Metadaten : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 11 (1842))

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Nachträge zu früheren Arbeiten.
Mitglieder desselben das Commercium haben sollten, gleich
den (lives, aber das Connubium entbehren, gleich den IV
rogrini. Daneben war ihnen das Recht verliehen, in
besiinnnten Fallen die Civität zu erwerben; insbesondere
sollte dieser Erwerb jedem Latincn zu Theil werden, der
in seiner Vaterstadt ein obrigkeitliches Amt bekleidet hatte.
Diese Einrichtung wllrde zunächst getroffen für die Trans,
padaner, das hcisit für die Bewohner des Landes zwi-
schen dem Po und den Alpen. Bald aber wllrde dasselbe
Standcsrecht vielen Städten, ja ganzen Ländern auster
Italien gegeben; die Transpadaner selbst traten nach
vierzig Jahren aus diesem Mittelstand in den Stand
der (iivcs hinüber. Aufierdem wurde jener neu erfun-
dene Mittelstaild auch auf die freigelaffenen Sklaven in
bcfondcrü bestinnntcn Fällen angewendet.
Von dieser Zeit an gab es drei Stände mit
genau bestilttlnten Rechten, (.live«, mir Eommercimn
und Connubium, l.miui, mir Comlnercimn ohne Com
nubillm, 1*010^11111, ohne Commcrciultt und ohl»e Connu-
bium. Theilnahme an den politischen Rechten der Rö-
mischen Republik (SulTrn£ium und Honoros) hatte nur
der erste Stand allein. Diese drei Stände, nicht mehr,
nicht weniger, bestanden also bald nach der Mitte des
siebenten Jahrhunderts der Stadt; sie erhielten sich, mit
diesen Benennungen, bis auf Iustinian, obgleich mir
manchen Verändert,ngen in der Anwendung dieser Stau,
desrechtc. Gajus und Ulpian legen diese drei Stände
dein ganzen Rechtssystcm zum Grunde, und bezeugen
auf unwidersprechliche Weise nicht bloß das Daseyit,

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