Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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durch die richterlichen Handlungen oder Unterlassungen, über unrichtige 
und nichtige Entscheidungen im gesetzmässigen Wege zu beschweren und 
unter Umständen selbst Entschädigung zu verlangen 
Es ist jedoch den Parteien (und deren Vertretern) jede Empfeh 
lung und Besprechung in anhängigen Civil- (und Straf-) Sachen 
mit den Gerichtsbeamten, welchen die Bearbeitung derselben übertra 
gen ist, oder welche als Beisitzer an der Berathung Theil zu nehmen 
haben, jede Erforschung der Person dieser Beamten und die Verthei 
lung von Denkschriften oder anderen Aufsätzen an dieselben, sowie auch 
den letztern deren Annahme auf das nachdrücklichste untersagt wor 
den2), um so die erwünschte Unbefangenheit und Unparteilichkeit best 
möglichst zu bewahren und jeden Anlaß zu beseitigen, der auf Kosten 
der objectiven Entscheidungsgründe subjectiven Rücksichten einen 
Einfluß auf die richterliche Thätigkeit verschaffen könnte; — Befürchtungen, 
ja wirkliche Vorkommnisse, die freilich im größern Maße nur mit dem 
schriftlichen Verfahren und der ihm eigenen Heimlichkeit in Ver 
bindung stehen, dagegen bei einem rein mündlichen mit Oeffentlichkeit 
gepaarten Gerichtsverfahren vor der unmittelbaren Wechselwirkung 
zwischen den Parteien (oder ihren Vertretern) und den Gerichten 
von selbst verschwinden. 
§. 11. 
b) Verhältniß der Parteien gegen einander. 
Das Verhältniß der Prozeßparteien zu einander ist im Allge 
meinen das der Gleichheit vor dem Gesetze und vor dem Gerichte 
*) Außer den eigentlichen Rechtsmitteln kommen in dieser Richtung die 
Beschwerden über Justiz=Verweigerung u. Verzögerungen 
querela protractae aut denegatae justitiae (Hofd. vom 5. September 184?, 
§§. 158 u. 159 der allg. §. 231 der westg. GO. u. §. 179 u. 310 d. Pr. 
O. f. U. u. S.) dann die Syndicatsbeschwerde (§. 1341) d. allg. b. G. B.) 
in Betrachtung. Vergl. auch §§. 264 u. 267 der allg. G. O., §. 59 d. Ges. 
p. 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B., Hofd. v. 10. Mai u. 21. Juni 1784, 
Nr. 286 u. 309, vom 14. Nov. 1785, Nr. 494, vom 15. Jänner u. 11. Septb. 
1787, Nr. 619 u. 716, vom 7. Septb. 1789, Nr. 1047 u. a. d. J. G., S. §§ 
345, 348, 354, 355 der westgal. G. O. u. §§. 316. 342, 351 der Pr. 
O. f. U. u. S. 
I. M. Erlaß vom 17. Dezember 1856, Nr. 228 d. R. G. B. 
3) Dieses Verhältniß besonders im Proceße wird mitunter als ein einem Ver 
tragsverhältnisse analoges oder auch geradezu als Vertrag aufge 
faßt, wobei freilich der Geklagte zur Eingehung gezwungen erscheint.
	        
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