78 Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
Bd. 12 Nr. 12 S. 40; vgl. auch Behrend, a. a. O. S. 484
Anm. 17.
Bei Forderungen besteht der Akt der Einbringung in der
Cession, bei Hypothekenforderungen muß nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Hypothekengesetze die Umschreibung im Hypothekenbuche, ¬
bezw. Grundbuche hinzukommen, um den Übergang
des Rechts auf die Gesellschaftsfirma vollwirksam zu machen.
Hinsichtlich der Ordrepapiere muß Indossament an die Gesellschaft ¬
stattfinden, um diese Wertpapiere in das Gesellschaftsvermögen ¬
überzuführen. Das Gleiche gilt namentlich auch von
Wechselforderungen, denn nach Art. 10 ff. und Art. 36 der D.
Wechselordnung geht die Wechselforderung durch Indossament
über. In gleicher Weise sind durch Indossament auf die Gesellschaft ¬
zu übertragen: die Anweisungen und Verpflichtungsscheine, ¬
welche an Ordre lauten und welche von Kaufleuten über
Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen
oder Wertpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung ¬
zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ¬
ist (Art. 301 H.G.B.), ferner Konnossemente der Seeschiffer ¬
und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine
(Lagerscheine, Warrants) über Waren oder andere bewegliche
Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen
staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, sowie Bodmereibriefe ¬
und Seeassekuranzpolicen, vorausgesetzt, daß sie auf Ordre
lauten (Art. 302 H.G.B.), endlich auch Namensaktien (Art. 182
Abs. 3, 183a, 220 des H.G.Bs.).
Die wichtigste gesetzliche Folge des Einbringungsakts besteht ¬
darin, daß die eingebrachten Sachen in das Eigentum
der Gesellschaft übergehen (Art. 91 H.G.B.
Nach der Ausführung von Laband (Goldschm. Ztschr.
das ges. Handelsrecht, Bd. 31 S. 35) soll zwar das Wort
„Eigentum" im Art. 91 cit. nicht den technischen Sinn haben,
in welchem es die Civilrechtswissenschaft und Gesetzgebung verwendet. ¬
Der Artikel 91 bestimme vielmehr über den „Eigentumserwerb" ¬
gar nichts"; der Eigentumserwerb der Gesellschaftsfirma ¬
an den eingebrachten Gegenständen bestimme sich
durchweg nach Rechtsgrundsätzen, welche nicht dem Gesellschaftsrecht ¬
angehörten. Unter dem Ausdruck, daß eingebrachte Gegenstände ¬
Eigentum der Gesellschaft werden, sei vielmehr zu verstehen, ¬
daß die Einbringung sich auf die Substanz beziehe,
nicht bloß auf den Gebrauch; und ebenso sei die aus der Eintragung ¬
in das Inventar gezogene Präsumtion nur darauf
gerichtet, daß die Gegenstände quoad sortem eingebracht seien,