Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 32 = N.F. Bd. 13 (1890))

P. Rossi, das Recht des bonae fidei possessor auf die Früchte. 233
Er tritt sodann auf die Ansicht ein, daß im classischen Rechte
der b. f. possessor die fructus exstantes noch nicht zu restituiren
gebraucht habe, daß die Restitutionspflicht entweder — wie Deman-
geat, Accarias, Pellat, Scialoja annehmen — erst von Dio-
cletian, oder — wie Al i b r a n d i annimmt — gar erst von Justinian
eingeführt worden sei. Er zeigt, daß in Wirklichkeit keine Stelle
dieselbe für die classische Zeit ausschließt, wenn auch allerdings
verschiedene Stellen nicht davon sprechen; hat sie jemals gefehlt,
so muß die Neuerung zwischen Hadrian und Papinian ein-
getreten . sein.
Eine andere Wandlung hat dagegen allerdings in nach-
classischer Zeit stattgefunden, nämlich folgende:
Nach den 12 Tafeln (Festus s. v. vindiciae) mußte jeder
unterliegende Besitzer die nach der litis contestatio gewonnenen
Früchte doppelt ersetzen (Faul. 5, 9, 2); durch Valentinian und
Valens wurde dies beim m. f. possessor auf die vor der L. C.
percepti und percipiendi ausgedehnt (vgl. die lex Rom. Burgund.
Tit. VIII) und erst Justinian hat die Verdopplung beseitigt.
Auch der Ansicht von Dernburg, Pand. § 205 Note 13, daß
nach I. 48 § 5, § 6 de furt. Sabinus dem b. f. possessor das
Eigenthum der Früchte nicht zugesprochen habe, widerspricht der
Vers, und zwar mit dem Hinweis darauf, daß wahrscheinlich
Sabinus selbst (1. 23 pr. de A. R. D.) dem b. f. possessor
eines Selaven dessen Verdienst ex re ejus cui servit et ex operis
suis zuspricht.
In anderer Hinsicht ist dagegen hinwieder eine Entwicklung
der Lehre unter den römischen Juristen zu eonstatiren:
Julianus verlangte in I. 25, § 2 de usur. für den Frucht-
erwerb des Besitzers nur, daß dessen Besitz b. f. begonnen worden
sei, wie für die usucapio; Africanus (l. 40 de A. R. D.), Pom-
ponius Paulus (1. 48 § 1, eod.), und Ulpian (1. 23, § 1, eod.),
dagegen machen den guten Glauben zur Zeit jeder einzelnen
Separation zur Voraussetzung des Erwerbes. Die Glossatoren
bis nach Bartolus schlossen sich der Ansicht von Julianus an,

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