Volltext : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

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Eigenthümer  dafür  zu  entschädigen  verpflichtet  sind.  Zwar  hat  in  dem
ersten  Falle  auch  der  Miether,  in  dem  zweiten  der  Eigenthümer  der  zu
verarbeitenden  oder  zu  vertrödelnden  Sache  Vortheil  von  dem  Geschäfte, ¬
  allein  der  Hauptvortheil  aus  dem  Vertrage  ist  doch  auf  Seiten
des  Vermiethers,  beziehungsweise  des  Handwerkers  und  Trödlers,  weil
sie  dergleichen  Geschäfte  gewerbsmäßig  treiben  und  davon  leben.  Sie
nehmen  für  ihre  Dienste  Geld  ein,  und  können  dabei  reich  werden,  was
von  dem  Miether  und  Eigenthümer  des  Stoffes  nicht  gilt.  Endlich:
4)  giebt  es  auch  noch  Mittelfälle,  d.  h.  Verträge,  bei  welchen
der  Vortheil  von  Seiten  des  Empfängers  und  des  Gebers  gleich
groß  ist.  Dies  ist  namentlich  beim  Faustpfande  der  Fall,  indem
der  Pfandgläubiger  zwar  nicht  die  Vortheile  des  Gebrauchs  und
Genusses  der  Sache  hat;  allein  die  custodia,  welche  er  übernimmt
gereicht  ihm  eben  so  sehr  zum  Vortheil,  wie  dem  Schuldner  das
Geld,  welches  er  auf  das  Pfand  erhalten  hat.  Für  diese  Mittelfälle ¬
  stellt  daher  das  deutsche  Recht  den  mittleren  Grundsatz  auf,
daß  jeder  die  Gefahr  seines  Interesses  an  der  Sache  zu
tragen  habe,  d.  h.  dem  Verpfänder  geht  mit  dem  casuellen  Untergange ¬
  der  Sache  sein  Eigenthum,  dem  Pfandgläubiger  seine
Schuldforderung  zu  Grunde.  Doch  tritt  der  Grundsatz,  daß  der
Besitzer  und  nicht  der  Eigenthümer  den  Zufall  zu  tragen  habe
(Nr.  3.),  dann  wieder  ein,  wenn  der  größere  Vortheil  auf
Seiten  des  Pfandgläubigers  ist;  und  dies  ist  der  Fall,  wenn  ihm
das  Pfand  nicht  blos  für  die  Wiedererlangung  seines  Darlehns,
sondern  zugleich  für  einen  positiven  Gewinn,  d.  h.  für  Zinsen, ¬
  Sicherheit  leisten  soll.  Hier  haftet  mithin  der  Pfandgläubiger ¬
  dem  Verpfänder  für  den  casuellen  Untergang  der  verpfändeten
Sache.  „Setzt,  heißt  es  in  den  Schöffenurtheilen  bei  Böhme  6.
113,  setzt  ein  Xpen  Man  eime  Juden  ein  Pfand  vor  Gelt,  doher
im  Wuchir  von  gebit,  und  verlust  der  Jude  das  Pfand  mit
andirm  sime  Gute,  her  sal  is  dem  Xpenmanne  geldin."
§.  16.
Wir  gehen  nunmehr  zur  Begründung  dieser,  dem  deutschen
Geiste  gewiß  zur  Ehre  gereichenden  Theorie  im  Einzelnen  über.
            
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