X. Die Bilanz und die Rechnungslegung.
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gemäß einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises
engbegrenzten Wirkungskreis haben“, sind Vorschriften über die
Rechnungslegung bis jetzt (Dezember 1902) noch nicht veröffentlicht
worden. Für sie sind Abweichungen von den für größere Unternehmungen -
geltenden Vorschriften — d. h. Erleichterungen — zulässig. -
„Soweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung und
die Rechnungslegung beziehen, können sie insbesondere davon ahhängig
gemacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten des
Vereins eine Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage
durch einen Sachverständigen vorgenommen und der Prüfungsbericht
der Aufsichtsbehörde eingereicht wird“ (§ 124 Abs. 2 Pr. V. G.). Zur
Erfüllung dieser Vorbedingung werden die kleineren Vereine gewiß
gern bereit sein, und es werden ihnen dann zweifellos große Erleichterungen ¬
hinsichtlich ihrer Geschäftsführung zugestanden werden.
Alsdann braucht eine versicherungstechnische Bilanz, die den hauptsächlichsten -
Punkt des Sachverständigenberichts bilden muß, immer
nur nach Ablauf mehrjähriger Zeiträume aufgestellt zu werden, vergl.
Nr. 57.
52. Die vom Kaiserl. Aufsichtsamt erlassenen Vorschriften über
die Rechnungslegung der von ihm beaufsichtigten größeren Lebensversicherungsunternehmungen -
sind nur für diejenigen Unternehmungen
maßgebend, denen sie vom Aufsichtsamte „mit der Aufforderung zur
Befolgung übersandt werden“. Sie hier eingehender zu behandeln
verbietet schon ihr Umfang und die große Zahl der zugehörigen
Formulare (zusammen 68 Seiten), außerdem hat nur ein Teil davon
für die Pensionsversicherung Bedeutung, und endlich wird es denjenigen ¬
Unternehmungen, für die die Vorschriften bestimmt sind,
selten an Sachverständigen für die Bearbeitung der Vorschriften fehlen.
Es wird daher genügen sie hier kurz zu skizzieren.
53. Die Versicherungsunternehmungen sollen regelmäßig einen
Jahresbericht vorlegen, der sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr und auf die Bilanz für den Schluß
des Geschäftsjahres stützt. Für beide ist die Ordnung der Gegenstände -
nach bestimmten Abschnitten und Unterabschnitten vorgeschrieben, -
die sich mit denen der Preußischen Ministerial-Verfügung
vom Jahre 1892 (Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwaltung
1892, S. 154) in weitgehender Übereinstimmung befinden. Bei Fortlassung -
der Unterabschnitte, bleiben folgende Kapitel für die