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angewachsenen Rechte genau und einzeln verzeichnet sind und hierdurch ¬
schon den Ortsobrigkeiten hinlänglicher Anhalt zur Zurückweisung ¬
unbegründeter Anbringen an die Hand gegeben ist, während sie
im erstern Falle jedem Suchen einer Innung um Schutz eines vielleicht ¬
nur prätendirten Rechts zu deferiren, so zu sagen, gezwungen ¬
wird.
Im Mangel von Landesgesetzen und Statuten, niemals aber
gegen diese, ist vorkommenden Falles endlich noch die Observanz
(Handwerksgewohnheit, Handwerksbrauch) als Richtschnur zu beobachten. ¬
Selten wird sie jedoch als Entscheidung für wirkliche materielle
Rechte, öfters dagegen als Norm bei Formalitäten zugelassen, z. B.
wie viele Ober- und Beisitzmeister eine Innung haben, wie oft Versammlungen ¬
gehalten werden, wer die Besorgung der Innungscasse
führen, unter welchen Solennitäten die Gesellen- oder Meistersprüche
vollzogen werden sollen und dergl.
§. 20.
Nach Aufzählung der Quellen zu Beurtheilung der Rechte der
Handwerker folgt nun die Aufzählung der Letztern selbst, wobei erstens
diejenigen der einzelnen Innungsmitglieder, dann die der ganzen Innung ¬
zur Betrachtung kommen.
§. 21.
Die Rechte der Meister beziehen sich auf
1) ihre Lehrlinge,
2) ihre Gesellen,
3) ihre Mitmeister als Einzelne, und
4) ihre Jnnung im Ganzen.
§. 22.
Jeder Innungsmeister hat das Recht, Lehrlinge auf- und anzunehmen ¬
und in seiner Profession bis zum Gesellen heranzubilden*).
Er ist bei deren Annahme weder hinsichtlich der Zeit, wenn er sie
annimmt, oder des Orts, von wo, noch des Standes, aus welchem
er sie wählt, beschränkt, und ebenso wenig rücksichtlich der Zahl,
welche er zu unterrichten gedenkt. Nur wegen der Lehrlinge aus
der Classe der Juden ist vorgeschrieben, daß ausländischen Juden
der Aufenthalt als Lehrling in hiesigen Landen in der Regel nicht
gestattet sein, die Ertheilung exceptioneller Erlaubniß jedoch dem Ministerium ¬
des Innern vorbehalten bleiben und daß dasselbe hinsichtlich inländischer ¬
Juden in Beziehung auf andere Städte des Inlandes außer
Dresden und Leipzig gelten soll. Landmeistern ist sonach das Halten
1) Mand. von 1780, Cap. I, §. 17.