Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

— 60 — 
cursmasse klagend auftreten; rücksichtlich des Concursmassevertreters, 
wenn er Activposten für die Masse einklagt, und rücksichtlich derjenigen, 
die auf Grundlage eines legalen Armuthszeugnisses das Armuthsrecht 
bewilligt erhielten *). 
§. 14. 
Fortsetzung. 
Können die (im vorigen §. a— d) angeführten Punkte als Belege 
dafür gelten, daß die Lage des Klägers im Prozesse die weniger 
vortheilhafte sei, so kann aber andererseits auch wieder nicht 
unbemerkt gelassen werden, daß man zum klagen regelmäßig weder 
verpflichtet, noch an eine bestimmte kürzere (als die Verjäh 
rungs=) Frist gebunden ist, daß man sich aber als Geklagter in 
der gemessenen Frist in den Prozeß einlassen muß, um nicht den 
Folgen der Contumazirung zu verfallen. Die Ueberschrift zum VI. 
Capitel der allg. und der westgal. Ger. O. bezeichnet zwar eine Schul 
digkeit zu klagen und sich zu vertheidigen. In wiefern es 
nun eine processualische Verpflichtung des Geklagten gebe, sich zu 
vertheidigen, ist aus dem früher Gesagten bekannt; eben so, wann und 
in wiefern bestimmte Personen eine wirkliche Pflicht haben, die 
Rechte Anderer—nach Umständen klagend oder vertheidigend— zu wah 
ren. So wie es nun aber keine absolute Pflicht oder Schuldigkeit eines 
dispositionsfähigen Geklagten gibt, sich gegen eine gegen ihm ange 
brachte Klage —selbst wenn er im Rechte wäre, zu vertheidigen, son 
dern ihm freigestellt ist, sich den dießfälligen processualischen Folgen 
auszusetzen; ebensowenig kann es der Regel nach eine Schuldigkeit zum 
klagen geben. Niemand ist verpflichtet seine Privatrechte, mit denen 
er beliebig disponiren kann, wirklich geltend zu machen und gegen Ver 
letzer derselben die gerichtliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. Hieraus 
folgt sodann weiter: daß Niemand genöthiget werde, sein Recht gericht 
lich 
zu verfolgen (§. 595 der prov. Proc. O. für Ungarn 2c. und 
Siebenbürgen) oder wie der §. 65 der allg. Ger. O. sich ausspricht: 
*) Anderwärts macht man oft auch eine Ausname bei Handelsgerichten, weil 
derlei Forderungen auf persönlichen Credite beruhen und man das Acces 
sorium (die Kosten) nicht mehr begünstigen will, als die Hauptforderung 
selbst. Vergl. Art. 16. im Cod. d. proc., Art. 118 d. westphäl. Pr. O., 
§. 183 d. Pr. O. f. Baden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer