Metadaten : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

X.  Die  Bilanz  und  die  Rechnungslegung.
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gemäß  einen  sachlich,  örtlich  oder  hinsichtlich  des  Personenkreises
engbegrenzten  Wirkungskreis  haben“,  sind  Vorschriften  über  die
Rechnungslegung  bis  jetzt  (Dezember  1902)  noch  nicht  veröffentlicht
worden.  Für  sie  sind  Abweichungen  von  den  für  größere  Unternehmungen -
  geltenden  Vorschriften  —  d.  h.  Erleichterungen  —  zulässig. -
  „Soweit  die  Abweichungen  sich  auf  die  Geschäftsführung  und
die  Rechnungslegung  beziehen,  können  sie  insbesondere  davon  ahhängig
gemacht  werden,  daß  in  mehrjährigen  Zeiträumen  auf  Kosten  des
Vereins  eine  Prüfung  des  Geschäftsbetriebs  und  der  Vermögenslage
durch  einen  Sachverständigen  vorgenommen  und  der  Prüfungsbericht
der  Aufsichtsbehörde  eingereicht  wird“  (§  124  Abs.  2  Pr.  V.  G.).  Zur
Erfüllung  dieser  Vorbedingung  werden  die  kleineren  Vereine  gewiß
gern  bereit  sein,  und  es  werden  ihnen  dann  zweifellos  große  Erleichterungen ¬
  hinsichtlich  ihrer  Geschäftsführung  zugestanden  werden.
Alsdann  braucht  eine  versicherungstechnische  Bilanz,  die  den  hauptsächlichsten -
  Punkt  des  Sachverständigenberichts  bilden  muß,  immer
nur  nach  Ablauf  mehrjähriger  Zeiträume  aufgestellt  zu  werden,  vergl.
Nr.  57.
52.  Die  vom  Kaiserl.  Aufsichtsamt  erlassenen  Vorschriften  über
die  Rechnungslegung  der  von  ihm  beaufsichtigten  größeren  Lebensversicherungsunternehmungen -
  sind  nur  für  diejenigen  Unternehmungen
maßgebend,  denen  sie  vom  Aufsichtsamte  „mit  der  Aufforderung  zur
Befolgung  übersandt  werden“.  Sie  hier  eingehender  zu  behandeln
verbietet  schon  ihr  Umfang  und  die  große  Zahl  der  zugehörigen
Formulare  (zusammen  68  Seiten),  außerdem  hat  nur  ein  Teil  davon
für  die  Pensionsversicherung  Bedeutung,  und  endlich  wird  es  denjenigen ¬
  Unternehmungen,  für  die  die  Vorschriften  bestimmt  sind,
selten  an  Sachverständigen  für  die  Bearbeitung  der  Vorschriften  fehlen.
Es  wird  daher  genügen  sie  hier  kurz  zu  skizzieren.
53.  Die  Versicherungsunternehmungen  sollen  regelmäßig  einen
Jahresbericht  vorlegen,  der  sich  auf  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung
für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  und  auf  die  Bilanz  für  den  Schluß
des  Geschäftsjahres  stützt.  Für  beide  ist  die  Ordnung  der  Gegenstände -
  nach  bestimmten  Abschnitten  und  Unterabschnitten  vorgeschrieben, -
  die  sich  mit  denen  der  Preußischen  Ministerial-Verfügung
vom  Jahre  1892  (Ministerial-Blatt  für  die  gesamte  innere  Verwaltung
1892,  S.  154)  in  weitgehender  Übereinstimmung  befinden.  Bei  Fortlassung -
  der  Unterabschnitte,  bleiben  folgende  Kapitel  für  die
            
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