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Eigenthümer dafür zu entschädigen verpflichtet sind. Zwar hat in dem
ersten Falle auch der Miether, in dem zweiten der Eigenthümer der zu
verarbeitenden oder zu vertrödelnden Sache Vortheil von dem Geschäfte, ¬
allein der Hauptvortheil aus dem Vertrage ist doch auf Seiten
des Vermiethers, beziehungsweise des Handwerkers und Trödlers, weil
sie dergleichen Geschäfte gewerbsmäßig treiben und davon leben. Sie
nehmen für ihre Dienste Geld ein, und können dabei reich werden, was
von dem Miether und Eigenthümer des Stoffes nicht gilt. Endlich:
4) giebt es auch noch Mittelfälle, d. h. Verträge, bei welchen
der Vortheil von Seiten des Empfängers und des Gebers gleich
groß ist. Dies ist namentlich beim Faustpfande der Fall, indem
der Pfandgläubiger zwar nicht die Vortheile des Gebrauchs und
Genusses der Sache hat; allein die custodia, welche er übernimmt
gereicht ihm eben so sehr zum Vortheil, wie dem Schuldner das
Geld, welches er auf das Pfand erhalten hat. Für diese Mittelfälle ¬
stellt daher das deutsche Recht den mittleren Grundsatz auf,
daß jeder die Gefahr seines Interesses an der Sache zu
tragen habe, d. h. dem Verpfänder geht mit dem casuellen Untergange ¬
der Sache sein Eigenthum, dem Pfandgläubiger seine
Schuldforderung zu Grunde. Doch tritt der Grundsatz, daß der
Besitzer und nicht der Eigenthümer den Zufall zu tragen habe
(Nr. 3.), dann wieder ein, wenn der größere Vortheil auf
Seiten des Pfandgläubigers ist; und dies ist der Fall, wenn ihm
das Pfand nicht blos für die Wiedererlangung seines Darlehns,
sondern zugleich für einen positiven Gewinn, d. h. für Zinsen, ¬
Sicherheit leisten soll. Hier haftet mithin der Pfandgläubiger ¬
dem Verpfänder für den casuellen Untergang der verpfändeten
Sache. „Setzt, heißt es in den Schöffenurtheilen bei Böhme 6.
113, setzt ein Xpen Man eime Juden ein Pfand vor Gelt, doher
im Wuchir von gebit, und verlust der Jude das Pfand mit
andirm sime Gute, her sal is dem Xpenmanne geldin."
§. 16.
Wir gehen nunmehr zur Begründung dieser, dem deutschen
Geiste gewiß zur Ehre gereichenden Theorie im Einzelnen über.