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ohne Zeitbestimmung für die Zinszahlung verbürgt: so ist
nach dem Schlußsatze unseres Artikels zu entscheiden.
Es gilt also hier von den Nebenverbindlichkeiten,
was von den Hauptverbindlichkeiten gilt, und hat demnach
der von Gries angeführte Fall nichts Besonderes.
Nur mag überflüssiger Weise noch bemerkt werden, daß
wer sich für die Zinszahlung verbürgt, darum noch nicht
für das Kapital haftet.
S. 316 am Schlusse seiner Erläuterung zu unserem
Artikel macht Gries noch eine recht gute Bemerkung, die
er aber hätte sparen können, wenn er das in unserem Artikel =
enthaltene Wörtchen „alsdann" beachtet hätte, welches,
wenn es als Zeitbestimmung gebraucht wird, bekanntlich
nur auf die zukünftige Zeit sich bezieht.
Endlich sei noch die Erinnerung erlaubt, daß die im Anfangssatze =
unseres Artikels stehenden Worte „ohne Vorwissen ¬
des Bürgen“ sehr unpassend gewählt sind, da man
doch ohne Zweifel auch hier sagen wollte „ohne Einwilligung ¬
des Bürgen.“ Denn, wie könnte es hinreichen, um
den Bürgen für die Erneuerung des Kontraktes zu verpflichten, ¬
daß er von derselben Kenntniß erlangt; wie ließe
sich aus seiner Wissenschaft davon sein Wille, sich dafür zu
verpflichten, ableiten, der doch nothwendig dazu erfordert
wird? Dieß wäre offenbar etwas höchst Singuläres und
hätte das vorliegende Gesetz wirklich dergleichen ausdrücken
sollen: so ist nicht anzunehmen, daß dieß mit so wenigen
und so unklaren Worten geschehen wäre. Erwägt man
nun, daß die Redaktoren unseres Statuts an mehren
Orten eben so ungenau*) verfahren sind, wie hier: so gewinnt =
das Gesagte noch mehr an Wahrscheinlichkeit.
*) Ein Fehler, der wegen der Aufnahme der fremden Rechte in
Deutschland unvermeidlich war. Denn die früheren Rechtsbücher
verloren ihren Werth, und für die Abfassung von Gesetzbüchern
hatte man kein Talent. — Ob wir jetzt geschickt sind, eine neue