Volltext : Nachträge zu dem Lehrbuche des particulären Privatrechts der zu dem O.A.Gericht zu Jena vereinten Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen, Fürstlich Reußischen, Fürstlich Schwarzburgischen und Herzoglich Anhaltischen Länder (200)

368
des  Amtssiegels.  (W.O.  Art.  88.)  3)  Muß  eine  wechselrechtliche
Leistung  von  mehreren  Personen  verlangt  werden,  so  bedarf  es  über
die  mehrfache  Aufforderung  nur  Einer  Protesturkunde.  (W.  O.
Art.  89.)  4)  Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  müssen  die  von
ihnen  aufgenommenen  Proteste  nach  deren  ganzem  Inhalte  Tag
für  Tag  und  nach  Ordnung  des  Datums  in  ein  besonderes  Register, ¬
  welches  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen  zu  versehen
ist,  eintragen.  (W.  O.  Art.  90.)
XVII.  Ort  und  Zeit  für  Präsentation  und  andere -
  im  Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen.
1)  Der  Ort,  wo  die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,
die  Protesterhebung,  die  Abforderung  eines  Wechselduplicates,  so
wie  alle  sonstige  bei  einer  bestimmten  Person  vorzunehmenden
Handlungen  vorgenommen  werden  müssen,  ist  das  Geschäftslocal
dieser  Person,  und  in  dessen  Ermangelung  deren  Wohnung.  Nur
mit  beiderseitigem  Einverständnisse  kann  der  Ort  ein  anderer  sein,
z.  B.  die  Börse.  Daß  das  Geschäftslocal  oder  die  Wohnung  nicht
zu  ermitteln  sei,  steht  erst  dann  fest,  wenn  eine  deshalb  bei  der
Polizeibehörde  des  Ortes  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder
Gerichtsbeamten  erfolglos  geblieben  ist,  was  im  Proteste  bemerkt
werden  muß.  (W.O.  Art.  91.)  2)  Die  Zeit  zu  dergleichen  Handlungen ¬
  ist  nur  an  Werktagen.  Verfällt  der  Wechsel  an  einem
Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage,  so  ist  der  nächste  Werktag
der  Zahlungstag.  Auch  die  Herausgabe  eines  Wechselduplicates,
die  Erklärung  über  die  Annahme,  so  wie  jede  andere  Handlung,
können  bloß  an  einem  Werktage  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunct, ¬
  in  welchem  die  Vornahme  einer  der  vorstehenden  Handlungen ¬
  spätestens  gefordert  werden  mußte,  auf  einen  Sonntag
oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese  Handlung  am  nächsten
Werktage  gefordert  werden.  Dasselbe  ist  auch  auf  die  Protesterhebung ¬
  anzuwenden.  (W.  O.  Art.  92.)  Auch  an  Werktagen  beschränkt ¬
  das  Mein.  Ges.  v.  22.  April  1848.  Art.  3.  die  Anforderung ¬
  und  Vornahme  aller  der  im  Art.  91.  92.  der  W.O.  genannten ¬
  Handlungen  auf  die  Zeit  von  9—12  Uhr  Vormittags
und  von  3—6  Uhr  Nachmittags.  Ueber  die  als  allgemeine  zu  betrachtenden ¬
  Feiertage  sind  besondere  landesgesetzliche  Bestimmungen ¬
  vothanden.  Das  Weim.  Eis.  Ges.  v.  13.  Juli  1849.  §.  4.
erklärt  für  allgemeine  Feiertage  den  Neujahrstag,  Charfreitag,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer