fullscreen : Laspeyres, Ernst Adolph Theodor: System des preußischen Privatrechts

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R.  u.  Pfl.  der  Ehel.,  der  Elt.  u.  K.,  der  übrigen  Mitgl.  der  Familie,
der  Diensth.  u.  des  Gesindes).
2.  A.  L.  R.  I.  1.  h.  3  u.  4.:  „Die  Verbindung  zw.  Ehegatten,
ingl.  zwischen  Eltern  u.  Kindern  macht  eigentlich  die  häusliche ¬
  Gesellschaft  aus.  Doch  wird  auch  das  Gesinde  mit  zur
häusl.  Gesellsch.  gerechnet",  u.  j.  5  eod.:  „Durch  die  Abkunft  von  gemeinschaftl. ¬
  Stammeltern  werden  Familien-Verhältn.  begründet" ¬
  vgl.  mit  §.42  eod.  u.  II.  3.  §.  1.  u.  2.
II.  Von  der  Ehe.  (A.  L.  R.  II.  1.)
Vgl.  L.  Gitzler's  Handb.  des  gem.  u.  Preuß.  Eherechts  der  Kathol.
u.  Evang.  Bresl.  1840.
§.  204.
A.  Allgemeine  Vorbemerkungen.  (B.  §.331.
u.  333.,  G.  Einl.  §.  5  flg.  u.  §.  8.)
1)  Formelle  Gültigkeit  der  landrechtlichen  Ehegesetzgebung.
Vgl.  Publ.  Pat.  v.  5.  Febr.  1794.  Art.  7.  (s.  oben  §.  15.  sub  2.;
„in  Ansehung  der  Famil.  u.  Succ.  Rechte"  [s.  Rescr.  v.  2.  Mai  1795.
bei  Rabe  Bd.  3.  S.  30.  Jund  „Abweichungen  von  gew.  einz.  Vorschr.  d.
Röm.  u.  gem.  Sachsenrechts"  [s.  Rescr.  v.  26.  Jan.  1801.  im  N.  C.  C.
XI.  S.  77.])  u.  Publ.  Pat.  v.  21.  Jan.  1825.  §.  4.  (s.  ebend.  sub  6.:
„die  vollständigen  3  ersten  Titel").
2)  Verhältniß  derselben  zum  gemeinen  Eherechte.
1.  Proj.  des  C.  J.  Fr.  P.  I.  L.  1.  tit.  2.  §.  12.  (s.  oben  h.  16.)  vgl.
mit  L.  2.  tit.  3.  —  S.  aber  §.  19  eod.:  „Die  Juden  müssen  sich  gleichfalls ¬
  nach  diesen  Gesetzen  (scil.  über  Ehen  unter  Verwandten)  halten", ¬
  vgl.  mit  Ver.  v.  4.  Oct.  1696.:  „..  daß  alle  Juden  in  contrah.
matrim.  allezeit  die  prohibitiones  jur.  civ.  et  prov.  beobachten  rc.'
(C.  C.  M.  I.  2.  S.  125.)
2.  Regl.  für  Schlesien,  nach  welchem  die  Gravam.  in  geistl.  Sachen
entsch.  werden  sollen,  v.  8.  Aug.  1750.  §.  7.:  „Wenn  unter  Eheleuten ¬
  diverser  Rel.  rat.  matrim.,  u.  unter  verlobten  Pers.  div.  Rel.
rat.  spons.  Streit  entstehet,  so  ...  (sollen)  zwar  dergl.  Ehe-  u.  Spons.S... ¬
  lediglich  von  denen  Kön.  Ob.=Cons.  u.  Ob.=Aemtern  entschieden
werden.  Jedoch  werden  diese  hiermit  ausdr.  angewiesen,  daß  sie  ein
jedes  Theil  nach  den  Princ.  seiner  Rel.  beurtheilen,  u.  das  Erk.
darnach  einrichten  sollen,  daß  e.  g.  in  causis  divortii  ...  intuitu  des
kath.  Th.  dergl.  div.  keinen  effectum  quoad  internum  erlanget, ¬
  u.  dasselbe  ohne  Befinden  u.  Erk.  seiner  geistl.  Instanz  zu  anderw. ¬
  Ehe  zu  schreiten  nicht  befugt  ist".  (Korn'sche  Ed.  Samml.  für
Schlesien.  Nachtr.  S.  415.
3.  Jnstr.  für  die  Westpr.  Regier.  v.  21.  Sept.  1773.  §.  4.  sub  10.  f.:
„Ob  ..  gleich  ..  die  Ehescheidungs-Proz.,  sobald  nicht  beide
Theile  der  kath.  Rel.  zugethan  sind,..  bei  Unsern  weltl.  Gerichten.
entschieden  werden  sollen,  so  muß  doch  auch  von  diesen  ..  jeder
Theil  nach  den  Principiis  seiner  Rel.  beurth...  werden  (s.
aber  Rescr.  v.  13.  Febr.  1797.  in  N.  C.  C.  Th.  10.  S.  927.  v.  m.  Rescr.  d.
Kammerger.  v.  25.  Apr.  1803.),  dergestalt,  daß  ...  in  Ans.  des  kathol.
Theils,  ob  zwar  die  Ehe  quoad  effectus  civiles  seinetwegen
gleichfalls  aufhöret,  doch  die  Erlaubn.  zu  einer  andern  Ehe  ..  ihm
bei  seinen  geistl.  Obern  zu  suchen..  überlassen  werden  muß",  vgl.
Laspeyres,  Preuß.  Landr.
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