Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt

Allgemeiner  Theil.
64
Ausstellung  des  Wechsels,  alle  Bewegungen  desselben,  werden,  in  wechselrechtlicher ¬
  Auffassung,  vermittelt  nicht  durch  obligatorische  Handlungen,  nicht  durch
Vertragsoperationen,  sondern  durch  einseitige  Formalakte  des  Erklärenden.  Der
thatsächliche  Rechtsgrund  ruht  für  die  Wechselobligation  nicht  in  dem  vertragsmäßigen ¬
  Willen  der  Kontrahenten,  sondern,  nach  der  Strenge  des  Wechselrechts:
in  der  abstrakten  Form.  Es  können  daher  die,  für  civilrechtliche  Obligationen
maßgebenden,  aus  dem  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Willen  der  Kontrahenten ¬
  entnommenen  Momente  nicht  Anwendung  finden  auf  die  rechtlichen  Folgen
der  Wechselobligation  und  auf  das  örtliche  Recht,  nach  welchem  die  letztere  zu  beurtheilen. ¬
  Es  kann  daher  auch  im  Wechselrechte  nicht,  wie  bei  der  civilrechtlichen
Obligation,  gesehen  werden  auf  den  von  den  Kontrahenten  beabsichtigten  Erfüllungsort, ¬
  da  der  Wechsel,  in  seiner  Eigenschaft  als  ein  abstraktes  Werthpapier,
an  gar  keinen  bestimmten  Erfüllungsort  gewiesen  ist,  vielmehr  nach  der  Ausstellung ¬
  unter  dem  Einflusse  der  verschiedenartigsten  Gesetze  zu  selbstständigen  Operationen ¬
  verwendet  wird  und  höchstens  nur  für  die  Einlösung  durch  den  Acceptanten ¬
  an  einen  bestimmten  Ort  gebunden  ist.  Bei  der  rechtlichen  Selbstständigkeit  der
Begebungsoperationen  muß  daher  ein  jeder  einzelne  Wechselakt  nicht  allein  eine
unabhängige  Wechselobligation,  sondern  für  jede  selbstständige  Wechselobligation
auch  einen  besonderen  Gerichtsstand  begründen.  Dieser  Gerichtsstand  ist  nach  der
für  die  Form  des  Wechsels  entscheidenden  Regel  „locus  regit  actum"  an  dem
Orte  vorhanden,  an  welchem  der  verpflichtende  Formalakt  vorgenommen  worden ¬
  ist  20)
Diesem  örtlichen  Rechte  des  Ausstellungsortes  ist  daher  für  die  materiellen
Folgen  unterworfen:  1)  das  Accept.  Der  Wechsel  hat  sein  bestimmtes  Domizil
und  dieses  fällt,  wenn  nicht  ein  besonderer  Zahlungsort  bestimmt  ist,  mit  dem
Wohnorte  des  Bezogenen  zusammen.  In  der  Regel  wird  daher  auch  die  Präsentation ¬
  zur  Annahme  und  die  Annahme  selbst  an  dem  Wohnorte  des  Bezogenen
erfolgen,  der  zugleich  den  Zahlungsort  bildet,  so  daß  die  durch  die  Acceptation  begründete ¬
  Wechselobligation  dem  örtlichen  Rechte  des  Wohnortes  des  Bezogenen
resp.  des  Zahlungsortes  folgt.  Geschieht  die  Acceptation  aber  nicht  an  dem  bestimmten ¬
  Wohn-  und  Zahlungsorte,  dem  eigentlichen  Domizile  des  Wechsels,
sondern,  bei  zufälliger  Anwesenheit  oder  bei  Verlegung  des  Wohnortes  des  Bezogenen, ¬
  an  einem  dritten  Orte,  unter  der  Herrschaft  eines  vom  Zahlungsorte  verschiedenen ¬
  Rechts,  so  muß  angenommen  werden,  daß  sich  der  Acceptant,  inso20) ¬
  Riccius  l.  c,  exerc.  II.  §.  304.  Franck  l.  c.  Mantissa  tit.  3.  §.  7.  Samml.  merkwürdiger -
  Rechtsfälle  beim  Reichskammergericht.  Th.  I.  S.  338.  Story  a.  a.  O.  §.  131.  140.
158.  164.  165.  Bender  a.  a.  O.  Bd.  2.  S.  331.  Mittermaier  a.  a.  O.  Bd.  2.  S.  136.
v.  Savigny,  System.  Bd.  8.  S.  258.  Hoffmann  a.  a.  O.  S.  601  f.  Rénaud  a.  a.  O.
S.  20.  Thöl  a.  a.  O.  §.  156.  Erk.  d.  Ob.  Trib.  in  Berlin  vom  21.  Febr.  1860.  (Arch.  f.
D.  W.R.  Bd.  11.  S.  312.)  Daß  die  Verjährung  —  ein  Institut  des  materiellen  Rechts,  nicht
des  Prozeßrechts,  —  dem  Gerichtsstande  der  Obligation  folgt,  darüber  ist  die  neuere  Doktrin  einig.
Eichhorn,  Einl.  rc.  §.  36.  N.  n.  v.  Savigny,  System.  Bd.  8.  S.  372.  Koch,  Erläuterung.
des  Allg.  Preuß.  Landr.  zum  Art.  85.  der  Allg.  D.  W.O.  N.  314.  Renauda.  a.  O.  S.  21.
Borchardta.  a.  O.  S.  233.  Zus.  443.  Erk.  der  Juristen-Fakultät  in  Jena  v.  1855.  (Arch.
g.  a.  O.  Bd.  6.  S.  271.)  Erk.  des  österr.  obersten  Gerichtshofes  v.  9.  Juni  1858.  (Arch.  a.
a.  O.  Bd.  8.  S.  205.)  Anderer  Ansicht:  Blaschke  a.  g.  O.  S.  52.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer