Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

78  Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
Bd.  12  Nr.  12  S.  40;  vgl.  auch  Behrend,  a.  a.  O.  S.  484
Anm.  17.
Bei  Forderungen  besteht  der  Akt  der  Einbringung  in  der
Cession,  bei  Hypothekenforderungen  muß  nach  Maßgabe  der
landesgesetzlichen  Hypothekengesetze  die  Umschreibung  im  Hypothekenbuche, ¬
  bezw.  Grundbuche  hinzukommen,  um  den  Übergang
des  Rechts  auf  die  Gesellschaftsfirma  vollwirksam  zu  machen.
Hinsichtlich  der  Ordrepapiere  muß  Indossament  an  die  Gesellschaft ¬
  stattfinden,  um  diese  Wertpapiere  in  das  Gesellschaftsvermögen ¬
  überzuführen.  Das  Gleiche  gilt  namentlich  auch  von
Wechselforderungen,  denn  nach  Art.  10  ff.  und  Art.  36  der  D.
Wechselordnung  geht  die  Wechselforderung  durch  Indossament
über.  In  gleicher  Weise  sind  durch  Indossament  auf  die  Gesellschaft ¬
  zu  übertragen:  die  Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine, ¬
  welche  an  Ordre  lauten  und  welche  von  Kaufleuten  über
Leistungen  von  Geld  oder  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen
oder  Wertpapiere  ausgestellt  sind,  ohne  daß  darin  die  Verpflichtung ¬
  zur  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht ¬
  ist  (Art.  301  H.G.B.),  ferner  Konnossemente  der  Seeschiffer ¬
  und  Ladescheine  der  Frachtführer,  Auslieferungsscheine
(Lagerscheine,  Warrants)  über  Waren  oder  andere  bewegliche
Sachen,  welche  von  einer  zur  Aufbewahrung  solcher  Sachen
staatlich  ermächtigten  Anstalt  ausgestellt  sind,  sowie  Bodmereibriefe ¬
  und  Seeassekuranzpolicen,  vorausgesetzt,  daß  sie  auf  Ordre
lauten  (Art.  302  H.G.B.),  endlich  auch  Namensaktien  (Art.  182
Abs.  3,  183a,  220  des  H.G.Bs.).
Die  wichtigste  gesetzliche  Folge  des  Einbringungsakts  besteht ¬
  darin,  daß  die  eingebrachten  Sachen  in  das  Eigentum
der  Gesellschaft  übergehen  (Art.  91  H.G.B.
Nach  der  Ausführung  von  Laband  (Goldschm.  Ztschr.
das  ges.  Handelsrecht,  Bd.  31  S.  35)  soll  zwar  das  Wort
„Eigentum"  im  Art.  91  cit.  nicht  den  technischen  Sinn  haben,
in  welchem  es  die  Civilrechtswissenschaft  und  Gesetzgebung  verwendet. ¬
  Der  Artikel  91  bestimme  vielmehr  über  den  „Eigentumserwerb" ¬
  gar  nichts";  der  Eigentumserwerb  der  Gesellschaftsfirma ¬
  an  den  eingebrachten  Gegenständen  bestimme  sich
durchweg  nach  Rechtsgrundsätzen,  welche  nicht  dem  Gesellschaftsrecht ¬
  angehörten.  Unter  dem  Ausdruck,  daß  eingebrachte  Gegenstände ¬
  Eigentum  der  Gesellschaft  werden,  sei  vielmehr  zu  verstehen, ¬
  daß  die  Einbringung  sich  auf  die  Substanz  beziehe,
nicht  bloß  auf  den  Gebrauch;  und  ebenso  sei  die  aus  der  Eintragung ¬
  in  das  Inventar  gezogene  Präsumtion  nur  darauf
gerichtet,  daß  die  Gegenstände  quoad  sortem  eingebracht  seien,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer