Volltext : Runde, Christian Ludwig: Deutsches eheliches Güterrecht

Vorrede.
Das  deutsche  eheliche  Güterrecht,  oder  der  Inbegrif
der  Institute,  welche  man  mit  den  Namen  pstatutarischer ¬
  Nießbrauch  des  Ehemannes,«  veheliche  Gütergemeinschaft,« =
  vlängst  Leib=längst  Gut,«  und  ystatutarische =
  Portion,«  bezeichnet,  bedarf,  mehr  vielleicht  wie
irgend  ein  anderer  Gegenstand  des  deutschen  Privatrechts,
einer  neuen  historisch-dogmatischen  Bearbeitung,  und,
auf  solcher  Grundlage,  in  den  meisten  deutschen  Ländern,
einer  gesetzlichen  Bestimmung.  Zu  einer  Mitwirkung  darin ¬
  habe  ich  mich  berufen  gehalten  durch  vierzigjährige
richterliche  Amtsübung  in  einem  Lande,  worin  die  verschiedenartigsten ¬
  Bildungen  jener  Institute  vorkommen,
die  statutarischen  Bestimmungen  darüber  sehr  dürftig
sind,  und  das  Herkommen  durch  die  oft  von  einander
abgewichenen  Rechtssprüche  schwankend  geworden  ist.
In  der  historischen  Entwickelung  des  Grundprincips
aus  dem  älteren  Rechte  habe  ich  mich  größtentheils  an
die  Resultate  der  Forschungen  gehalten,  welche  durch
Eichhorn  und  seine  Nachfolger  gewonnen  sind.  Jn
der  practischen  Anwendung  desselben  auf  unsern  heutigen =
  Rechtszustand,  dem  dogmatischen  Theile,  wird  man
mich  mehr  auf  selbstgebahntem  Wege  finden.  Ueber  den
Entwurf  eines  neuen  Gesetzes  habe  ich  schon  Bemerkungen =
  einiger  sachkundigen  Freunde  und  Collegen  benutzt,
oder  zur  Erwägung  gestellt.
            
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