Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
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Unterscheidungsprinzip  auch  maßgebend  sein  für  alle  in  betreff
des  Vermögens  eines  Gesellschafters  in  Betracht  kommenden
Rechtsverhältnisse.  Dasselbe  ist  bestimmend  insbesondere  auch
für  die  Vorschrift  des  Art.  120  des  H.G.B.,  in  welchem  das
Verhältnis  von  dinglichen  Rechten,  welche  am  Vermögen ¬
  des  Gesellschafters  bestehen,  zum  Gesellschaftsvermögen ¬
  normiert  wird.
Der  Artikel  120  bestimmt  nämlich  im  1.  Absatze:
„Die  Bestimmung  des  vorigen  Artikels  (119)  gilt  auch
in  betreff  der  Privatgläubiger,  zu  deren  Gunsten  eine  Hypothek
oder  ein  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  eines  Gesellschafters
kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  besteht. ¬
  Ihre  Hypothek  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht
auf  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörigen  Sachen,  Forderungen ¬
  und  Rechte,  oder  auf  einen  Anteil  an  denselben,  sondern ¬
  nur  auf  dasjenige,  was  in  dem  letzten  Satze  des  vorigen
Artikels  bezeichnet  ist."
Hiernach  können  Pfand-  und  Hypothekenrechte  durch  die
Gesellschafter  nicht  im  eigenen  Namen  am  Gesellschaftsvermögen
oder  an  Bestandteilen  desselben  errichtet  werden.  Übrigens  wird
aus  der  Unbefugtheit  des  Verpfändens  nicht  notwendig  unter
allen  Umständen  ihre  Ungültigkeit  folgen,  namentlich  dann,  wenn
der  Pfandnehmer  sich  in  bona  fide  befindet  (vgl.  Behrend,
a,  a.  O.  S.  530  Anm.  8  u.  S.  471  Anm.  16).
Die  Bestimmung,  daß  Generalpfandrechte,  welche  zu  Gunsten ¬
  von  Privatgläubigern  an  dem  Vermögen  des  Gesellschafters
errichtet  werden,  nicht  das  Gesellschaftsvermögen  ergreifen,  hat
zur  Zeit  wenig  praktische  Bedeutung  mehr,  denn  in  Bezug  auf
Immobilien  sind  die  Generalpfandrechte  überall  da  beseitigt,
wo  das  Hypothekenrecht  auf  dem  Grundsatz  der  Spezialität  gesetzlich ¬
  normiert  ist;  und  bezüglich  der  Mobilien  ist  die  Bedeutung
der  generellen  Pfandrechte  durch  die  Reichskonkursordnung  wesentlich ¬
  verringert.  Die  Vorschrift  des  Artikels  120  ist  auch
anwendbar,  wenn  etwa  das  Vermögen  des  Gesellschafters  auf
Grund  des  §  93  des  St.G.Buchs  mit  Beschlag  belegt  wird,
sowie  wenn  einem  Dritten  am  Vermögen  eines  Gesellschafters
ein  Nießbrauchsrecht  (z.  B.  ususfructus  paternus  oder  maritalis
zusteht.  Dieselbe  Norm  hat  auch  Geltung,  wenn  der  Gesellschafter ¬
  hinsichtlich  seiner  Anteilsrechte  andere  dingliche  Rechte
bestellt,  oder  sonstige  Rechtsgeschäfte  über  seinen  Anteil  abschließt,
z.  B.  wenn  er  seinen  Anteil  veräußert,  verpfändet,  als  Mitgift
bestellt  oder  ein  Gesellschaftsverhältnis  bezüglich  desselben  mit
einem  Dritten  eingeht.  Auch  diese  Geschäfte  können  nur  die  der
            
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