Wirkungskreis der Generalversammlung während der Liquidation. 99
vorschreiben, die einfache Mehrheit der Generalversammlung für diese
Beschlußfassung genügen. 156)
Die Generalversammlung einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft ¬
kann wirksam beschließen, daß Gesellschaftsorganen, insbesondere ¬
den Aufsichtsrathsmitgliedern, für ihre Mühewaltungen während ¬
der Liquidation nachträglich eine Remuneration zu bewilligen
sei, obwohl den betreffenden Organen ein Rechtsanspruch auf solche
nicht zusteht, vielmehr die Generalversammlung bei der Beschlußfassung ¬
der Liquidation und vor der Wahl des Aufsichtsraths, welcher ¬
während der Liquidation fungiren sollte, „konstatirt" hatte, daß
der Aufsichtsrath keinen Anspruch auf Honorar haben sollte. In
diesem Sinn hat das Reichsoberhandelsgericht mit der Maßgabe
entschieden, daß eine solche Zubilligung als innerhalb der Grenzen
des Liquidationszwecks liegend dann anzusehen sei, wenn die Remuneration ¬
in einem ein billiges Maß nicht überschreitenden Umfang
gewährt werde. Als entscheidender Grund hierfür ist namentlich hervorgehoben, ¬
daß die Abgeltung von für die Liquidation geleisteten
Mühewaltungen, sofern nach ihrem Umfang und nach den Verhältnissen ¬
des Leistenden sie nicht ohne Entgelt vorgenommen zu werden
pflegten, als eine Forderung der im Verkehr herrschenden Grundsätze
des Anstandes und der Geschäftsehre erscheine. 157
Was die Stellung der Liquidatoren insbesondere betrifft, si
treten dieselben an die Stelle des Vorstandes; sie haben die Rechte
und Pflichten desselben; sie haben die Liquidation unter entsprechender
Anwendung der für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft
gegebenen Bestimmungen auszuführen. Insbesondere haben sie die
laufenden Geschäfte zu beendigen und es ist ihnen die Eingehung
neuer Geschäfte nur insoweit gestattet, als dies nothwendig ist, um
die Abwickelung der schwebenden zu bewirken. Diese Beschränkung
der Vollmacht gilt nach Maßgabe des hier anzuwendenden Art. 137
Abs. 1 H.G.B. (vgl. Art. 244a Abs. 1) sowohl für das Verhältniß
der Liquidatoren zu der Gesellschaft, als auch für dasjenige zu Dritten,
namentlich den Mitkontrahenten. Der Dritte, mit welchem die Liquidatoren ¬
ein Geschäft abschließen, muß daher selbst prüfen, ob
dasselbe zur Beendigung schwebender Geschäfte gehört oder nicht.
156) Vgl. auch Urtheil Reichsgerichts II. Civilsenats vom 28. Januar ¬
1881 Bd. III. S. 54 ff.
157) Urtheil R.O.H.G. vom 25. Oktober 1878 Bd. XXIV. S. 225/226.
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