Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: ¬Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz

193  Herstellung -
  beschreibt,  anderseits  bereits  eine  Verkörperung
des  Idealbildes  enthält,  sofern  sie  dasselbe  (wenn  auch
vielleicht  nur  unvollkommen)  zu  unserer  ästhetischen  Empfindung ¬
  bringt;  daß  sie  descriptiv  und  ästhetisch  zugleich ¬
  ist.
Hier  ist,  wenn  der  descriptive  Zweck  nicht  ganz
prävalirt,  der  weitergehende  Schutz  anzunehmen,  d.  h.  es
ist  anzunehmen,  daß  die  Darstellung  als  Verkörperung
des  Idealbildes  bereits  den  Schutz  des  Idealbildes
bewirkt.  So  muß  insbesondere  das  Thonmodell  einer
Statue,  der  Karton  eines  Freskos  bereits  als  Kunstwerk ¬
  betrachtet  werden;  während  die  Skizzen  eines  Gehäudes ¬
  oft  nur  als  deseriptiv  gelten  werden,  wenn  es
ihnen  nämlich  an  der  künstlerischen  Charakteristik  des
Körperlichen  fehlt.
Handelt  es  sich  allerdings  um  ein  gemeinfreies
Idealbild,  so  ist  der  Schutz  der  Entwürfe  und  Skizzen  in
jedem  Fall  nur  ein  Schutz  bezüglich  der  äußeren  und
inneren  Form,  kein  Schutz  des  Idealbildes;  hier  kommt
es  daher  weniger  darauf  an,  ob  die  Entwürfe  als  Verkörperungen ¬
  des  Idealbildes,  oder  als  bloße  Beschreibungen ¬
  angenommen  werden.  Daher  könnte  man  bezüglich ¬
  der  Gebäudeskizzen  und  bezüglich  der  Modelle  von
Standbildern,  die  zur  öffentlichen  Aufstellung  kommen,
eine  jede  solche  Unterscheidung  für  unerheblich  erklären,
da,  wie  S.  187,  189  hervorgehoben,  bei  öffentlichen
Standbildern  und  bei  Gebäuden  das  Idealbild  frei  ist.
Doch  tritt  hier  immer  noch  ein  Unterschied  hervor,  und
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Kohler,  Kunstwerk.
            
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