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cursmasse klagend auftreten; rücksichtlich des Concursmassevertreters,
wenn er Activposten für die Masse einklagt, und rücksichtlich derjenigen,
die auf Grundlage eines legalen Armuthszeugnisses das Armuthsrecht
bewilligt erhielten *).
§. 14.
Fortsetzung.
Können die (im vorigen §. a— d) angeführten Punkte als Belege
dafür gelten, daß die Lage des Klägers im Prozesse die weniger
vortheilhafte sei, so kann aber andererseits auch wieder nicht
unbemerkt gelassen werden, daß man zum klagen regelmäßig weder
verpflichtet, noch an eine bestimmte kürzere (als die Verjäh
rungs=) Frist gebunden ist, daß man sich aber als Geklagter in
der gemessenen Frist in den Prozeß einlassen muß, um nicht den
Folgen der Contumazirung zu verfallen. Die Ueberschrift zum VI.
Capitel der allg. und der westgal. Ger. O. bezeichnet zwar eine Schul
digkeit zu klagen und sich zu vertheidigen. In wiefern es
nun eine processualische Verpflichtung des Geklagten gebe, sich zu
vertheidigen, ist aus dem früher Gesagten bekannt; eben so, wann und
in wiefern bestimmte Personen eine wirkliche Pflicht haben, die
Rechte Anderer—nach Umständen klagend oder vertheidigend— zu wah
ren. So wie es nun aber keine absolute Pflicht oder Schuldigkeit eines
dispositionsfähigen Geklagten gibt, sich gegen eine gegen ihm ange
brachte Klage —selbst wenn er im Rechte wäre, zu vertheidigen, son
dern ihm freigestellt ist, sich den dießfälligen processualischen Folgen
auszusetzen; ebensowenig kann es der Regel nach eine Schuldigkeit zum
klagen geben. Niemand ist verpflichtet seine Privatrechte, mit denen
er beliebig disponiren kann, wirklich geltend zu machen und gegen Ver
letzer derselben die gerichtliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. Hieraus
folgt sodann weiter: daß Niemand genöthiget werde, sein Recht gericht
lich
zu verfolgen (§. 595 der prov. Proc. O. für Ungarn 2c. und
Siebenbürgen) oder wie der §. 65 der allg. Ger. O. sich ausspricht:
*) Anderwärts macht man oft auch eine Ausname bei Handelsgerichten, weil
derlei Forderungen auf persönlichen Credite beruhen und man das Acces
sorium (die Kosten) nicht mehr begünstigen will, als die Hauptforderung
selbst. Vergl. Art. 16. im Cod. d. proc., Art. 118 d. westphäl. Pr. O.,
§. 183 d. Pr. O. f. Baden.