Volltext : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

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gen  Monaten  bis  9  Uhr  Abends,  bei  Vermeidung  einer
den  Wirth  und  jeden  Gast  treffenden  Strafe  von  2  Rthlr.,
geduldet  werden.
§.  400.  Später  sollen  auch  Tanz-  und  Nachtmusiken
nicht  statt  finden.  Im  Uebertretungsfalle  haben  die  Musikanten ¬
  eine  Strafe  von  10  Rthlr.,  und  diejenigen,  welche
in  einem  Wirthshause  einen  Tanz  veranlassen,  oder  daran
theilnehmen,  eine  Strafe  von  2  Rthlr.  verwirkt.
§.  401.  Von  den  Strafen  im  Falle  des  §.  400  erhält
1/3  der  Angeber,  und  2/3  die  Armenkasse.
§.  402.  Jagdberechtigte,  welche  während  der  Hegezeit  §.315.  u.
jagen,  auf  dem  Anstande  schießen,  Feldhuͤhner  mit  Garn
oder  Schleifen  fangen,  oder  die  Jagd  auf  andere  Weise
exerciren,  verfallen  in  eine  Geldbuße  von  8  Thlr.
§.  403.  Nur  Besitzer  geschlossener  Privatjagden  dürfen  Haasen =
  zum  eigenen  Gebrauche  auf  dem  Anstande  schießen  lassen.
§.  404.  Das  streichende  Federwild,  als  wilde  Enten
und  Schnepfen,  darf  auch  wäͤhrend  der  Hegezeit  geschossen =
  werden.
§.  405.  Wer  auf  fremden  Revieren  jagt,  oder  ohne
überhaupt  zur  Jagd  berechtigt  zu  sein,  die  Jagd  ausuͤbt,
es  geschehe  zur  Jagd-  oder  Hegezeit,  hat  eine  Geldstrafe
von  18  Fl.  (12  Rthlr.)  oder  verhältnißmäßiges  Gefängniß
verwirkt.
§.  406.  Insbesondere  werden  Bürger  oder  Bauern,
welche  sich,  mit  Vernachlässigung  ihrer  Berufsarbeiten,
einem  zur  Mit=  oder  Koppeljagd  Berechtigten  anschließen,
(§.  26  des  Entw.)  mit  3tägiger  Gefängnißstrafe  belegt.
§.  407.  Die  Jagd  darf  nur  mit  Vorstehe-  oder  sogenannten
Hühnerhunden  exercirt  werden.  Förster  und  Jagdberechtigte
sind  befugt,  andere  im  Jagen  betroffene  Hunde  zu  tödten.
            
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