Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
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Unterscheidungsprinzip auch maßgebend sein für alle in betreff
des Vermögens eines Gesellschafters in Betracht kommenden
Rechtsverhältnisse. Dasselbe ist bestimmend insbesondere auch
für die Vorschrift des Art. 120 des H.G.B., in welchem das
Verhältnis von dinglichen Rechten, welche am Vermögen ¬
des Gesellschafters bestehen, zum Gesellschaftsvermögen ¬
normiert wird.
Der Artikel 120 bestimmt nämlich im 1. Absatze:
„Die Bestimmung des vorigen Artikels (119) gilt auch
in betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek
oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters
kraft des Gesetzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. ¬
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht
auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen ¬
und Rechte, oder auf einen Anteil an denselben, sondern ¬
nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen
Artikels bezeichnet ist."
Hiernach können Pfand- und Hypothekenrechte durch die
Gesellschafter nicht im eigenen Namen am Gesellschaftsvermögen
oder an Bestandteilen desselben errichtet werden. Übrigens wird
aus der Unbefugtheit des Verpfändens nicht notwendig unter
allen Umständen ihre Ungültigkeit folgen, namentlich dann, wenn
der Pfandnehmer sich in bona fide befindet (vgl. Behrend,
a, a. O. S. 530 Anm. 8 u. S. 471 Anm. 16).
Die Bestimmung, daß Generalpfandrechte, welche zu Gunsten ¬
von Privatgläubigern an dem Vermögen des Gesellschafters
errichtet werden, nicht das Gesellschaftsvermögen ergreifen, hat
zur Zeit wenig praktische Bedeutung mehr, denn in Bezug auf
Immobilien sind die Generalpfandrechte überall da beseitigt,
wo das Hypothekenrecht auf dem Grundsatz der Spezialität gesetzlich ¬
normiert ist; und bezüglich der Mobilien ist die Bedeutung
der generellen Pfandrechte durch die Reichskonkursordnung wesentlich ¬
verringert. Die Vorschrift des Artikels 120 ist auch
anwendbar, wenn etwa das Vermögen des Gesellschafters auf
Grund des § 93 des St.G.Buchs mit Beschlag belegt wird,
sowie wenn einem Dritten am Vermögen eines Gesellschafters
ein Nießbrauchsrecht (z. B. ususfructus paternus oder maritalis
zusteht. Dieselbe Norm hat auch Geltung, wenn der Gesellschafter ¬
hinsichtlich seiner Anteilsrechte andere dingliche Rechte
bestellt, oder sonstige Rechtsgeschäfte über seinen Anteil abschließt,
z. B. wenn er seinen Anteil veräußert, verpfändet, als Mitgift
bestellt oder ein Gesellschaftsverhältnis bezüglich desselben mit
einem Dritten eingeht. Auch diese Geschäfte können nur die der