Volltext : Hartmann, Wilhelm: ¬Das Deutsche Wechselrecht, historisch und dogmatisch dargestellt


17.8. Wann hat der Criminal- und wann der Civilrichter über die Zurückgabe einer in einem Strafverfahren geleisteten Caution zu entscheiden?

318 Bemerrenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
16.
Wann hat der Criminal- und wann der Civilrichter über
die Zurückgabe einer in einem Strafverfahren geleisteten
Kaution zu entscheiden?
Gegen Leistung einer Caution von 3000 Rthlr. in Kurhes-
sischen Landescreditkassenobligationen war der wegen Fälschung in
Untersuchung gerathene Israelitische- Kaufmann Is. M. in F. aus
der Untersuchungshaft entlassen worden.
Vom Criminalgericht zu F. ward hierauf unterm 9. Jan.
1852 eine dreijährige Zuchthausstrafe wider den M. erkannt und
seine Wiederverhaftung verfügt. Unter dringendem Verdachte der
Selbstentleibung verstarb derselbe jedoch schon am 11. Jan. 1852.
Seine Wittwe beantragte nunmehr Namens ihrer Kinder beim
Criminalgericht zu F. die Zurückzahlung der eingelegten Caution.
Dieses hatte in Gemäßheit einer die Caution als verfallen an-
sehenden Verfügung des Justizministeriums die deponirten Pfänder
dem Fiskus ausgehändigt, und eröffnete solches der Wittwe M.
mit dem Bemerken, daß die Entscheidung der Frage, ob die frag-
liche Caution verfallen oder zurückzugeben sei, nach beendigtem
Strafverfahren den betreffenden Civilgerichten zukomme.
Die wegen verweigerter Entscheidung über das Gesuch um
Zurückgabe beim Crimin al - Senat des Obergerichts zu
Cassel erhobene Beschwerde wurde von diesem zurückgewiesen,
und zwar
„in Erwägung,
daß die Leistung einer Caution im Strafverfahren, wenn
dieselbe mittelst Bestellung eines Faustpfandes geschieht, zunächst
einen Vertrag zwischen dem Staate und dem Angeklagten oder einer
andern Person für denselben enthält, durch welchen der Carent sich
verbindlich macht, eine gewisse Summe an den Staat zu zahlen,
unter den Bedingungen, daß einerseits der Angeklagte in einem
gewissen Strafverfahren nicht verhaftet werde, und daß andrerseits
der Angeklagte der Fortsetzung des Strafverfahrens oder der Voll-
ziehung der Strafe sich nicht entziehe, mit dem Nebenvertrage,
durch welchen der Carent zur Sicherung des Staates wegen der
im Hauptvertrage vom Carenten übernommenen Verbindlichkeit
einen Gegenstand als Faustpfand einlegt,
daß die Entscheidung über die Zurückgabe des Cautionsge-
genstandes insoweit nur dem betreffenden Untersuchungs- oder
Strafgerichte zusteht, als es sich dabei um die Frage handelt, ob
die durch die Caution dem Staate geleistete besondere Sicherheit
für die Zwecke der Strafpflege noch erforderlich sei oder nicht,

17.8. Wann hat der Criminal- und wann der Civilrichter über die Zurückgabe einer in einem Strafverfahren geleisteten Caution zu entscheiden?

318 Bemerrenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte
16.
Wann hat der Criminal- und wann der Civilrichter über
die Zurückgabe einer in einem Strafverfahren geleisteten
Kaution zu entscheiden?
Gegen Leistung einer Caution von 3000 Rthlr. in Kurhes-
sischen Landescreditkassenobligationen war der wegen Fälschung in
Untersuchung gerathene Israelitische- Kaufmann Is. M. in F. aus
der Untersuchungshaft entlassen worden.
Vom Criminalgericht zu F. ward hierauf unterm 9. Jan.
1852 eine dreijährige Zuchthausstrafe wider den M. erkannt und
seine Wiederverhaftung verfügt. Unter dringendem Verdachte der
Selbstentleibung verstarb derselbe jedoch schon am 11. Jan. 1852.
Seine Wittwe beantragte nunmehr Namens ihrer Kinder beim
Criminalgericht zu F. die Zurückzahlung der eingelegten Caution.
Dieses hatte in Gemäßheit einer die Caution als verfallen an-
sehenden Verfügung des Justizministeriums die deponirten Pfänder
dem Fiskus ausgehändigt, und eröffnete solches der Wittwe M.
mit dem Bemerken, daß die Entscheidung der Frage, ob die frag-
liche Caution verfallen oder zurückzugeben sei, nach beendigtem
Strafverfahren den betreffenden Civilgerichten zukomme.
Die wegen verweigerter Entscheidung über das Gesuch um
Zurückgabe beim Crimin al - Senat des Obergerichts zu
Cassel erhobene Beschwerde wurde von diesem zurückgewiesen,
und zwar
„in Erwägung,
daß die Leistung einer Caution im Strafverfahren, wenn
dieselbe mittelst Bestellung eines Faustpfandes geschieht, zunächst
einen Vertrag zwischen dem Staate und dem Angeklagten oder einer
andern Person für denselben enthält, durch welchen der Carent sich
verbindlich macht, eine gewisse Summe an den Staat zu zahlen,
unter den Bedingungen, daß einerseits der Angeklagte in einem
gewissen Strafverfahren nicht verhaftet werde, und daß andrerseits
der Angeklagte der Fortsetzung des Strafverfahrens oder der Voll-
ziehung der Strafe sich nicht entziehe, mit dem Nebenvertrage,
durch welchen der Carent zur Sicherung des Staates wegen der
im Hauptvertrage vom Carenten übernommenen Verbindlichkeit
einen Gegenstand als Faustpfand einlegt,
daß die Entscheidung über die Zurückgabe des Cautionsge-
genstandes insoweit nur dem betreffenden Untersuchungs- oder
Strafgerichte zusteht, als es sich dabei um die Frage handelt, ob
die durch die Caution dem Staate geleistete besondere Sicherheit
für die Zwecke der Strafpflege noch erforderlich sei oder nicht,

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