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beschreibt, anderseits bereits eine Verkörperung
des Idealbildes enthält, sofern sie dasselbe (wenn auch
vielleicht nur unvollkommen) zu unserer ästhetischen Empfindung ¬
bringt; daß sie descriptiv und ästhetisch zugleich ¬
ist.
Hier ist, wenn der descriptive Zweck nicht ganz
prävalirt, der weitergehende Schutz anzunehmen, d. h. es
ist anzunehmen, daß die Darstellung als Verkörperung
des Idealbildes bereits den Schutz des Idealbildes
bewirkt. So muß insbesondere das Thonmodell einer
Statue, der Karton eines Freskos bereits als Kunstwerk ¬
betrachtet werden; während die Skizzen eines Gehäudes ¬
oft nur als deseriptiv gelten werden, wenn es
ihnen nämlich an der künstlerischen Charakteristik des
Körperlichen fehlt.
Handelt es sich allerdings um ein gemeinfreies
Idealbild, so ist der Schutz der Entwürfe und Skizzen in
jedem Fall nur ein Schutz bezüglich der äußeren und
inneren Form, kein Schutz des Idealbildes; hier kommt
es daher weniger darauf an, ob die Entwürfe als Verkörperungen ¬
des Idealbildes, oder als bloße Beschreibungen ¬
angenommen werden. Daher könnte man bezüglich ¬
der Gebäudeskizzen und bezüglich der Modelle von
Standbildern, die zur öffentlichen Aufstellung kommen,
eine jede solche Unterscheidung für unerheblich erklären,
da, wie S. 187, 189 hervorgehoben, bei öffentlichen
Standbildern und bei Gebäuden das Idealbild frei ist.
Doch tritt hier immer noch ein Unterschied hervor, und
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Kohler, Kunstwerk.