Allgemeiner Theil.
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Ausstellung des Wechsels, alle Bewegungen desselben, werden, in wechselrechtlicher ¬
Auffassung, vermittelt nicht durch obligatorische Handlungen, nicht durch
Vertragsoperationen, sondern durch einseitige Formalakte des Erklärenden. Der
thatsächliche Rechtsgrund ruht für die Wechselobligation nicht in dem vertragsmäßigen ¬
Willen der Kontrahenten, sondern, nach der Strenge des Wechselrechts:
in der abstrakten Form. Es können daher die, für civilrechtliche Obligationen
maßgebenden, aus dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Kontrahenten ¬
entnommenen Momente nicht Anwendung finden auf die rechtlichen Folgen
der Wechselobligation und auf das örtliche Recht, nach welchem die letztere zu beurtheilen. ¬
Es kann daher auch im Wechselrechte nicht, wie bei der civilrechtlichen
Obligation, gesehen werden auf den von den Kontrahenten beabsichtigten Erfüllungsort, ¬
da der Wechsel, in seiner Eigenschaft als ein abstraktes Werthpapier,
an gar keinen bestimmten Erfüllungsort gewiesen ist, vielmehr nach der Ausstellung ¬
unter dem Einflusse der verschiedenartigsten Gesetze zu selbstständigen Operationen ¬
verwendet wird und höchstens nur für die Einlösung durch den Acceptanten ¬
an einen bestimmten Ort gebunden ist. Bei der rechtlichen Selbstständigkeit der
Begebungsoperationen muß daher ein jeder einzelne Wechselakt nicht allein eine
unabhängige Wechselobligation, sondern für jede selbstständige Wechselobligation
auch einen besonderen Gerichtsstand begründen. Dieser Gerichtsstand ist nach der
für die Form des Wechsels entscheidenden Regel „locus regit actum" an dem
Orte vorhanden, an welchem der verpflichtende Formalakt vorgenommen worden ¬
ist 20)
Diesem örtlichen Rechte des Ausstellungsortes ist daher für die materiellen
Folgen unterworfen: 1) das Accept. Der Wechsel hat sein bestimmtes Domizil
und dieses fällt, wenn nicht ein besonderer Zahlungsort bestimmt ist, mit dem
Wohnorte des Bezogenen zusammen. In der Regel wird daher auch die Präsentation ¬
zur Annahme und die Annahme selbst an dem Wohnorte des Bezogenen
erfolgen, der zugleich den Zahlungsort bildet, so daß die durch die Acceptation begründete ¬
Wechselobligation dem örtlichen Rechte des Wohnortes des Bezogenen
resp. des Zahlungsortes folgt. Geschieht die Acceptation aber nicht an dem bestimmten ¬
Wohn- und Zahlungsorte, dem eigentlichen Domizile des Wechsels,
sondern, bei zufälliger Anwesenheit oder bei Verlegung des Wohnortes des Bezogenen, ¬
an einem dritten Orte, unter der Herrschaft eines vom Zahlungsorte verschiedenen ¬
Rechts, so muß angenommen werden, daß sich der Acceptant, inso20) ¬
Riccius l. c, exerc. II. §. 304. Franck l. c. Mantissa tit. 3. §. 7. Samml. merkwürdiger -
Rechtsfälle beim Reichskammergericht. Th. I. S. 338. Story a. a. O. §. 131. 140.
158. 164. 165. Bender a. a. O. Bd. 2. S. 331. Mittermaier a. a. O. Bd. 2. S. 136.
v. Savigny, System. Bd. 8. S. 258. Hoffmann a. a. O. S. 601 f. Rénaud a. a. O.
S. 20. Thöl a. a. O. §. 156. Erk. d. Ob. Trib. in Berlin vom 21. Febr. 1860. (Arch. f.
D. W.R. Bd. 11. S. 312.) Daß die Verjährung — ein Institut des materiellen Rechts, nicht
des Prozeßrechts, — dem Gerichtsstande der Obligation folgt, darüber ist die neuere Doktrin einig.
Eichhorn, Einl. rc. §. 36. N. n. v. Savigny, System. Bd. 8. S. 372. Koch, Erläuterung.
des Allg. Preuß. Landr. zum Art. 85. der Allg. D. W.O. N. 314. Renauda. a. O. S. 21.
Borchardta. a. O. S. 233. Zus. 443. Erk. der Juristen-Fakultät in Jena v. 1855. (Arch.
g. a. O. Bd. 6. S. 271.) Erk. des österr. obersten Gerichtshofes v. 9. Juni 1858. (Arch. a.
a. O. Bd. 8. S. 205.) Anderer Ansicht: Blaschke a. g. O. S. 52.