Volltext : Hergenhahn, Theodor: Berufung und Thätigkeit der Generalversammlung der Aktiengesellschaften nach dem Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884

Wirkungskreis  der  Generalversammlung  während  der  Liquidation.  99
vorschreiben,  die  einfache  Mehrheit  der  Generalversammlung  für  diese
Beschlußfassung  genügen.  156)
Die  Generalversammlung  einer  in  Liquidation  befindlichen  Aktiengesellschaft ¬
  kann  wirksam  beschließen,  daß  Gesellschaftsorganen,  insbesondere ¬
  den  Aufsichtsrathsmitgliedern,  für  ihre  Mühewaltungen  während ¬
  der  Liquidation  nachträglich  eine  Remuneration  zu  bewilligen
sei,  obwohl  den  betreffenden  Organen  ein  Rechtsanspruch  auf  solche
nicht  zusteht,  vielmehr  die  Generalversammlung  bei  der  Beschlußfassung ¬
  der  Liquidation  und  vor  der  Wahl  des  Aufsichtsraths,  welcher ¬
  während  der  Liquidation  fungiren  sollte,  „konstatirt"  hatte,  daß
der  Aufsichtsrath  keinen  Anspruch  auf  Honorar  haben  sollte.  In
diesem  Sinn  hat  das  Reichsoberhandelsgericht  mit  der  Maßgabe
entschieden,  daß  eine  solche  Zubilligung  als  innerhalb  der  Grenzen
des  Liquidationszwecks  liegend  dann  anzusehen  sei,  wenn  die  Remuneration ¬
  in  einem  ein  billiges  Maß  nicht  überschreitenden  Umfang
gewährt  werde.  Als  entscheidender  Grund  hierfür  ist  namentlich  hervorgehoben, ¬
  daß  die  Abgeltung  von  für  die  Liquidation  geleisteten
Mühewaltungen,  sofern  nach  ihrem  Umfang  und  nach  den  Verhältnissen ¬
  des  Leistenden  sie  nicht  ohne  Entgelt  vorgenommen  zu  werden
pflegten,  als  eine  Forderung  der  im  Verkehr  herrschenden  Grundsätze
des  Anstandes  und  der  Geschäftsehre  erscheine.  157
Was  die  Stellung  der  Liquidatoren  insbesondere  betrifft,  si
treten  dieselben  an  die  Stelle  des  Vorstandes;  sie  haben  die  Rechte
und  Pflichten  desselben;  sie  haben  die  Liquidation  unter  entsprechender
Anwendung  der  für  die  Liquidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft
gegebenen  Bestimmungen  auszuführen.  Insbesondere  haben  sie  die
laufenden  Geschäfte  zu  beendigen  und  es  ist  ihnen  die  Eingehung
neuer  Geschäfte  nur  insoweit  gestattet,  als  dies  nothwendig  ist,  um
die  Abwickelung  der  schwebenden  zu  bewirken.  Diese  Beschränkung
der  Vollmacht  gilt  nach  Maßgabe  des  hier  anzuwendenden  Art.  137
Abs.  1  H.G.B.  (vgl.  Art.  244a  Abs.  1)  sowohl  für  das  Verhältniß
der  Liquidatoren  zu  der  Gesellschaft,  als  auch  für  dasjenige  zu  Dritten,
namentlich  den  Mitkontrahenten.  Der  Dritte,  mit  welchem  die  Liquidatoren ¬
  ein  Geschäft  abschließen,  muß  daher  selbst  prüfen,  ob
dasselbe  zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  gehört  oder  nicht.
156)  Vgl.  auch  Urtheil  Reichsgerichts  II.  Civilsenats  vom  28.  Januar ¬
  1881  Bd.  III.  S.  54  ff.
157)  Urtheil  R.O.H.G.  vom  25.  Oktober  1878  Bd.  XXIV.  S.  225/226.
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