forstbeamten,  der  dies  gethan  hat,
event.  den  Waldelgenthümer,  wenn  es  auf  dessen  Geheiß  geschehen  ist,
auf  Schadenersatz  in  rechtlichen  Anspruch  zu  nehmen  3
Aus  der  Zusammenhaltung  der  §§.  65,  66  uad  67  1.  c.  und  aus
der  richtigen  Interpretation  derselben  geht  hervor,  daß  nur  diejenigen
Jagdhunde,  welche  während  der  von  einem  Jagdberechtigten ¬
  angefangenen  Jagd  auf  ein  anderes  Revier  überlaufen, ¬
  vom  Todtschießen  verschont  werden  müssen,  wogegen ¬
  andere  Jagd=  und  Windhunde,  welche  herrenlos  umherlaufen,  gleich
den  gemeinen  Hunden  behandelt  werden  können.
Wenn  nun  aber
§.  65  1.  c.  bestimmt,  daß  ungeknüppelte  gemeine  Hunde,  die  auf  Jagdrevieren ¬
  umherlaufen,  von  jedem  Jagdberechtigten  getödtet  werden  können
so  hat  hierbei  augenscheinlich  der  Gesetzgeber  die  Koppeljagd-Reviere  mit
berücksichtigt,  denn  die  Befugniß  zur  Tödtung  dieser  Hunde  ist  nicht  dem
Jagdberechtigten,  sondern  jedem  Jagdberechtigten,  also  einem  Jeden  verstattet, ¬
  welcher,  sei  dies  nun  privativ  oder  gemeinschaftlich  mit  Andern,
auf  dem  Revier  zu  jagen  berechtigt  ist,  und  ohne  Unterschied,  ob  der
Hund  einem  ganz  Fremden,  oder  einem  der  übrigen  Jagdberechtigten  geNeben ¬
  diesem  Fundamente  wird  denn  auch  noch  die  Interpretahört. ¬

wonach  ein  gemeinschaftliches  Jagdrevier,  das  ein  Berechtigter  zu
tion,
einer
gewissen  Zeit  zu  bejagen  nicht  befugt  ist,  während  dieser  Zeit  für
seinen  Mitinteressenten  gegenüber,  als  ein  fremdes  betrachtet  werden
ihn,
geltend  gemacht  werden  können  33)
soll,
In  einem  Legitimations-Zeugnisse  zur  Einbringung
von  Wildprett  und  Holz,  welches  von  dem  Aussteller
nicht  allein  mit  dem  Siegel  und  mit  dem  Namen  und  Character
des  Ausstellers  versehen  sein  muß,  soll  auch  die  Zahl  des  Wildes  oder
des  Holzes  mit  Buchstaben  eingetragen  sein.
Diese  Zeugnisse  werden  für  Holz  und  Wildprett  aus  den  Königl.
Forsten  und  Jagdmarken  unter  der  Unterschrift:  „der  Königl.  Oberförster" ¬
  oder  „der  Königl.  Jagdpächter"  ausgestellt.
Eine  ähnliche  Bescheinigung,  jedoch  statt  des  Prädikats  „Königlich" ¬
  unter  Bezeichnung  des  betreffenden  Dominii  findet  auch
bei  denjenigen  Gutsherrlichen  Forstbeamten  Anwendung,  welche  über  ihre
Forst-  und  Jagdverwaltung  Buch  und  Rechnung  führen  und  daher  in
die  Kathegorie  der  administrirenden  Beamten  gehören.  Da,  wo  bei  den
Privat=Forstbeamten  ein  solcher  Umfang  der  Stellung  nicht  stattfindet,
84)  Rescr.  des  hoh.  Minist.  des  Inn.  u.  d.  Pol.  vom  2.  October  1838.
A.  v.  K.  Heft  4  Nr.  43.
58)  Rescr.  des  hoh.  Minist.  des  Inn.  u.  d.  Pol.  vom  15.  Mai  1839.
A.  v.  K.  Heft  2.  Nr.  55.
            
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