Volltext : Herold, Otto: ¬Die Erbtheilung in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit nach Königlich Sächsischem Recht

Anhang.
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die  im  einzelnen  Falle  natürlich  von
Ueber  diese  Rangfolge,
allen  betheiligten  Gläubigern  anerkannt  sein  muß,  ist  Folgendes  zu
bemerken:
1)  An  erster  Stelle  werden  aus  der  Theilungsmasse  die  An- ¬
  mit  oder
sprüche  zu  decken  sein,  die  dadurch  entstanden,  daß
ohne  Auftrag  —  die  Geschäfte  der  Gesammtgläubigerschaft  in  einer
ihren  Interessen  entsprechenden  Weise  geführt  wurden?)
2)  Die  in  §  54  K.  O.  für  das  Konkursverfahren  gegebene
Rangordnung  der  Forderungen  wird  auch  bei  der  Vertheilung  eines
überschuldeten  Vermögens  außerhalb  des  Konkurses  einzuhalten  sein  3).
Dies  ist  für  sächsisches  Recht  zwar  nicht  durch  Gesetz4),  aber  in
einzelnen  Anwendungsfällen  doch  durch  die  Rechtsprechungs)  anerkannt ¬
  worden  und  erscheint  schon  um  deswillen  begründet,  weil
die  Bestimmungen  des  §  54  K.  O.  privatrechtlicher  Natur  sind,  und
es  zu  Rechtsunsicherheit  führen  müßte,  wenn  sie  nicht  auch  außerhalb ¬
  des  Konkurses  analog  zur  Anwendung  zu  bringen  wären6)?).
2)  Vgl.  §§  1339ff.,  1295ff.  B.  G.  B.,  auch  §§  2113  Ziff.  1,  2112
E.  B.  G.  B.  Auslagen  für  die  Beerdigung  des  Erblassers  oder  den  Unterhalt
seiner  Familie  gehören  nicht  hierher,  vgl.  Arch.  84.  S.  161ff.  =  A.  O.  L.  G.
Bd.  5.  S.  184  ff.,  Arch.  93.  S.  97  ff.,  anders  der  E.  B.  G.  B.  §  2113.
Der  Schlußsatz  des  §  2329  B.  G.  B.,  der  auf  dem  alten  sächs.  Konkursrecht ¬
  beruhte,  ist  nach  Wegfall  des  Letzteren  wohl  auch  außerhalb  des  Konkurses
unanwendbar.
3)  Auch  die  Bestimmungen  der  §§  55  ff.  K.O.  wird  man  berücksichtigen
müssen.
4)  Anders  das  preuß.  Ausführungsgesetz  zur  K.O.  vom  6.  März  1879
§§  8  u.  9,  —  s.  auch  Märker  S.  192  —,  anders  auch  der  E.  B.  G.  B.  in
§  2133.
5)  Vgl.  Z.  f.  R.  Bd.  19.  S.  78  ff.,  Bd.  25.  S.507  ff.,  Arch.  75.  S.  65  ff.,
Arch.  80.  S.  609  ff.,  Arch.  81.  S.  435  ff.,  insbes.  S.  442,  443,  Arch.  93.  S.  97  ff.,
namentlich  S.  98  und  endlich  die  für  die  Erbtheilung  besonders  wichtige,  das
Vorzugsrecht  des  Kindesvermögens  gegenüber  dem  eheweiblichen  Einbringen
behandelnde  Entscheidung  Arch.  85.  S.  734  ff.
6)  Auch  aus  dem  Wortlaut  des  §  2331  B.  G.  B.  könnte  man  e  contrario ¬
  schließen,  daß  der  Erbe  bei  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  berechtigt
sei,  den  Nachlaß  in  gerechter  Weise  unter  die  Gläubiger  zu  vertheilen,  wenn
er  „auf  das  Vorzugsrecht  des  einen  vor  dem  anderen"  Rücksicht  nimmt.
7)  §  54  K.O.  lautet:  Die  Konkursforderungen  werden  nach  folgender
Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach  Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:
1.  die  für  das  letzte  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  oder
dem  Ableben  des  Gemeinschuldners  rückständigen  Forderungen  an
            
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