Volltext : Beitrag zur Lehre von der Bürgschaft nach hamburgischem Rechte ([1])

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ohne  Zeitbestimmung  für  die  Zinszahlung  verbürgt:  so  ist
nach  dem  Schlußsatze  unseres  Artikels  zu  entscheiden.
Es  gilt  also  hier  von  den  Nebenverbindlichkeiten,
was  von  den  Hauptverbindlichkeiten  gilt,  und  hat  demnach
der  von  Gries  angeführte  Fall  nichts  Besonderes.
Nur  mag  überflüssiger  Weise  noch  bemerkt  werden,  daß
wer  sich  für  die  Zinszahlung  verbürgt,  darum  noch  nicht
für  das  Kapital  haftet.
S.  316  am  Schlusse  seiner  Erläuterung  zu  unserem
Artikel  macht  Gries  noch  eine  recht  gute  Bemerkung,  die
er  aber  hätte  sparen  können,  wenn  er  das  in  unserem  Artikel =
  enthaltene  Wörtchen  „alsdann"  beachtet  hätte,  welches,
wenn  es  als  Zeitbestimmung  gebraucht  wird,  bekanntlich
nur  auf  die  zukünftige  Zeit  sich  bezieht.
Endlich  sei  noch  die  Erinnerung  erlaubt,  daß  die  im  Anfangssatze =
  unseres  Artikels  stehenden  Worte  „ohne  Vorwissen ¬
  des  Bürgen“  sehr  unpassend  gewählt  sind,  da  man
doch  ohne  Zweifel  auch  hier  sagen  wollte  „ohne  Einwilligung ¬
  des  Bürgen.“  Denn,  wie  könnte  es  hinreichen,  um
den  Bürgen  für  die  Erneuerung  des  Kontraktes  zu  verpflichten, ¬
  daß  er  von  derselben  Kenntniß  erlangt;  wie  ließe
sich  aus  seiner  Wissenschaft  davon  sein  Wille,  sich  dafür  zu
verpflichten,  ableiten,  der  doch  nothwendig  dazu  erfordert
wird?  Dieß  wäre  offenbar  etwas  höchst  Singuläres  und
hätte  das  vorliegende  Gesetz  wirklich  dergleichen  ausdrücken
sollen:  so  ist  nicht  anzunehmen,  daß  dieß  mit  so  wenigen
und  so  unklaren  Worten  geschehen  wäre.  Erwägt  man
nun,  daß  die  Redaktoren  unseres  Statuts  an  mehren
Orten  eben  so  ungenau*)  verfahren  sind,  wie  hier:  so  gewinnt =
  das  Gesagte  noch  mehr  an  Wahrscheinlichkeit.
*)  Ein  Fehler,  der  wegen  der  Aufnahme  der  fremden  Rechte  in
Deutschland  unvermeidlich  war.  Denn  die  früheren  Rechtsbücher
verloren  ihren  Werth,  und  für  die  Abfassung  von  Gesetzbüchern
hatte  man  kein  Talent.  —  Ob  wir  jetzt  geschickt  sind,  eine  neue
            
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