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gen Monaten bis 9 Uhr Abends, bei Vermeidung einer
den Wirth und jeden Gast treffenden Strafe von 2 Rthlr.,
geduldet werden.
§. 400. Später sollen auch Tanz- und Nachtmusiken
nicht statt finden. Im Uebertretungsfalle haben die Musikanten ¬
eine Strafe von 10 Rthlr., und diejenigen, welche
in einem Wirthshause einen Tanz veranlassen, oder daran
theilnehmen, eine Strafe von 2 Rthlr. verwirkt.
§. 401. Von den Strafen im Falle des §. 400 erhält
1/3 der Angeber, und 2/3 die Armenkasse.
§. 402. Jagdberechtigte, welche während der Hegezeit §.315. u.
jagen, auf dem Anstande schießen, Feldhuͤhner mit Garn
oder Schleifen fangen, oder die Jagd auf andere Weise
exerciren, verfallen in eine Geldbuße von 8 Thlr.
§. 403. Nur Besitzer geschlossener Privatjagden dürfen Haasen =
zum eigenen Gebrauche auf dem Anstande schießen lassen.
§. 404. Das streichende Federwild, als wilde Enten
und Schnepfen, darf auch wäͤhrend der Hegezeit geschossen =
werden.
§. 405. Wer auf fremden Revieren jagt, oder ohne
überhaupt zur Jagd berechtigt zu sein, die Jagd ausuͤbt,
es geschehe zur Jagd- oder Hegezeit, hat eine Geldstrafe
von 18 Fl. (12 Rthlr.) oder verhältnißmäßiges Gefängniß
verwirkt.
§. 406. Insbesondere werden Bürger oder Bauern,
welche sich, mit Vernachlässigung ihrer Berufsarbeiten,
einem zur Mit= oder Koppeljagd Berechtigten anschließen,
(§. 26 des Entw.) mit 3tägiger Gefängnißstrafe belegt.
§. 407. Die Jagd darf nur mit Vorstehe- oder sogenannten
Hühnerhunden exercirt werden. Förster und Jagdberechtigte
sind befugt, andere im Jagen betroffene Hunde zu tödten.