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des Amtssiegels. (W.O. Art. 88.) 3) Muß eine wechselrechtliche
Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so bedarf es über
die mehrfache Aufforderung nur Einer Protesturkunde. (W. O.
Art. 89.) 4) Die Notare und Gerichtsbeamten müssen die von
ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag
für Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register, ¬
welches Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen zu versehen
ist, eintragen. (W. O. Art. 90.)
XVII. Ort und Zeit für Präsentation und andere -
im Wechselverkehre vorkommende Handlungen.
1) Der Ort, wo die Präsentation zur Annahme oder Zahlung,
die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplicates, so
wie alle sonstige bei einer bestimmten Person vorzunehmenden
Handlungen vorgenommen werden müssen, ist das Geschäftslocal
dieser Person, und in dessen Ermangelung deren Wohnung. Nur
mit beiderseitigem Einverständnisse kann der Ort ein anderer sein,
z. B. die Börse. Daß das Geschäftslocal oder die Wohnung nicht
zu ermitteln sei, steht erst dann fest, wenn eine deshalb bei der
Polizeibehörde des Ortes geschehene Nachfrage des Notars oder
Gerichtsbeamten erfolglos geblieben ist, was im Proteste bemerkt
werden muß. (W.O. Art. 91.) 2) Die Zeit zu dergleichen Handlungen ¬
ist nur an Werktagen. Verfällt der Wechsel an einem
Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werktag
der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechselduplicates,
die Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Handlung,
können bloß an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunct, ¬
in welchem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen ¬
spätestens gefordert werden mußte, auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten
Werktage gefordert werden. Dasselbe ist auch auf die Protesterhebung ¬
anzuwenden. (W. O. Art. 92.) Auch an Werktagen beschränkt ¬
das Mein. Ges. v. 22. April 1848. Art. 3. die Anforderung ¬
und Vornahme aller der im Art. 91. 92. der W.O. genannten ¬
Handlungen auf die Zeit von 9—12 Uhr Vormittags
und von 3—6 Uhr Nachmittags. Ueber die als allgemeine zu betrachtenden ¬
Feiertage sind besondere landesgesetzliche Bestimmungen ¬
vothanden. Das Weim. Eis. Ges. v. 13. Juli 1849. §. 4.
erklärt für allgemeine Feiertage den Neujahrstag, Charfreitag,