Vorwort.
Der Lehre vom Gerichte, oder der Civilgerichtsver
fassung im weiteren Sinne (I. u. II. Abtheilung) lasse ich,
meinem Plane gemäß (S. 3 der I. Abtheilung) die Lehre von
den Parteien und ihren Stellvertretern im
civilgerichtlichen Verfahren folgen. Der Zweck die
ser Darstellung ist derselbe, wie bei dem Vorausgeschickten
und deßhalb habe ich mich auch in der Darstellungsweise
dem frühern angeschlossen. „Originäres" und überhaupt
„Neues“ konnte füglich nur in der Form, nicht in der
Sache selbst geliefert werden, da es sich ja nur um die
geordnete Darlegung des positiv Gegebenen
handelt, dessen Uebersicht dem Anfänger namentlich durch den
Umstand erschwert wird, daß es in so vielen und verschie
denen Gesetzen zerstreut vorkommt. Daß ich mich aber auch
in dieser Abtheilung nicht lediglich auf dasjenige beschränkte,
was dießfalls für den Civilproceß nothwendig erscheint,
sondern zugleich auch auf das „nicht streitige Verfah
ren“ Bedacht nahm, findet wohl seine Erklärung und Rechtfer¬