Anhang.
98
die im einzelnen Falle natürlich von
Ueber diese Rangfolge,
allen betheiligten Gläubigern anerkannt sein muß, ist Folgendes zu
bemerken:
1) An erster Stelle werden aus der Theilungsmasse die An- ¬
mit oder
sprüche zu decken sein, die dadurch entstanden, daß
ohne Auftrag — die Geschäfte der Gesammtgläubigerschaft in einer
ihren Interessen entsprechenden Weise geführt wurden?)
2) Die in § 54 K. O. für das Konkursverfahren gegebene
Rangordnung der Forderungen wird auch bei der Vertheilung eines
überschuldeten Vermögens außerhalb des Konkurses einzuhalten sein 3).
Dies ist für sächsisches Recht zwar nicht durch Gesetz4), aber in
einzelnen Anwendungsfällen doch durch die Rechtsprechungs) anerkannt ¬
worden und erscheint schon um deswillen begründet, weil
die Bestimmungen des § 54 K. O. privatrechtlicher Natur sind, und
es zu Rechtsunsicherheit führen müßte, wenn sie nicht auch außerhalb ¬
des Konkurses analog zur Anwendung zu bringen wären6)?).
2) Vgl. §§ 1339ff., 1295ff. B. G. B., auch §§ 2113 Ziff. 1, 2112
E. B. G. B. Auslagen für die Beerdigung des Erblassers oder den Unterhalt
seiner Familie gehören nicht hierher, vgl. Arch. 84. S. 161ff. = A. O. L. G.
Bd. 5. S. 184 ff., Arch. 93. S. 97 ff., anders der E. B. G. B. § 2113.
Der Schlußsatz des § 2329 B. G. B., der auf dem alten sächs. Konkursrecht ¬
beruhte, ist nach Wegfall des Letzteren wohl auch außerhalb des Konkurses
unanwendbar.
3) Auch die Bestimmungen der §§ 55 ff. K.O. wird man berücksichtigen
müssen.
4) Anders das preuß. Ausführungsgesetz zur K.O. vom 6. März 1879
§§ 8 u. 9, — s. auch Märker S. 192 —, anders auch der E. B. G. B. in
§ 2133.
5) Vgl. Z. f. R. Bd. 19. S. 78 ff., Bd. 25. S.507 ff., Arch. 75. S. 65 ff.,
Arch. 80. S. 609 ff., Arch. 81. S. 435 ff., insbes. S. 442, 443, Arch. 93. S. 97 ff.,
namentlich S. 98 und endlich die für die Erbtheilung besonders wichtige, das
Vorzugsrecht des Kindesvermögens gegenüber dem eheweiblichen Einbringen
behandelnde Entscheidung Arch. 85. S. 734 ff.
6) Auch aus dem Wortlaut des § 2331 B. G. B. könnte man e contrario ¬
schließen, daß der Erbe bei Unzulänglichkeit des Nachlasses berechtigt
sei, den Nachlaß in gerechter Weise unter die Gläubiger zu vertheilen, wenn
er „auf das Vorzugsrecht des einen vor dem anderen" Rücksicht nimmt.
7) § 54 K.O. lautet: Die Konkursforderungen werden nach folgender
Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt:
1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder
dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an